Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.220/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_220/2012

Urteil vom 19. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat Zürich und Gemeinde A.________,
2. Gemeinde B.________,
3. Kanton Zürich, Ref. ..., vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich,
Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Beschwerdegegner,
Betreibungsamt C.________.

Gegenstand
Kostenrechnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Februar 2012 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. Februar 2012
des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) in
teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen
Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde das Total der Kosten einer
Pfändung des Betreibungsamtes Fällanden als im Umfang von Fr. 140.-- übersetzt
qualifiziert und diese Kosten auf Fr. 512.-- bestimmt, im Übrigen jedoch die
Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten
ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die durch das Betreibungsamt mit
A-Post verschickten Mitteilungen seien nicht ungültig, deren Erhalt bestreite
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift an das Obergericht nicht, zu
korrigieren seien hingegen die Kosten für unnötigerweise an verschiedene
Adressen des Beschwerdeführers zugestellte oder zusätzlich noch in dessen
Briefkasten deponierte Mitteilungen, nicht zu beanstanden seien sodann die in
Rechnung gestellten Kosten für die Abschriften der Pfändungsurkunden an die
jeweiligen Gläubiger und deren Zustellung sowie für Telefonate des
Betreibungsamtes, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare
Handlung des Betreibungsamtes bestünden keine,
dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung durch das Obergericht in Anbetracht
des nunmehr ergangenen Urteils vom 21. Februar 2012 als gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom
21. Februar 2012 beantragt, insbesondere die Einleitung eines Strafverfahrens
verlangt, zumal allein die kantonalen Behörden zur Behandlung von Strafanzeigen
zuständig wären,
dass ferner die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu
schildern, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten und vor
Bundesgericht die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu
wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des
Obergerichts vom 21. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt C.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann