Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.231/2012
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_231/2012

Urteil vom 21. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
Stiftung X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Pellegrini,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 15. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Juni 2011 leitete die Stiftung X.________ gegen Z.________ für den Betrag
von Fr. 160'000.-- nebst Zins die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes
A.________ ein. Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben und gestützt auf das
Fortsetzungsbegehren erliess das Betreibungsamt am 1. Juli 2011 die
Pfändungsankündigung.

B.
Am 17. Juli 2011 gelangte der Sohn des Schuldners, Y.________, an das
Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs. Er verlangte gestützt auf eine Generalvollmacht namens und in
Vertretung seines Vaters die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist und
erhob Rechtsvorschlag. Er führte aus, dass der Vater gesundheitlich nicht in
der Lage sei, sich um die eigenen Geschäfte zu kümmern. Er sei zufolge seines
psychischen und physischen Zustandes in Spitalpflege gewesen und während dieser
Zeit fristlos entlassen worden. Vor allem seien seine Wahrnehmung der Realität
und seine Kommunikationsfähigkeit mit der Umwelt stark gestört. Insbesondere
sei er nicht in der Lage gewesen, die Tragweite des Zahlungsbefehls zu
erkennen. Er selbst (der Sohn) habe erst am 8. Juli 2011 von der Betreibung
erfahren.

Am 20. Juli 2011 wurde ein ärztliches Zeugnis des Sanatoriums B.________ vom
19. Juli 2011 eingereicht, wonach der Schuldner vom 4. bis 14. April 2011 und
wiederum vom 8. Juli bis auf Weiteres, mindestens aber bis am 12. August 2011
stationär in Behandlung sei. Aufgrund der Erkrankung sei er auch zwischen den
beiden Hospitalisationen krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, seine
administrativen Angelegenheiten zu erledigen.

Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin, den Krankheitszustand
insbesondere für den Zeitraum vom 6. Juni bis 17. Juli 2011 zu dokumentieren,
wurden am 3. November 2011 weitere Arztzeugnisse eingereicht. Zudem wurde
geltend gemacht, wegen Alkoholabhängigkeit habe der Schuldner den Bezug zur
Realität verloren; in der Folge habe kein Kontakt zur Aussenwelt mehr
stattgefunden und er sei nicht mehr in der Lage gewesen, Entscheidungen zu
treffen oder Rechte und Pflichten wahrzunehmen; zahlreiche Personen und
Vorfälle würden seinen hilflosen Zustand im Zeitraum von April bis August 2011
bzw. vom 6. Juni bis 17. Juli 2011 bezeugen. So könne eine Nachbarin
bestätigen, dass sie dem Schuldner Mahlzeiten habe zubereiten müssen, da er
nicht mehr selber habe kochen oder einkaufen können; auch habe sie ihn mehrmals
ohne Orientierung in der Wohnung und im Garten sowie bewusstlos in der Küche
angetroffen.

Mit Urteil vom 22. Dezember 2011 wies das Bezirksgericht Horgen das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages ab.

Dagegen stellte das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Frist zur Erhebung des
Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ mit
Urteil vom 15. März 2012 wieder her.

C.
Gegen dieses Urteil hat die Stiftung X.________ am 20. März 2012 eine
Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und
Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Mit
Verfügung des präsidierenden Mitgliedes vom 20. April 2012 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung gewährt und das Betreibungsamt A.________ angewiesen,
das bei ihm hängige Verfahren im aktuellen Zustand zu sistieren. In der Sache
selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Entscheid der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen betreffend Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter
unterliegt streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2
lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das
Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
BGG) mit freier Kognition prüft.

Dagegen ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden,
er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei
"offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl
2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder
er beruhe auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art.
29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt
werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S.
22). Für all diese Elemente gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 255). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar
und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht
es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und
den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen;
vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht
willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2
S. 246).

2.
In rechtlicher Hinsicht geht es um die Frage, ob ein unverschuldetes Hindernis
im Sinn von Art. 33 Abs. 4 SchKG gegeben ist, was nach der Gerichtspraxis
zutrifft, wenn es unvorhergesehen und derart schwer ist, dass es dem
Betroffenen nicht möglich war, selbst zu handeln oder doch wenigstens einen
Vertreter zu bestellen und zu instruieren, was typischerweise bei Unfall oder
plötzlicher schwerer Erkrankung der Fall sein kann (vgl. BGE 108 V 109; 112 V
255), während kurzfristige Abwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht als
unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 33 Abs. 4 SchKG gilt (vgl. BGE 87 IV
147 E. 2 S. 151).

Das Obergericht hat die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 4 SchKG bejaht und die
Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages wiederhergestellt. Zwar hatte es die
Schilderungen zu dem Vorfällen vom 3. April 2011 und 13. Mai 2011 sowie den
Hinweis, der Schuldner habe im relevanten Zeitraum täglich bis zu acht Flaschen
Prosecco konsumiert und Blutalkoholkonzentrationen von über 5 Promille
aufgewiesen, als verspätetes Vorbringen taxiert und auch die neu eingereichten
Unterlagen aus den Akten gewiesen. Es hat indes darauf abgestellt, dass bereits
das Zeugnis von Dr. med. U.________, Sanatorium B.________, vom 19. Juli 2011
festhielt, der Schuldner sei auch zwischen den beiden vom (4. bis 14. April und
vom 8. Juli bis 30. September 2011 dauernden) Klinikaufenthalten
krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage gewesen, seine administrativen
Angelegenheiten zu erledigen. Diese Einschätzung habe Dr. med. V.________ im
Zeugnis vom 31. Oktober 2011 geteilt und sie habe die Diagnose gestellt, dass
der Schuldner an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom und an einer leichtgradigen
depressiven Episode leide. Desgleichen sei in den Zeugnissen von med. pract.
W.________ vom 26. August 2011 und vom 2. September 2012 eine
Alkoholabhängigkeit attestiert worden. Aus dem erstgenannten Zeugnis gehe
überdies hervor, dass sich der Schuldner ab dem 4. August 2011 in der Klinik
C.________ aufgehalten habe, die gerichtsnotorisch auf Suchtbehandlungen
spezialisiert sei. Eine seit spätestens April 2011 bestehende massive
Alkoholabhängigkeit des Schuldners erscheine aufgrund der erwähnten
Arztzeugnisse als ausgewiesen. Ebenso sei gerichtsnotorisch, dass diese zu
erheblichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen führen könne, welche
sich auch auf die Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit auszuwirken vermöchten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw.
Beweiswürdigung. Die aus den ärztlichen Zeugnissen gezogene Schlussfolgerung,
der Schuldner sei zwischen dem Erhalt des Zahlungsbefehls und dem Ablauf der
Rechtsvorschlagsfrist nicht in der Lage gewesen, dessen Tragweite zu erkennen,
sei offensichtlich unrichtig, da die betreffenden Atteste erst viele Monate
nach dem ersten Klinikaufenthalt ausgestellt worden seien und sich ihnen kein
Hinweis entnehmen lasse, dass die betreffenden Ärzte den Schuldner zwischen den
beiden Klinikaufenthalten gesehen hätten, was für eine Beurteilung seines
Zustandes notwendig gewesen wäre. Sodann ergebe sich aus der gestellten
Diagnose keine anhaltende Urteilsunfähigkeit, zumal viele sozial und beruflich
rege aktiven Personen an erheblicher Alkoholabhängigkeit litten, ohne dass
deswegen gleich Zweifel an deren Urteilsfähigkeit aufkomme. Zudem werde
aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung niemand aus einer Klinik entlassen, der in
diesem Zeitpunkt ausserstande sei, seine administrativen Angelegenheiten zu
erledigen; vielmehr dürfe davon ausgegangen werden, dass der Schuldner den
Alltag wieder selbständig habe bewältigen können. Entsprechend sei er denn
anlässlich seiner Anhörung vom 12. April 2011 voll orientiert und
einschränkungslos urteilsfähig gewesen. Damit stehe unbestritten fest, dass er
seine administrativen Angelegenheiten im Griff gehabt habe. So habe er denn
auch die am 18. Mai 2011 versandte vorläufige Rechnung über Fr. 160'000.-- zur
Kenntnis genommen und sich deswegen am 3. Juni 2011 telefonisch an den Direktor
der Gläubigerin gewandt. Sodann hat er die Avisierung des Zahlungsbefehls am
27. Mai 2011 zur Kenntnis genommen und diesen am 6. Juni 2011
aufforderungsgemäss im Amtslokal vom Gemeindeammann entgegengenommen. Die
ärztlichen Atteste würden deshalb blosse Mutmassungen äussern und seien mithin
nicht geeignet, eine Handlungsunfähigkeit des Schuldners zu belegen, zumal
letztlich nicht mehr als eine blosse Arbeitsunfähigkeit während der beiden
Klinikaufenthalte bestätigt werde und die angehängte zusätzliche Aussage mit
Bezug auf die Zwischenzeit als Gefälligkeitsbescheinigung anzusehen sei.

4.
Das Obergericht hat sich in erster Linie auf die verschiedenen in ihrer Aussage
übereinstimmenden ärztlichen Zeugnisse abgestellt. Dies könnte allein dann als
willkürlich erscheinen, wenn die Fakten schlichtweg nichts anderes als den
zwingenden Schluss zulassen würden, dass die Zeugnisse offensichtlich falsch
wären. Dies ist nicht der Fall, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

Wenn die Gläubigerin eigene Mutmassungen und allgemeine Betrachtungen zur
Lebenstauglichkeit von Alkoholikern sowie zur Entlassungspraxis von Kliniken
anstellt, ergeht sie sich in appellatorischer Kritik. Gleiches gilt, soweit sie
den Erstellungszeitpunkt der Arztzeugnisse bemängelt und deren Inhalt, ohne
dass dafür Anhaltspunkte bestünden, als gewagte Mutmassung bzw. als blosse
Gefälligkeit bezeichnet.

Mit Bezug auf das Telefonat des Schuldners an den Direktor der Gläubigerin
sowie die Aushändigung des Zahlungsbefehls im Amtslokal hat das Obergericht
befunden, dass hierfür keine eigentliche Handlungsfähigkeit erforderlich
gewesen sei und im Übrigen der Zeitraum zwischen dem Erhalt des
Zahlungsbefehles und dem Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist zur Diskussion stehe.
Inwiefern diese Erwägungen schlechterdings unhaltbar sein sollen, ist nicht
ersichtlich; jedenfalls lässt sich weder aus dem Telefonat noch aus der
Entgegennahme des Zahlungsbefehles der zwingende Schluss ableiten, dass den
ärztlichen Zeugnissen offensichtlich nicht zu folgen und entgegen diesen die
Handlungsfähigkeit des Schuldners mit Bezug auf die Erhebung des
Rechtsvorschlages zu bejahen wäre.

Gleiches gilt mit Bezug auf die Anhörung vom 12. April 2011, in welcher
Hinsicht das Obergericht befunden hat, diese habe im Sanatorium B.________
stattgefunden, wo dem Schuldner kein Alkohol zugänglich gewesen sein dürfte.
Damit werden sachliche Gründe genannt, was Willkür ausschliesst. Appellatorisch
ist sodann das Vorbringen, die Mutmassung des Obergerichtes, der Schuldner habe
nach seiner Entlassung sofort wieder Alkohol konsumiert mit der Folge der
Handlungsunfähigkeit, sei gewagt und es müsse vielmehr vom Gegenteil
ausgegangen werden. Damit ist keine Willkür hinsichtlich der ärztlichen
Zeugnisse darzutun, zumal der Schuldner kurze Zeit nach Ablauf der
Rechtsvorschlagsfrist wegen seiner Alkoholkrankheit für längere Zeit wieder
hospitalisiert werden musste, was bedeutet, dass sachliche Gründe vorliegen,
wenn das Obergericht im Prinzip den Ausführungen in der kantonalen Beschwerde,
der Schuldner sei unmittelbar nach seiner ersten Entlassung wieder abgestürzt,
gefolgt ist.

Zwar könnte aus den von der Gläubigerin erwähnten Elementen für sich genommen
durchaus auch der Schluss gezogen werden, dass es dem Schuldner in der
relevanten Zeit hätte möglich sein müssen, die Tragweite des Zahlungsbefehles
zu erkennen und Rechtsvorschlag zu erheben, zumal es sich dabei nicht um eine
komplexe Angelegenheit handelt. Vorliegend geht es indes nicht um diese Frage,
sondern allein darum, ob die betreffenden Vorbringen dergestalt sind, dass es
als geradezu willkürlich erscheint, wenn das Obergericht vor dem Hintergrund
des offensichtlich schweren Alkoholabusus und der wiederholten Hospitalisation
des Schuldners nicht von den ärztlichen Zeugnissen, welche eine durchgängige
Handlungsunfähigkeit mit Bezug auf administrative Angelegenheiten auch zwischen
den beiden Klinikaufenthalten attestieren, abwich und in tatsächlicher Hinsicht
das Gegenteil als erwiesen erachtete. Diese Frage ist zu verneinen.

5.
Ferner rügt die Gläubigerin als willkürlich, dass das Obergericht die
Einvernahme der beiden von ihr angerufenen Zeugen abgelehnt hat. Sie macht in
diesem Zusammenhang ausserdem geltend, es sei ihr Recht auf Gegenbeweis
beschnitten und damit Art. 8 ZGB verletzt worden.

Zunächst tut die Gläubigerin entgegen ihrer qualifizierten Begründungspflicht
im Zusammenhang mit Willkürrügen (dazu E. 1) nicht dar, an welcher Stelle sie
förmliche Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme gestellt hätte; förmliche Anträge
mit Zeugenangaben sind jedenfalls weder aus der erstinstanzlichen (act. 25)
noch aus der oberinstanzlichen Stellungnahme (act. 45) ersichtlich. Aus der
Beschwerde in Zivilsachen ergibt sich, dass es sich um ihren eigenen Direktor
(zwecks Bestätigung des Telefonates seitens des Schuldners) und um den
Gemeindeammann (zwecks Bestätigung der Aushändigung des Zahlungsbefehles)
gehandelt hätte. Abgesehen von der ungenügenden Substanziierung der Willkürrüge
liesse sich die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts vor dem
Hintergrund, dass vorliegend ärztliche Zeugnisse zu entkräften gewesen wären
und beide Zeugen die Handlungsfähigkeit des Schuldners nicht fachmännisch
hätten beurteilen können, jedenfalls nicht als geradezu willkürlich bezeichnen,
weshalb im Übrigen die Frage offen bleiben kann, ob die Gläubigerin ihren
eigenen Direktor, der als solcher unzweifelhaft über Organqualität verfügt,
überhaupt als Zeugen hätte anrufen können.

Wo die Vorinstanz aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt bzw. in
willkürfreier Weise zum Ergebnis gelangen darf, eine bestimmte Tatsache sei
bewiesen oder widerlegt, ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos
(BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 131 III 646 E. 2.1 S. 649; 132 III 626 E. 3.4
S. 634).

6.
Die Gläubigerin beschränkt sich auf die vorstehend beurteilte Kritik an der
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Hingegen wirft sie der Vorinstanz
nicht vor, den Rechtsbegriff des unverschuldeten Hindernisses im Sinn von Art.
33 Abs. 4 SchKG verkannt oder sonst wie auf der Grundlage der vorgenommenen
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung falsche rechtliche Schlüsse
gezogen zu haben. Darauf ist nicht weiter einzugehen, weil im
Beschwerdeverfahren die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG gilt und
das Bundesgericht deshalb die Rechtsanwendung nur auf begründete Vorbringen hin
überprüft (vgl. E. 1).

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist,
soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kosten- und mit Bezug auf die Stellungnahme zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 200.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli