Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.247/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_247/2012

Urteil vom 27. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändungsvollzug,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. März 2012 der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. März 2012 der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes A.________
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, auf die Beschwerdevorbringen gegen das
Betreibungsamt B.________ sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht
einzutreten, sodann rüge der Beschwerdeführer die Höhe der Pfändungsquote,
führe jedoch nicht konkret aus, was an der Existenzminimumsberechnung des
Betreibungsamtes A.________ mangelhaft sein soll, schliesslich sei nicht zu
beanstanden, dass dieses Betreibungsamt die Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge, der nicht regelmässig anfallenden Behandlungs- und
Medikamentenkosten sowie der (vom Beschwerdeführer nicht regelmässig
beglichenen) Krankenkassenprämien nur gegen Vorweisung von Quittungen
zurückerstatte,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde
eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu
schildern, die von der Aufsichtsbehörde widerlegten Einwendungen zu wiederholen
und eigene Berechnungen anzustellen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Urteil vom
14. März 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann