Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.22/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_22/2012

Urteil vom 12. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno von Däniken,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erbteilung

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. November 2011 des
Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. November 2011
des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Berufung des Beschwerdeführers
gegen einen erstinstanzlichen, zwischen den Parteien (als Miterben) ergangenen
Erbteilungsentscheid abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche
Verfahren verweigert hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Berufung sei aus dem doppelten Grund
offensichtlich unzulässig, weil sie weder ein konkretes Rechtsbegehren noch
eine hinreichende, d.h. eine sich mit den Erwägungen des erstinstanzlichen
Entscheids auseinandersetzende Begründung enthalte, selbst wenn auf die
Berufung einzutreten wäre, wäre sie (trotz der fehlenden Stellungnahme des
Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren) sogleich abzuweisen, weil der
Beschwerdeführer, obgleich er vom erstinstanzlichen Verfahren gewusst und
zehnmal u.a. mit dem Gericht telefoniert habe, in der Lage gewesen wäre, einen
Vertreter zur Wahrung seiner Interessen zu bestellen, schliesslich könne dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche
Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Berufung nicht bewilligt
werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Urteile richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig
ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo das angefochtene kantonale
Urteil auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser
Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- bzw.
Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die fehlende anwaltliche
Rechtsvertretung zu beanstanden, nachdem weder dargetan noch ersichtlich ist,
weshalb es der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren unterlassen hat, zur
Wahrung seiner Interessen einen Rechtsanwalt mit der Rechtsvertretung,
namentlich mit der Verfassung der Rechtsschriften (gegebenenfalls mit einem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) zu beauftragen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des
Obergerichts vom 21. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege auch für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
zumal eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen Anwalt nach Ablauf
der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG)
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ohnehin ausgeschlossen wäre,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann