Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.242/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_242/2012

Urteil vom 27. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. Dezember 2011 des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. Dezember 2011
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Berufung des
Beschwerdeführers gegen eine - ihn zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die
Beschwerdegegnerin verpflichtende - Eheschutzverfügung (Fr. 1'230.-- ab Mai
2010 bis Dezember 2010, Fr. 1'940.-- ab Januar 2011 bis März 2011 und Fr.
190.-- ab April 2011) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die der erstinstanzlichen Verfügung zu Grunde
gelegten Einkommen und Existenzminima seien zutreffend, die gestützt darauf
errechneten Unterhaltsbeiträge erwiesen sich als korrekt, insbesondere habe die
erste Instanz der Beschwerdegegnerin, die keine Möglichkeit zur Erzielung eines
höheren Einkommens habe, zu Recht das tatsächliche Einkommen und kein
hypothetisches Einkommen angerechnet, ebenso korrekt seien die beim
Existenzminimum des Beschwerdeführers berücksichtigten Kosten für die
Kinderbetreuung sowie die Wohnkosten, die neuen Vorbringen, Anträge und
Beweismittel des Beschwerdeführers könnten im obergerichtlichen Verfahren nicht
mehr berücksichtigt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf
die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen
einen Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen und damit gegen einen
vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S.
396 f.), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und
detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des
Obergerichts vom 29. Dezember 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Weg der
internationalen Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann