Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.250/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_250/2012

Urteil vom 18. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 22. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1961) und Y.________ (geb. 1972) heirateten im Jahr 1992.
Sie wurden Eltern einer Tochter (geb. 1993). Seit spätestens 2006 leben die
Ehegatten getrennt.
Im September 2007 leiteten die Ehegatten beim Bezirksgericht Zürich das
Scheidungsverfahren ein. Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 gewährte das
Bezirksgericht X.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
für das Scheidungsverfahren; am 25. Januar 2011 entzog es ihm diese mangels
Bedürftigkeit.
Am 9. Juni 2011 erging das Scheidungsurteil. Das Bezirksgericht verpflichtete
X.________ zu nachehelichem Unterhalt (Ziff. 2 des Dispositivs), wobei es der
Unterhaltsberechnung sein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 8'000.--
(bis Dezember 2011) und von Fr. 14'000.-- (nach Dezember 2011) zugrunde legte
(Ziff. 3 des Dispositivs).
Gegen das Scheidungsurteil erhob X.________ am 13. September 2011 - beschränkt
auf den nachehelichen Unterhalt (Ziff. 2 und 3 des bezirksgerichtlichen
Dispositivs) und auf die güterrechtliche Auseinandersetzung - Berufung an das
Obergericht des Kantons Zürich (Berufungsverfahren LC110059). In Bezug auf
Ziff. 3 des bezirksgerichtlichen Dispositivs und auf die Unterhaltsberechnung
beantragte er insbesondere, sein Nettoeinkommen sei auf maximal Fr. 8'000.--
pro Monat festzusetzen.
A.b X.________ stellte in seiner Berufungseingabe vom 13. September 2011
ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
Berufungsverfahren. Mit Beschluss vom 18. Januar 2012 wies das Obergericht
dieses Gesuch mangels Bedürftigkeit ab und setzte X.________ eine Frist von
zehn Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 12'000.--. Mit
Schreiben vom 30. Januar 2012 informierte X.________ das Obergericht, er sei
auf der Suche nach einem neuen Anwalt und es sei ihm zu bewilligen, den
Kostenvorschuss ratenweise zu bezahlen.

B.
Am 13. Februar 2012 stellte X.________, nunmehr wieder anwaltlich vertreten,
erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
Berufungsverfahren. Er machte geltend, aufgrund einer neuen Anstellung nur noch
ein deutlich tieferes Einkommen als bisher zu erzielen, weshalb seine
Bedürftigkeit nunmehr zu bejahen sei.

C.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2012 wies das Obergericht auch dieses Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Es verpflichtete den
Beschwerdeführer, den Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- in sechs monatlichen
Raten von Fr. 2'000.-- (erste Rate per 29. Februar 2012) zu bezahlen.

D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner
Beschwerde in Zivilsachen vom 26. März 2012, der Beschluss vom 22. Februar 2012
sei aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für
das Berufungsverfahren zu gewähren.
Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung und verlangt auch für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung verzichtet (Schreiben vom 2. April 2012). Mit Verfügung
vom 5. April 2012 hat das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen
Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat die Vorakten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts, das kantonal letztinstanzlich
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
Berufungsverfahren abgewiesen hat (Art. 75 BGG; zum Erfordernis der double
instance vgl. BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg
demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache
geht es um ein Scheidungsverfahren und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
BGG). Da einzig noch finanzielle Scheidungsfolgen strittig sind, handelt es
sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei die gesetzliche
Streitwertgrenze erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 5A_311/2010
vom 3. Februar 2011 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 137 III 118). Die Beschwerde in
Zivilsachen ist folglich in der Hauptsache zulässig und kann auch gegen den
vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden.

2.
2.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist in gedrängter
Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt
worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder
erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht
werden, genügen nicht, da das Bundesgericht nicht gehalten ist, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen
(BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 134 V 53 E. 3.3 S. 60).
Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und gehörig begründet wird (Art. 106
Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss präzise angeben, welches
verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darlegen, worin die Verletzung besteht. Das
Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert
erhobene sowie, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.;
134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2
S. 234 mit Hinweisen). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der
Beschwerdeführer genau darzulegen. Auf rein appellatorische Kritik an der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich als
willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu
sind Tatsachen und Beweismittel im Sinne dieser Bestimmung, die weder im
vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt
worden sind. Eine Tatsache, die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, ist
nicht neu (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.).
Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich erst nach dem Zeitpunkt zugetragen
haben, nachdem vor der Vorinstanz letztmals neue Tatsachen vorgebracht werden
konnten, sind vor Bundesgericht - jedenfalls soweit sie den angefochtenen
Entscheid in der Sache betreffen - unbeachtlich (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229;
133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).

3.
3.1 Das Bezirksgericht hat das Scheidungsurteil am 19. Juli 2011 versandt (BGE
137 III 130 E. 2 S. 131 f.; 137 III 127 E. 2 S. 129 f.). Gemäss Art. 405 Abs. 1
ZPO gilt für das Rechtsmittel sowie für das Rechtsmittelverfahren (und damit
auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
Rechtsmittelverfahren) die Schweizerische Zivilprozessordnung (Urteil 5A_405/
2011 vom 27. September 2011 E. 4.1.1 und 5.2, nicht publ. in: BGE 137 III 470).
Das Obergericht hat demnach das Gesuch des Beschwerdeführers zutreffend nach
Art. 117 ff. ZPO beurteilt.
3.2
3.2.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a)
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die
unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines
Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs.
1 lit. c ZPO).
3.2.2 Ob die Kriterien zur Bestimmung der Mittellosigkeit zutreffend gewählt
wurden, ist Rechtsfrage. Demgegenüber handelt es sich um eine Tatfrage, wenn es
um die Höhe einzelner Aufwendungen oder Einnahmen geht (BGE 120 Ia 179 E. 3a S.
181).
Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119
Abs. 2 Satz 1 ZPO).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
vom 13. Februar 2012 damit, dass er aktuell lediglich noch ein Einkommen von
brutto Fr. 4'300.-- pro Monat erziele. Er legte seinem Gesuch den neuen
Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2011 bei, gemäss dem er ab 1. Januar 2012 bei
der "A.________ GmbH" als "Manager/Communication Officer" angestellt ist. Er
wies in seinem Gesuch darauf hin, angesichts des im abweisenden Entscheid über
sein erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vom 18.
Januar 2012 festgestellten Bedarfs von Fr. 6'730.-- pro Monat sei seine
Bedürftigkeit damit nunmehr ausgewiesen.
4.2
4.2.1 Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss den neu eingereichten
Arbeitsvertrag gewürdigt. Es hat festgehalten, die "A.________ GmbH" sei am ...
November 2011 in das Handelsregister eingetragen worden und ihr Sitz befinde
sich an der (neuen) privaten Wohnadresse des Beschwerdeführers. Einzige
Gesellschafterin und Geschäftsführerin sei die ... Staatsangehörige Z.________,
die auch den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer unterzeichnet habe.
Näheres über die Beziehung des Beschwerdeführers zu dieser Person sei nicht
bekannt, interessiere aber. So sei erstaunlich, dass im Arbeitsvertrag der
gesetzliche Ferienanspruch wegbedungen worden sei, und der Beschwerdeführer
lediglich bei gegebenen Voraussetzungen zum Bezug von unbezahlten Ferien
berechtigt sei. Weiter würden Überstunden nicht entschädigt und werde kein 13.
Monatslohn bezahlt. Angesichts dieser Rahmenbedingungen stelle sich die Frage,
ob der Beschwerdeführer überhaupt weisungsgebunden tätig sei und es deshalb an
einem Wesensmerkmal des Arbeitsvertrages fehlen könnte. Bereits aus diesen
Gründen sei der Vertrag "mit Zurückhaltung zu würdigen".

In der Berufungsschrift vom 13. September 2011 habe sich der Beschwerdeführer
noch ein Einkommen von Fr. 8'000.-- anrechnen lassen. Er vermöge mit dem neuen
Arbeitsvertrag die Ausführungen im Beschluss vom 18. Januar 2012 und seine
eigenen Darlegungen in der Berufungseingabe nicht entscheidend zu relativieren.
Im Ergebnis lege der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dar, dass er als "Manager
/Communication Officer" für ein volles Arbeitspensum lediglich ein monatliches
Bruttoeinkommen von Fr. 4'300.-- erziele.
4.2.2 Daneben hat das Obergericht darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer
äussere sich in seinem Gesuch auch nicht zu seinen Bedarfszahlen, wobei
insbesondere der neue Mietvertrag von Belang gewesen wäre.
4.2.3 Das Obergericht hat deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abgewiesen.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht insbesondere eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Bereits die Feststellung, er habe sich
in der Berufungseingabe ein Monatseinkommen von Fr. 8'000.-- anrechnen lassen,
sei offensichtlich unrichtig. Das Obergericht verfalle zudem in Willkür, wenn
es trotz des eingereichten Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 2011 davon ausgehe,
er erziele nach wie vor ein Einkommen von Fr. 8'000.-- pro Monat. Durch diesen
Arbeitsvertrag sei sein aktuelles Einkommen "mehr als klar belegt" und es
bestehe "kein Raum für eine andere Annahme". Diese "haltlose Annahme" des
Obergerichts führe letztlich auch zu einer "klaren Missachtung und Verdrehung
der Regeln über die Beweislast" (Art. 8 ZGB), verletze den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) und seinen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 117 f. ZPO). Der Entscheid verletze
"sogar" Verfassungsrecht ("Art. 29 Abs. 3 BV; allenfalls auch Art. 29 Abs. 2
BV"). Schliesslich wirft er dem Obergericht vor, die richterliche Fragepflicht
verletzt zu haben.
4.3.2 Zudem weist er vor Bundesgericht darauf hin, dass in einem Nachtrag vom
15. März 2012 (Beschwerdebeilage 3; S. 6 der Beschwerde) der Arbeitsvertrag vom
15. Dezember 2011 dahin gehend abgeändert worden sei, dass er Anspruch auf vier
Wochen Ferien pro Jahr habe.
Ausserdem reicht der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Lohnabrechnungen
(Januar und Februar 2012) ein und macht geltend, sein Nettolohn betrage sogar
lediglich Fr. 3'693.25 pro Monat (Beschwerdebeilagen 4 und 5). Ebenfalls belegt
er seine Beschwerde mit zwei Lohnpfändungen des Betreibungsamtes V.________ und
des Betreibungsamtes W.________ vom 13. und 16. März 2012 und macht dazu
Ausführungen (Beschwerdebeilagen 6 und 7; S. 8 der Beschwerde).
Weiter bringt er vor, er zahle aktuell einen Mietzins von Fr. 1'800.-- pro
Monat. Er reicht insoweit einen Mietvertrag vom 14. April 2011 und eine
Bestätigung der "Mitbewohnerin" Z.________ ein, wonach er einen Mietzinsanteil
von Fr. 1'800.-- und sie den restlichen Mietzins (Gesamtmietzins von Fr.
3'760.--) bezahle (Beschwerdebeilagen 8 und 9).
Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, ihm sei es einzig gestützt
auf ein Darlehen vom 15. Februar 2012 von Z.________ über Fr. 4'000.-- möglich,
die erste und allenfalls auch zweite Rate des angesetzten Kostenvorschusses zu
bezahlen (Beschwerdebeilage 10; S. 8 der Beschwerde). Schliesslich verfüge er
auch über kein Vermögen; die Erbschaft seines Vaters habe er ausgeschlagen und
über diesen Nachlass sei die "konkursamtliche Nachlassliquidation" eröffnet
worden (Beschwerdebeilagen 11 und 12; Beschwerde S. 9).

4.4 Diese soeben erwähnten (E. 4.3.2) Tatsachen und Beweismittel sind allesamt
neu im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG und haben unberücksichtigt zu bleiben (vgl.
E. 2.3 oben).

5.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV rügt, dies
aber nicht weiter begründet und damit gar nicht nachvollziehbar ist, welchen
Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV er als verletzt erachtet, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 oben).
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann in zweierlei Hinsicht gegen die
obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 6 und 7).

6.
6.1 Einerseits erachtet er die obergerichtliche Feststellung als willkürlich,
wonach er sich in seiner Berufungseingabe vom 13. September 2011 ein Einkommen
von Fr. 8'000.-- habe anrechnen lassen.

6.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid auf S. 9 der
Berufungseingabe verwiesen, wo der Beschwerdeführer Folgendes ausführte: "Die
Vorinstanz hat aufgrund der heutigen Gegebenheiten festgehalten, dass der
Berufungskläger ein Einkommen von maximal Fr. 8'000.-- erzielt. Von diesem
Einkommen des Berufungsklägers ist daher für die Festlegung des
Unterhaltsbeitrages auszugehen."
Inwiefern damit die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein
soll, ist nicht ersichtlich und die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als
unbegründet.

7.
7.1 Andererseits ist das Obergericht unter Würdigung des eingereichten
Arbeitsvertrags zum Ergebnis gelangt, damit sei nicht "glaubhaft" dargetan,
dass der Beschwerdeführer für ein volles Arbeitspensum als "Manager/
Communication Officer" brutto tatsächlich nur Fr. 4'300.-- pro Monat verdiene.

7.2 Das Obergericht hat das vom Beschwerdeführer behauptete Einkommen von Fr.
4'300.-- pro Monat für unbewiesen erachtet. Darin liegt Beweiswürdigung (BGE
129 III 320 E. 6.3 S. 327), die nicht durch Art. 8 ZGB geregelt ist (BGE 130
III 591 E. 5.4 S. 602).

7.3 Soweit der Beschwerdeführer die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56
ZPO (und Art. 247 Abs. 1 ZPO, der aber ohnehin das vereinfachte Verfahren nach
Art. 243 ff. ZPO betrifft) anruft, kann offenbleiben, ob diese auf das
Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege anwendbar wäre.
Das Obergericht hat ausgeführt, Näheres über die Beziehung des
Beschwerdeführers zur alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin der
"A.________ GmbH" sei nicht bekannt, aber von Interesse. Es ist insoweit zum
Ergebnis gelangt, dass es dem eingereichten Arbeitsvertrag möglicherweise am
Subordinationsverhältnis fehle, das ein Wesensmerkmal des Arbeitsvertrages
darstelle (vgl. E. 4.2.1 oben).
Der Beschwerdeführer schliesst nun lediglich aus dem für ihn ungünstigen
Beweisergebnis, seine Vorbringen seien mangelhaft gewesen, was unzulässig ist
(vgl. Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2).

7.4 Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf Art. 157 ZPO und weist darauf
hin, diese Bestimmung werde durch die Beweiswürdigung des Obergerichts
verletzt.
7.4.1 Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier
Würdigung der Beweise. Bereits vor dem Inkrafttreten der ZPO galt dieser
Grundsatz von Bundesrechts wegen in zahlreichen Rechtsgebieten (vgl.
beispielsweise aArt. 139 Abs. 1, aArt. 145 Abs. 1, aArt. 254 Ziff. 1 und aArt.
280 Abs. 2 ZGB; aArt. 274d Abs. 3 und aArt. 343 Abs. 4 OR; Botschaft vom 28.
Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7314 f. Ziff. 5.10.1 zu Art. 154 E-ZPO; vgl. auch
die Aufstellung bei BÜHLER, Die Beweiswürdigung, in: Der Beweis im
Zivilprozess, 2000, S. 77).
Demnach hat das Gericht die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, zu würdigen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird etwa
verletzt, wenn bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die
Beweiseignung abgesprochen wird oder wenn das Gericht bei der Würdigung der
Beweise im Ergebnis nicht seiner eigenen Überzeugung folgt (BGE 137 II 266 E.
3.2 S. 270 f.; 133 I 33 E. 2.1 S. 36).
7.4.2 Die Bestimmung von Art. 157 ZPO ändert nichts an der für das
Bundesgericht im Ergebnis grundsätzlichen Verbindlichkeit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung (Art. 105 Abs. 1 BGG). Insoweit ist an der Rechtsprechung zu
den mit der ZPO aufgehobenen Bestimmungen festzuhalten: Der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO führt nicht dazu, dass die
Beweiswürdigung als solche zur frei überprüfbaren Rechtsfrage nach Art. 95 BGG
würde (zur Praxis zu den mit der ZPO aufgehobenen Bestimmungen vgl. BGE 130 III
102 E. 2.2 S. 107; Urteile 5C.40/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.1.2, nicht publ.
in: BGE 129 III 577; 5C.262/2001 vom 17. Januar 2002 E. 2; zu aArt. 289 SchKG
vgl. auch Urteil 5C.174/1994 vom 5. Dezember 1994 E. 3 mit Hinweisen; HOHL,
Procédure civile, Band I, 2001, N. 1103; MESSMER/IMBODEN, Die eigenössischen
Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, N. 105).
Die Beweiswürdigung als solche prüft das Bundesgericht vielmehr wie bisher nur
auf Willkür hin (vgl. aus den parlamentarischen Beratungen zur ZPO das Votum
Wicki, AB 2007 S 503 f.; Urteile 4A_447/2011 vom 20. September 2011 E. 2.1;
8C_15/2009 vom 11. Januar 2010 E. 3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 42 S. 132;
SCHWANDER, Die Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht unter besonderer
Berücksichtigung der Schweizerischen ZPO, in: Haftpflichtprozess 2012 -
Rechtsmittel nach neuer ZPO und BGG, 2012, S. 116 f.; SCHMID, in: Kurzkommentar
ZPO, 2010, N. 19 zu Art. 157 ZPO; zum Ganzen auch HURNI, Gedanken zur künftigen
Anwendung der neuen Schweizerischen ZPO durch das Bundesgericht, recht 2010 S.
90 ff.).
7.4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen keine Verletzung des
Gehalts (vgl. E. 7.4.1 Abs. 2 oben) von Art. 157 ZPO.

7.5 In Wahrheit wendet er sich (mit den in E. 7.2 - 7.4 vorgebrachten Rügen)
gegen die obergerichtliche Beweiswürdigung und erhebt die Willkürrüge (Art. 9
BV). Jedoch begnügt er sich mit appellatorischer Kritik und lässt eine
Auseinandersetzung mit den zahlreichen obergerichtlichen Argumenten vermissen.
Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.2 oben).

8.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 117 f. ZPO und
"sogar" Art. 29 Abs. 3 BV. Abgesehen davon, dass der Einwand der Verletzung des
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vorliegend im
Lichte von Art. 117 f. ZPO zu behandeln wäre (vgl. zur Veröffentlichung
bestimmtes Urteil 5A_842/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.2), begründet der
Beschwerdeführer diese Verletzung einzig mit der falschen Feststellung der Höhe
seines Einkommens, was wie erwähnt eine Tatfrage darstellt (vgl. E. 3.2.2
oben). Inwiefern das Obergericht daneben Art. 117 f. ZPO verletzt haben soll,
begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42
Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 oben).

9.
Erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die obergerichtliche
Hauptbegründung als unbegründet, erübrigt es sich, auf die obergerichtliche
Eventualerwägung - wonach der Beschwerdeführer seine Bedarfszahlen und dabei
insbesondere seinen neuen Mietvertrag ohnehin nicht dargelegt habe (Art. 119
Abs. 2 ZPO) - und die dagegen gerichteten Rügen und vorgebrachten Tatsachen und
Beweismittel einzugehen (BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525).

10.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Das Obergericht wird dem Beschwerdeführer eine neue
Frist zur ratenweisen Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben (vgl.
auch zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A_818/2011 vom 29. Februar 2012 E.
4.2).
Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht hingegen
entschädigungspflichtig, da in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde
und der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Kanton in der Regel auch
keine Parteientschädigung erhalten würde (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Abgesehen davon, dass er seine
Bedürftigkeit nicht mit aktuellen Belegen darlegt (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164
f.), zeigen die vorstehenden Erwägungen auf, dass seine Begehren von Beginn an
keine Aussichten auf Erfolg haben konnten (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Bettler