Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.219/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_219/2012

Urteil vom 14. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Frei,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt St. Gallen, Bahnhofplatz 7, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Provisorischer Pfändungsanschluss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. März 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Auf Begehren von Y.________ erliess der Einzelrichter am Kreisgericht St.
Gallen gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 und 6 SchKG am 13. Januar 2011
einen Arrestbefehl (Nr. 1) gegenüber A.________ für eine Forderung von Fr.
275'850.-- nebst (näher bezeichneten) Zinsen. Als Arrestgegenstände wurden
genannt:
"Sämtliche Vermögenswerte bei der Bank B.________ AG, lautend auf den Schuldner
[A.________] und/oder auf die C.________ Asset Management, d.h. insbesondere
auf Konto Nr. 2 und allfällig weitere Konten, Depots und Guthaben."
Der Arrest wurde am 13. Januar 2011 vom Betreibungsamt der Stadt St. Gallen
vollzogen (Arresturkunde vom 17. Januar 2011). Die von der C.________ Asset
Management LPP erhobene Arresteinsprache blieb ohne Erfolg, und Y.________
(Arrestgläubiger) prosequierte den Arrest durch Anhebung der Betreibung Nr. 5.
A.b In der von X.________ gegen die C.________ Vermögensverwaltung LPP
angehobenen Betreibung Nr. 3 (auf Arrestprosequierung) vollzog das
Betreibungsamt am 5. August 2011 die Pfändung Nr. 4. Dabei wurde das Folgende
gepfändet:
"Guthaben auf drei (bezeichneten) Konten und in einem (bezeichneten) Depot,
lautend auf die Schuldnerin C.________ Vermögensverwaltung LPP bei der Bank
B.________ AG."
In der Pfändungsurkunde vom 7. September 2011 merkte das Betreibungsamt
gestützt auf Art. 281 SchKG die provisorische Teilnahme des Arrestgläubigers
Y.________ an der Pfändung an und wies darauf hin, dass auf die gepfändeten
Vermögenswerte bereits Arrest gelegt worden sei.
A.c Gegen die Pfändungsurkunde erhob X.________ am 20. September 2011
betreibungsrechtliche Beschwerde und verlangte (im Hauptantrag) die Aufhebung
des provisorischen Anschlusses zu Gunsten von Y.________ an der Pfändung Nr. 4;
zudem beantragte er die "Auszahlung der gepfändeten Vermögenswerte". Mit
Entscheid vom 11. November 2011 hiess der Einzelrichter am Kreisgericht St.
Gallen als untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen die Beschwerde gut
und hob den Teilnahmevormerk für die Betreibung Nr. 5 (des Arrestgläubigers
Y.________) an der Pfändung Nr. 4 auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen.

B.
Hiergegen gelangte Y.________ am 24. November 2011 an das Kantonsgericht St.
Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung. Mit Entscheid
vom 1. März 2012 hiess die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und hob
den erstinstanzlichen Entscheid auf, so dass im Ergebnis der Pfändungsanschluss
bestätigt wurde.

C.
X.________ hat am 16. März 2012 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der
Beschwerdeführer verlangt (im Hauptantrag), es seien der Entscheid der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde vom 1. März 2012 sowie der Teilnahmevormerk/
provisorische Anschluss der Betreibung Nr. 5 des Arrestgläubigers Y.________
(Beschwerdegegner) an der Pfändung Nr. 4 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache
an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Im Subeventualantrag
verlangt er seinerseits die Teilnahme für weitere Forderungen gegen A.________
an der Pfändung Nr. 4.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde,
welche die Beurteilung der Teilnahme eines Gläubigers an einer Pfändung zum
Gegenstand hat. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2
lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Sie ist unabhängig von einer gesetzlichen
Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).

1.2 Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid ist fristgemäss
erhoben worden (Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Pfändungsgläubiger zur Beschwerde in Zivilsachen ohne
weiteres legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.3 Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift
vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt
(BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

2.
2.1 Die untere Aufsichtsbehörde hat geprüft, ob die gepfändeten Gegenstände mit
den verarrestierten Gegenständen identisch seien. Sie hat festgehalten, dass
Pfändungsobjekt die Vermögenswerte der C.________ Vermögensverwaltung LPP,
währenddem Arrestobjekt die auf A.________ und/oder C.________ Asset Management
lautenden Vermögenswerte seien. Da die Berechtigten nicht gleich bezeichnet
seien, fehle es an ausreichenden Anhaltspunkten, dass die gepfändeten mit den
verarrestierten Vermögensgegenstände identisch seien. Damit bestehe kein Grund
für den Teilnahmevormerk des Arrestgläubigers (Beschwerdegegners) an der
Pfändung.

2.2 Die obere Aufsichtsbehörde bezeichnet (ebenfalls) als Streitgegenstand, ob
vom gleichen Pfändungs- bzw. Arrestobjekt auszugehen sei.
2.2.1 Der Beschwerdeführer mache indessen keine Verfahrensfehler geltend,
ebenso wenig seien sie ersichtlich. Er wende sich vielmehr gegen den
materiellen Bestand der Forderung des Arrestgläubigers gegenüber der
Schuldnerin C.________ Vermögensverwaltung LPP. Auf die betreibungsrechtliche
Beschwerde hätte die Erstinstanz nicht eintreten sollen. Ob die
Kollokationsklage nach Art. 148 SchKG möglich sei, liess die obere
Aufsichtsbehörde offen.
2.2.2 Selbst wenn die betreibungsrechtliche Beschwerde zulässig sei, müsse sie
gutgeheissen werden. Entgegen der Auffassung der Erstinstanz liege in der
Bezeichnung C.________ Vermögensverwaltung LPP (betreffend Pfändungsgut) und
C.________ Asset Management (betreffend Arrestgut) kein Unterschied. In der
Pfändung und dem vorangegangenen Arrest gehe es um die gleichen Vermögenswerte,
weshalb der provisorische Pfändungsanschluss des Arrestgläubigers rechtens sei.

2.3 Der Beschwerdeführer hält der oberen Aufsichtsbehörde entgegen, die
Auffassung, wonach er keinen Verfahrensfehler gerügt, sondern lediglich die
materielle Begründetheit der Forderung (des Arrestgläubigers) bestritten habe,
finde in seiner Eingabe keinen Halt und verstosse gegen seine
verfassungsmässigen Rechte. Sodann verletze der vorinstanzliche Schluss, wonach
die Erstinstanz zu Unrecht auf seine Beschwerde eingetreten sei, Bundesrecht.
Er habe bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde geltend gemacht, dass der
provisorische Pfändungsanschluss unzulässig sei, weil (erstens) der
Arrestgläubiger gar keine Forderung gegenüber der C.________
Vermögensverwaltung LPP (seiner Pfändungsschuldnerin) geltend mache; darauf sei
die Vorinstanz nicht eingegangen. Sodann habe (zweitens) die obere
Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen, die Pfändungs- und Arrestobjekte seien
identisch bzw. lauteten (mit der Bezeichnung C.________ Vermögensverwaltung LPP
bzw. C.________ Asset Management) auf die gleiche Person. Die Beweislast liege
beim Arrestgläubiger, und das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörde seien
nicht zu Mutmassungen berechtigt. Schliesslich verletze die Nichtbehandlung
seines Eventualantrages durch die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör.

3.
Der Beschwerdeführer stellt zunächst die Annahme der Vorinstanz, dass er im
erstinstanzlichen Verfahren lediglich die materielle Begründetheit einer
Forderung bestritten habe, in Abrede. Die Kritik ist unbeheflich. Der
Beschwerdeführer übergeht, dass die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung
seine Vorbringen "für den Fall der Zulässigkeit der Beschwerde", d.h. falls der
Beschwerdeführer das Verfahren bzw. eine Verfügung des Betreibungsamtes (Art.
17 SchKG) in Frage stellt, geprüft hat. Insoweit wird in der Beschwerdeschrift
nicht dargelegt (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern die Vorinstanz unterlassen
habe, auf die entscheidwesentlichen Argumente des Beschwerdeführers einzugehen
(Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit hält die
Eventualbegründung der verfassungsmässigen Vorgabe stand. Ob die Vorinstanz den
Anspruch des Beschwerdeführers, nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art.
9 BV; vgl. BGE 105 II 149 E. 2 S. 152) verletzt hat, wenn sie angenommen hat,
der Beschwerdeführer habe vor der Erstinstanz lediglich "den materiellen
Bestand einer Forderung bestritten", erübrigt sich zu prüfen.

4.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Pfändung in der Betreibung des
Beschwerdeführers, mit welcher Vermögenswerte gepfändet werden, die bereits
Gegenstand des vom Beschwerdegegner erwirkten Arrestes sind. Die Frage der
Teilnahme eines Gläubigers an einer Pfändungsgruppe bildet den Gegenstand der
betreibungsamtlichen Verfügung, die der Anfechtung durch Beschwerde nach Art.
17 SchKG unterliegt (BGE 85 III 73 E. 3a S. 79; 116 III 42 E. 3a S. 46). Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung von Bundesrecht sowie
verfassungsmässigen Rechten vor, weil sie den provisorischen Pfändungsanschluss
des Beschwerdegegners (Arrestgläubigers) bestätigt hat.

4.1 Unbestritten ist, dass die Pfändung von verarrestiertem Gut in Frage steht.
Damit richten sich die Voraussetzungen zum Pfändungsanschluss des
Beschwerdegegners nach Art. 281 SchKG. Nach dieser Bestimmung nimmt der
Arrestgläubiger im Fall, dass nach Ausstellung des Arrestbefehls die
Arrestgegenstände von einem anderen Gläubiger gepfändet werden, bevor der
Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, von Gesetzes wegen
provisorisch an der Pfändung teil. Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers setzt Art. 281 Abs. 1 SchKG bzw. der provisorische
Pfändungsanschluss des Arrestgläubigers kein Fortsetzungsbegehren voraus (BGE
116 III 111 E. 2 S. 114).

4.2 Der Beschwerdeführer erblickt ein Hindernis zum Pfändungsanschluss im
Umstand, dass sich seine Betreibung gegen die C.________ Vermögensverwaltung
LPP richtet, währenddem die Betreibung des Beschwerdegegners (Arrestgläubigers)
gegen A.________ geht. Der Einwand ist unbehelflich. Die fehlende
Schuldneridentität schliesst den provisorischen Pfändungsanschluss am gleichen
(bereits verarrestierten) Vermögen nicht aus (vgl. GILLIÉRON, Commentaire de la
loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. IV, 2003, N. 26
zu Art. 281). Der provisorische Pfändungsanschluss setzt lediglich die Pfändung
von verarrestiertem Gut voraus. Der Beschwerdeführer übergeht, dass der
provisorische Pfändungsanschluss zu Gunsten des Arrestgläubigers noch kein
(Vorzugs-) Recht am Verwertungserlös begründet (Art. 281 Abs. 3 SchKG). Die
Frage, in welche von zwei Betreibungen gegen verschiedene Schuldner das
gepfändete Arrestgut gehört, wird im Widerspruchsverfahren gelöst (GILLIÉRON,
in: JdT 1992 II S. 159/160). Das Auslösen des Widerspruchsverfahrens ist
indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit Bezug auf den
provisorischen Pfändungsanschluss vermag der Beschwerdeführer insoweit keine
Rechtsverletzung darzutun.

4.3 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der oberen
Aufsichtsbehörde, die Pfändungs- und Arrestobjekte seien identisch bzw.
lauteten auf die gleiche Person. Er macht im Wesentlichen (wie bereits im
vorinstanzlichen Verfahren) geltend, dass die C.________ Vermögensverwaltung
LPP - seine Pfändungsschuldnerin - alleinige Berechtigte an den verarrestierten
Vermögenswerten ist. Er beansprucht für seine Pfändungsschuldnerin als
Eigentum, was in der Betreibung gegen A.________ als dessen Vermögenswert
verarrestiert wurde; er bestreitet, dass A.________ Berechtigter der auf
"C.________ Asset Management" lautetenden Vermögenswerte sei. Diese Vorbringen
gehen fehl.
4.3.1 Der Arrestrichter hat entschieden, dass die Vermögenswerte von A.________
"lautend (auch) auf C.________ Asset Management" zu verarrestieren sind. Diese
Glaubhaftmachung der Vermögenszugehörigkeit ist für das Betreibungsamt bzw. die
Aufsichtsbehörden verbindlich (BGE 103 III 86 E. 2a S. 89; REISER, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 59
zu Art. 275). Nur wenn die Vermögenswerte ganz offensichtlich nicht dem
Schuldner zustehen (und Art. 22 SchKG verletzt wird), hat das Betreibungsamt
den Vollzug zu verweigern (vgl. BGE 106 III 130 E. 1 S. 132; DALLÈVES, Le
séquestre, FJS Nr. 740, Kap. V. D.1; AMONN/ WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 51 Rz. 50 mit Hinw.).
Dies kann der Pfändungsschuldner - hier der Beschwerdeführer - im Rahmen des
provisorischen Pfändungsanschlusses gegen den Arrestvollzug vorbringen
(GILLIÉRON, Commentaire, a.a.O, N. 17 zu Art. 281).
4.3.2 Vorliegend ist die obere Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt, dass
die in Frage stehenden Vermögenswerte auf die gleiche Person (mit der
Bezeichnung C.________ Vermögensverwaltung LPP bzw. Asset Management) lauten.
Sie hat ihren Schluss auf verschiedene tatsächliche Umstände gestützt, wie die
Eintragungen im Handelsregister von Zypern, den Bezeichnungen in der
Arresteinsprache (mit der Einsprecherin "C.________ Asset Management LPP"; vgl.
Lit. A.a) sowie den Bankunterlagen, in welchen insbesondere der Abkürzung "LPP"
keine Bedeutung zugemessen, sondern durchwegs von "C.________ Vermögensver
(waltung)" gesprochen wurde.
4.3.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Erwägungen als "Mutmassungen" und
hält seine Interpretation entgegen. Allerdings legt er nicht dar, dass die
tatsächlichen Umstände zum Schluss führen müssen, dass die in Frage stehenden
Vermögensgegenstände ganz offensichtlich verschiedenen Personen gehören.
Entgegen seiner Auffassung ändert daran nichts, wenn er vor der Vorinstanz
ausgeführt hat, bei "C.________ Asset Management" könne es sich "allenfalls um
eine Einzelfirma von A.________" handeln. Die Vorinstanz hat die verschiedenen
Einwände des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Gesellschaftsform behandelt
und als nicht stichhaltig erachtet. Nur weil sie (mit dem Hinweis auf S. 3 f.
in der Stellungnahme) nicht auf jedes Vorbringen eingegangen ist, liegt keine
Verletzung ihrer Begründungspflicht vor (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83
E. 4.1 S. 88). Mit seinem Vorbringen behauptet der Beschwerdeführer lediglich,
dass die rechtliche Zugehörigkeit der Vermögenswerte unklar oder umstritten ist
und zu klären sei (dazu E. 4.2). Hingegen vermag er nicht die Wirksamkeit des
Arrestvollzugs und das Recht des Beschwerdegegners (Arrestgläubigers) zum
provisorischen Pfändungsanschluss in Frage zu stellen.

4.4 Nach dem Dargelegten ist eine Verletzung von Bundesrecht oder
verfassungsmässigen Rechten nicht ersichtlich, wenn die Vorinstanz den
provisorischen Pfändungsanschluss des Beschwerdegegners bestätigt hat.

5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass die obere Aufsichtsbehörde sein
Eventualbegehren in der Beschwerde vom 20. September 2011 (an die untere
Aufsichtsbehörde) nicht behandelt habe. In der Beschwerde an die untere
Aufsichtsbehörde hat der Beschwerdeführer für den Fall der Abweisung des
Hauptantrages (Aufhebung des Pfändungsanschlusses) "im Sinne der
Gleichberechtigung" beantragt, dass "er zusätzlich zu seinen in Betreibung (Nr.
3) gesetzten Forderungen mit seinen Forderungen, die er gegen A.________ in
Betreibung (Nr. 6; Pfändung Nr. 7) gesetzt hat, zum Anschluss an die Pfändung
Nr. 4 zuzulassen sei". Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer in seiner
Stellungnahme (vom 9. Dezember 2011) im Beschwerdeverfahren vor der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde nicht gestellt bzw. fallen lassen. Er hat lediglich
die Abweisung des Rechtsmittels des Beschwerdegegners und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheides beantragt. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht
ein. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist nicht ersichtlich. Soweit der
Beschwerdeführer den betreffenden Eventualantrag schliesslich im
bundesgerichtlichen Verfahren (als Subeventualantrag) stellt, würde das
Begehren zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen; als neues Begehren
ist es unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

6.
Der Beschwerde in Zivilsachen ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen,
obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante