Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.255/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_255/2012

Urteil vom 12. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4012 Basel,

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. März 2012 der
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt.

Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen den Entscheid vom 29. März 2012 der Psychiatrie-Rekurskommission
Basel-Stadt, die einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 20. März
2012 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel ebenso abgewiesen hat wie ihre Beschwerde gegen
die medikamentöse Zwangsbehandlung und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt
hat, die Beschwerdeführerin ohne neuen Entscheid längstens bis zum 18. April
2012 in der Klinik zurückzubehalten,

in Erwägung:
dass die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt - auf Grund ärztlicher
Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die bereits zum
vierten Mal, letztmals im Zustand der akuten ... hospitalisierte, an einer ...
leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär
behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung sich selbst gefährden
würde (Gefahr einer erneuten ...), zumal sich die Beschwerdeführerin in einer
psychosozialen Belastungssituation befinde (Eheprobleme bei bevorstehender
Scheidung) und ihre künftige Wohnsituation ungeklärt sei, schliesslich sei auch
die am 20. März 2012 verabreichte Zwangsmedikation nicht zu beanstanden, habe
es sich doch um eine gesetzmässige und - in Anbetracht der notfallmässigen
Akutsituation - verhältnismässige Massnahme gehandelt,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG)
zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die Medikation
erstmals vor Bundesgericht unter Hinweis auf ihre angebliche Schwangerschaft
beanstandet,
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei
denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen
Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten
Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88
mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der
gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese
verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar
widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich
nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die
Tatsachenfeststellungen der Psychiatrie-Rekurskommission pauschal bestreitet,
jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden
Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der
Psychiatrie-Rekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin,
ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des von der Psychiatrie-Rekurskommission festgestellten
Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der
Beschwerdeführerin in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel
bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer Geisteskrankheit
oder eines Schwächezustandes in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin
zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht
anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete
stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der
Psychiatrie-Rekurskommission vom 29. März 2012 verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3
BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann