Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.244/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_244/2012

Urteil vom 10. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schwander.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Keller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 16. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Y.________ (geb. 1960) und X.________ (geb. 1960) heirateten am 2. März 1987.
Die Ehe blieb kinderlos.
Am 1. Dezember 2008 erfolgte die Trennung.
Im Rahmen des von der Ehefrau am 15. April 2010 eingeleiteten
Eheschutzverfahrens wurde der Ehemann mit Rekursentscheid des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 13. Oktober 2010 verpflichtet, an die Ehefrau ab 15.
April 2009 folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu leisten:
bis 31. Januar 2010 Fr. 4'130.--; ab 1. Februar bis 31. Mai 2010 Fr. 3'130.--
sowie ab Juni 2010 Fr. 3'370.--. Für die Zeit ab Juni 2010 ging das Gericht
beim Ehemann von einem Einkommen von Fr. 7'436.-- und einem Bedarf von Fr.
3'723.-- aus, bei der Ehefrau von einem Einkommen von Fr. 500.-- und einem
Bedarf von Fr. 3'516.--. Vor Obergericht unangefochten blieb die
erstinstanzlich angeordnete Zuweisung der im Miteigentum der Eheleute stehenden
Liegenschaft zur alleinigen Nutzung der Ehefrau.
Am 6. Mai 2011 reichte der Ehemann gestützt auf Art. 114 ZGB beim Richteramt
Olten-Gösgen die Scheidungsklage ein. Darin ersuchte er unter anderem um
Feststellung, dass er seiner Ehefrau ab 1. August 2011 keinen Unterhalt mehr
schulde. Anlässlich der am 6. Juli 2011 durchgeführten Einigungsverhandlung
bzw. mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 beantragte die Ehefrau vorsorgliche
Massnahmen.
Mit Verfügung vom 9. November 2011 verpflichtete die Amtsgerichtsstatthalterin
den Ehemann unter anderem, an seine Ehefrau rückwirkend ab 1. Mai 2011 für die
Dauer des Ehescheidungsverfahrens folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu leisten (Dispositivziffer 2): Ab 1. Mai bis 31. Juli 2011
Fr. 3'250.-- (Basis: Einkommen Ehemann Fr. 8'772.--; Einkommen Ehefrau Fr.
1'500.--); ab August 2011 Fr. 2'470.-- (Basis: Einkommen Ehemann Fr. 7'212.--;
Einkommen Ehefrau Fr. 1'500.--). Weiter hielt die Amtsgerichtsstatthalterin
fest, die von Mai bis Juli 2011 geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien auch ab
1. August 2011 weiterhin geschuldet, sofern der Ehemann ein ebenso hohes
Einkommen wie in der Periode von Mai bis Juli 2011 erzielen sollte; zudem habe
sich der Ehemann gegenüber der Ehefrau ab 1. August 2011 über sein monatliches
Einkommen jeweils per Monatsende unaufgefordert auszuweisen (Dispositivziffer
3).

B.
Gegen diese Verfügung gelangte die Ehefrau mit Berufung an das Obergericht des
Kantons Solothurn. Dieses hiess die Berufung mit Urteil vom 16. Februar 2012
teilweise gut, hob die vorerwähnten Ziffern 2 und 3 der erstinstanzlichen
Verfügung auf und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau rückwirkend ab 1. Mai
2011 für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 3'250.-- zu leisten (Ziffer 1). Zudem auferlegte das
Obergericht die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- beiden
Parteien je zur Hälfte (Ziffer 3) und schlug die Parteikosten wett (Ziffer 4).
Das Obergericht veranschlagte das Einkommen des Ehemannes auf Fr. 9'122.--,
dasjenige der Ehefrau auf Fr. 2'000.--; weiter setzte es den Bedarf des
Ehemannes auf Fr. 4'323.--, denjenigen der Ehefrau auf Fr. 3'649.-- fest. Den
daraus resultierenden Überschuss (Fr. 3'150.--) teilte das Obergericht hälftig
auf (je Fr. 1'575.--).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. März 2012 gelangt die Ehefrau
(nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und verlangt, der
Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. Mai 2011 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'724.-- zu bezahlen.
Sodann seien die Gerichts- und Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens
nach richterlichem Ermessen neu festzulegen und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2012 beantragt der Beschwerdegegner
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz
liess sich mit Eingabe vom 14. Juni 2012 einzig insoweit vernehmen, als sie die
Abweisung der Beschwerde (unter Hinweis auf ihre Urteilserwägungen sowie die
Akten) beantragt. Es wurden die Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
Zivilsache mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 72 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG). Ein auf Art. 276 ZPO gestützter
Entscheid schliesst das betreffende Massnahmeverfahren ab, weshalb er als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG gilt (BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431; mit
ausführlicher Begründung: Urteil 5A_9/2007 vom 20. April 2007 E. 1.2). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist somit im Grundsatz gegeben.

1.2 Da es sich bei einem gestützt auf Art. 276 ZPO ergangenen Entscheid um eine
vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG handelt (BGE 133 III 393 E. 5.1
S. 397), kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Dies
bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit
möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die
Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246).
Inwiefern diese Rügeanforderungen vorliegend erfüllt sind und demzufolge auf
die einzelnen Streitpunkte bzw. Begehren eingetreten werden kann, wird im
Sachzusammenhang zu prüfen sein.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist daher nicht Aufgabe
des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die
sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1
S. 214). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht einzig soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art.
99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. In der Beschwerde ist
darzulegen, inwiefern die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 133 III
393 E. 3 S. 395; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 f.).
Echte Noven, d.h. Tatsachen, die sich erst zugetragen haben, nachdem vor der
Vorinstanz keine neuen Tatsachen (mehr) vorgetragen werden durften, sind vor
Bundesgericht - jedenfalls soweit sie den angefochtenen Entscheid in der Sache
betreffen - ausnahmslos unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 135 I 221 E.
5.2.4 S. 229).

2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst das ihr angerechnete hypothetische
Einkommen als willkürlich.

2.1 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen
Leistungsvermögen des Unterhaltsberechtigten (wie auch des
Unterhaltsverpflichteten) abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen
Einkommen ausgegangen werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich
ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein
müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das
tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der
betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss
es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu
erzielen.
Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit
aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar
erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar
ist, bildet hingegen eine Tatfrage (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 118 E. 2.3 S.
121; 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; 128 III 4 E. 4c/bb S. 7).

2.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe in ihrem angestammten
Beruf als KV-Angestellte nach 19-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt keine
Chance mehr. Es verblieben ihr daher nur unqualifizierte Arbeiten. Während des
vorinstanzlichen Verfahrens erzielte die Beschwerdeführerin monatlich rund Fr.
1'500.-- netto (12 Wochenstunden als Reinigungsangestellte, eine weitere
Anstellung zu einem Monatslohn von Fr. 150.-- sowie unregelmässige Einnahmen
zwischen 0 und 150.-- aus Reitstunden). Mit Blick darauf befand die Vorinstanz,
dass es der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich sei, im erwähnten
Tätigkeitsbereich ab Mai 2011 eine 60%-Anstellung zu finden und damit monatlich
Fr. 2'000.-- netto zu verdienen. Die Vorinstanz wies namentlich darauf hin, es
habe der Beschwerdeführerin spätestens seit der Eheschutzverfügung vom 17. Juni
2010 klar sein müssen, dass sie gehalten war, ihr Arbeitspensum deutlich
auszuweiten; ausserdem liessen ihre Bewerbungsschreiben qualitativ zu wünschen
übrig und sie habe diesbezüglich auch keine Hilfe seitens der Organe der
Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen. Ferner habe sie nach der
Trennung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die vorinstanzliche
Feststellung, wonach ihre Bewerbungen zu wünschen übrig liessen, sei verfehlt;
schliesslich handle es sich lediglich um Bewerbungen für unqualifizierte
Hilfsarbeiten. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz
mit Bezug auf die erwähnten Bewerbungen willkürliche Sachverhaltsfeststellungen
getroffen hat. Darauf ist nicht einzutreten.
Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, sie bewerbe sich laufend auf alle
ausgeschriebenen Stellen, welche nur im Ansatz in Frage kämen; mehr könne von
ihr nicht verlangt werden. Soweit die Beschwerdeführerin damit Bemühungen
meint, die sie bereits vor dem Zeitpunkt unternahm, in welchem entsprechende
Behauptungen noch ins vorinstanzliche Verfahren eingeführt werden konnten,
handelt es sich um unzulässige unechte Noven, war es doch nicht erst der
vorinstanzliche Entscheid, der Anlass zu entsprechenden Behauptungen gab.
Angebliche Bewerbungsbemühungen, die erst nach dem vorerwähnten Zeitpunkt,
stattfanden, bilden unzulässige echte Noven (s. oben E. 1.3).
Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Vorinstanz, sie habe
beim RAV keine Unterstützung in Anspruch genommen. Damit gibt die
Beschwerdeführerin den Wortlaut des vorinstanzlichen Entscheids unpräzis
wieder. Dort heisst es nämlich weiter gehend, sie hätte Unterstützung
(beispielsweise beim RAV) in Anspruch nehmen können. Somit erweist sich die
entsprechende Sachverhaltsrüge als von vornherein unbegründet.
Dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung keine Arbeitslosenentschädigung
beanspruchte, erwähnt die Vorinstanz in der Tat. Die Beschwerdeführerin
kritisiert diesen Vorwurf und macht sinngemäss geltend, er sei für das
vorsorgliche Massnahmeverfahren irrelevant. Dem ist beizupflichten, denn die
Arbeitslosenunterstützung kann nur für ein Jahr nach der Trennung beansprucht
werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 AVIG), und vorliegend erfolgte diese bereits per 1.
Dezember 2008. Dennoch kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten, denn es handelt sich bei der erwähnten Feststellung nicht um
ein tragendes Begründungselement des vorinstanzlichen Entscheids. Die
Vorinstanz hat die Anrechnung des hypothetischen Einkommens auch anderweitig
und jedenfalls nicht willkürlich begründet. Darauf ist nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin hält es zudem für lebensfremd, dass die Vorinstanz
annimmt, sie hätte ab Mai 2011 eine 60%-Stelle finden müssen. Die
Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass ausgehend von einem Nettolohn von
Fr. 2'150.-- bereits eine BVG-Pflicht entstünde und Arbeitgeber es angeblich
vermeiden würden, Teilzeitstellen zu vergeben, die diesen Grenzwert erreichen.
Dieser (Mindest-)Grenzwert liegt bzw. lag zum damaligen Zeitpunkt bei Fr.
24'360.-- (Art. 8 Abs. 1 BVG). Folglich verkennt die Beschwerdeführerin, dass
ihr die Vorinstanz ein Einkommen angerechnet hat, das den erwähnten Grenzwert
gerade nicht erreicht (Fr. 2'000.-- netto). Darauf ist nicht einzutreten.
Des weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Scheidungsklage
vorliegend erst am 6. Mai 2011 eingereicht wurde; mit Blick darauf gehe es
nicht an, ihr eine Aufstockung des Erwerbseinkommens per 1. Mai 2011
anzurechnen, ohne ihr eine Umstellungsfrist einzuräumen, zumal es auch ihrem
Alter und der Arbeitsmarktlage Rechnung zu tragen gelte. Die Vorinstanz befand,
es habe der Beschwerdeführerin spätestens seit der Eheschutzverfügung vom 17.
Juni 2010 klar sein müssen, dass sie gehalten war, ihr Arbeitspensum deutlich
auszuweiten. Diese Feststellung hat die Beschwerdeführerin nicht substanziiert
beanstandet. Dass die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin rund 11 Monate
später eine Aufstockung um Fr. 500.-- verlangt, erweist sich vor diesem
Hintergrund jedenfalls nicht als willkürlich.

3.
Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den dem Beschwerdegegner
angerechneten Bedarf. Sie kritisiert den Posten (hypothekarische)
Amortisationsrate von monatlich Fr. 500.--, den die Vorinstanz dem
Beschwerdegegner zugebilligt hatte.

3.1 Die erwähnte Hypothek betrifft das Einfamilienhaus, das die Eheleute am 5.
November 2003 zu je hälftigem Miteigentumsanteil erworben hatten. Zu diesem
Zweck nahmen sie bei der Bank A.________ ein Hypothekardarlehen in der Höhe von
Fr. 380'000.-- auf. Der Rahmenvertrag vom 21./26. November 2003 sieht eine
jährliche Amortisationsrate von Fr. 6'000.-- vor. In einem Schreiben an die
Eheleute vom 28. August 2008 bestätigt die Bank A.________ eine Festhypothek
mit einem Kreditbetrag von Fr. 350'000.-- und einer Laufzeit vom 1. Oktober
2008 bis zum 30. September 2013. Die Amortisation wird wie folgt umschrieben:
"Jährliche Einzahlungen von mind. Fr. 6'000.-- auf das 3. Säule-Konto [...] bei
der Bank, lautend auf Y.________".
Gestützt auf diese Sachlage berücksichtigte die Vorinstanz (wie bereits die
erste Instanz) eine indirekte monatliche Amortisationsrate von Fr. 500.-- im
Rahmen der Bedarfsberechnung des Beschwerdegegners.

3.2 Die Beschwerdeführerin bezeichnet dieses Vorgehen als willkürliche
Rechtsanwendung. Amortisationen von Hypothekardarlehen seien nämlich nicht in
die Bedarfsrechnung aufzunehmen, da sie nicht dem Unterhalt, sondern der
Vermögensbildung dienten. Vorliegend handle es sich um eine indirekte
Amortisation. Der Beschwerdegegner bezahle monatlich Fr. 500.-- auf ein auf
seinen Namen lautendes 3. Säule-Konto ein. Die Hypothekarschuld, welche auf der
im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stehenden ehelichen Liegenschaft
laste, werde dadurch in keiner Weise reduziert. Einzig die Sicherheit der Bank
erhöhe sich. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der
Scheidung werde deshalb regelmässig rechnerisch lediglich der Überschuss
(Verkehrswert abzüglich bestehende Hypothek) auf beide Ehegatten aufgeteilt.
Die vorhandene 3. Säule sei zudem, sofern sie Errungenschaft darstelle, was
gemäss Beschwerdeführerin in concreto unbestritten sein dürfte, praxisgemäss
lediglich Valuta Rechtshängigkeit der Scheidung (6. Mai 2011) auf die Ehegatten
aufgeteilt. Dies bedeute, dass sämtliche Einzahlungen des Beschwerdegegners auf
dessen 3. Säule-Konto ab dem 6. Mai 2011 nur noch ihm allein zugute kämen, da
nach Rechtshängigkeit der Scheidung keine neue Errungenschaft gebildet werde.
Im Urteil 5P.498/2006 vom 18. Juni 2007 habe das Bundesgericht die
Berücksichtigung von direkten Amortisationsraten bei der Notbedarfsrechnung
explizit deshalb als gerechtfertigt betrachtet, weil diese Zahlungen bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung beiden Ehegatten zugute kämen. E contrario
sei es willkürlich, einem Ehegatten eine Amortisationsrate, welche nur ihm
allein zugute komme, im Notbedarf anzurechnen.

3.3 In der Tat fallen die nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens im
Sinne einer indirekten Amortisation auf das Säule 3a-Konto des
Beschwerdegegners überwiesenen Beträge nicht in die güterrechtliche
Auseinandersetzung; was dieser während der Dauer des Scheidungsverfahrens an
indirekten Amortisationen leistet, verbleibt ihm alleine. Indes ist das
fragliche Vorsorgekonto zugunsten der hypothezierenden Bank verpfändet. Daher
steht keineswegs fest und auch aus den Akten ergeben sich keine diesbezüglichen
Anhaltspunkte, ob dieses Sparkapital dereinst auch zur Verfügung steht. Darüber
hinaus dient die indirekte Amortisation der Aufrechterhaltung des
Hypothekarkredites. Davon profitiert namentlich die Beschwerdeführerin, die im
Einfamilienhaus wohnt, auf welchem die Hypothekarschulden lasten, und die im
Falle einer Nichtleistung der indirekten Amortisationen mit einer Kündigung des
Kredites und letztlich mit einer Zwangsverwertung der Liegenschaft rechnen
müsste. Ausserdem sei vermerkt, dass die Herausrechnung der indirekten
Amortisation aus dem Bedarf des Beschwerdegegners zu einem um Fr. 500.--
höheren Überschuss führen und die Beschwerdeführerin bei hälftiger Teilung
desselben Fr. 250.-- mehr erhalten würde. Genau diesen Betrag müsste sie als
hälftige Eigentümerin der Liegenschaft und damit hälftige Schuldnerin des
Hypothekarkredites indes ihrerseits für die indirekte Amortisation aufwenden.
Für ihren laufenden Verbrauchsunterhalt verblieben ihr damit nicht mehr als der
angefochtene Entscheid ihr an Unterhaltsbeiträgen zugesprochen hat.
Berücksichtigt man schliesslich, dass die Unterhaltsregelung vorübergehenden
Charakter hat und das eigene Einkommen der Beschwerdeführerin zuzüglich der ihr
zustehenden Unterhaltsbeiträge (sog. Haushaltseinkommen) ihren Bedarf um rund
50% übersteigt, erscheint die vom Obergericht gewählte Berechnungsmethode
jedenfalls im Ergebnis nicht geradezu willkürlich.

3.4 Auf den Antrag betreffend Neufestsetzung der Kosten im vorinstanzlichen
Verfahren ist nicht einzutreten, da er nur für den Fall der Gutheissung der
Beschwerde gestellt wurde.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Schwander