Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.196/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_196/2012

Urteil vom 7. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde gegen ein Mitglied der Vormundschaftsbehörde der Stadt
Zürich.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Februar 2012 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht

A.
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. Februar 2012
des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein als "Beschwerde gegen die
Waisenrätin Y.________ wegen ungetreuer Amtsführung" bezeichnetes Schreiben der
Beschwerdeführerin zurückgeschickt und das obergerichtliche Verfahren - ohne
Kosten für die Beschwerdeführerin - abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das erwähnte Schreiben, in welchem die
Beschwerdegegnerin u.a. als Lügnerin bezeichnet und deren Amtsenthebung
gefordert werde, müsse - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der unzähligen
Eingaben der Beschwerdeführerin - als querulatorisch bezeichnet werden, weshalb
dieses Schreiben in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückzuschicken und das
Verfahren abzuschreiben sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die schweizerischen Behörden als "korrupt"
und die Beschwerdegegnerin als "ausgemachte Lügnerin" zu beschimpfen und dieser
einen (nicht nachvollziehbar begründeten) Entmündigungsversuch vorzuwerfen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
Beschluss des Obergerichts vom 24. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert
(Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann