Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.262/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_262/2012

Urteil vom 5. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt A.________,

Gegenstand
Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. März 2012 des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das
Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. März 2012
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf
Eingaben der Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Auflage des
Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen (in einem
Grundpfandverwertungsverfahren) nicht eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, soweit sich die eine Eingabe der Beschwerdeführerin
gegen die Steigerungsbedingungen richte, sei einerseits die 10-tägige
Beschwerdefrist nicht eingehalten (öffentliche Auflage ab 13. Februar 2012,
Einreichung der Beschwerde am 28. Februar 2012) und fehle es anderseits an
einer hinreichenden Begründung, soweit sich diese Eingabe gegen das
Lastenverzeichnis richte, fehle es wiederum an einer genügenden Begründung, das
Gleiche gelte schliesslich sowohl für die erwähnte Eingabe wie auch für eine
weitere Eingabe, sofern diese Eingaben als Bestreitung im Sinne von Art. 140
Abs. 2 SchKG aufzufassen wären, auf beide Eingaben sei daher nicht einzutreten,
dass zur Einreichung einer Beschwerde in Zivilsachen nur Anwälte oder die
Parteien direkt befugt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG), indes vorliegend auf die
Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung der Unregelmässigkeit ausnahmsweise
verzichtet wird (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. März 2012
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann