Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.189/2012
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_189/2012

Urteil vom 7. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas J. Meile,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantons-
gerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Z.________ leitete am 12. Juli 2011 gegen X.________ beim Betreibungsamt
A.________ eine Betreibung über Fr. 27'692.95 zuzüglich Zins ein. Als Grund
ihrer Forderung gab sie an: "Versäumnisurteil, verkündet am 24.11.2003, 2.
Vollstreckbare Ausfertigung vom 23.11.2010 Urteil Landgericht Hannover vom
01.11.2004". Gegen den Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2011 erhob X.________
Rechtsvorschlag.

Ebenfalls am 12. Juli 2011 stellte Z.________ beim Einzelrichteramt am
Bezirksgericht Inn ein Arrestgesuch gegen X.________, dem mit Arrestbefehl vom
13. Juli 2011 stattgegeben wurde. Dagegen erhob X.________ Einsprache. Der
Einzelrichter am Bezirksgericht Inn wies die Einsprache mit Entscheid vom 12.
Oktober 2011 ab. Er kam darin insbesondere zum Schluss, dass das
Versäumnisurteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 2003 gemäss dem
Lugano-Übereinkommen (LugÜ; in der Fassung vom 16. September 1988)
vollstreckbar sei. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Mit Entscheid vom 14. Dezember 2011 hob der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn
den Rechtsvorschlag auf und erteilte definitive Rechtsöffnung für den Betrag
von Fr. 26'472.85 zuzüglich Zins. Auch in diesem Urteil wurde festgestellt,
dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 2003
gemäss LugÜ vollstreckbar sei. Der Rechtsöffnungsentscheid erwuchs in
Rechtskraft.

Am 12. Januar 2012 stellte Z.________ das Fortsetzungsbegehren. Das
Betreibungsamt A.________ stellte X.________ am 19. Januar 2012 die
Pfändungsankündigung und die Vorladung zum Pfändungsvollzug zu.

B.
Dagegen erhob X.________ am 25. Januar 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden
als Aufsichtsbehörde Beschwerde, ohne diese jedoch zu begründen. Das
Kantonsgericht wies ihn am 26. Januar 2012 darauf hin, dass er die Beschwerde
bis am 30. Januar 2012 in begründeter Form einreichen müsse, ansonsten darauf
nicht eingetreten werden könne. Am 30. Januar 2012 reichte er die
Beschwerdebegründung nach.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.

C.
Am 2. März 2012 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 15. Februar 2012 und die
Einstellung der Pfändung durch das Betreibungsamt A.________. Sinngemäss hat er
um aufschiebende Wirkung ersucht.

Das Kantonsgericht und das Betreibungsamt A.________ haben auf Stellungnahme
zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet und Z.________
(Beschwerdegegnerin) hat keine Einwände erhoben. Mit Präsidialverfügung vom 12.
April 2012 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde
in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen
Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17
SchKG - wie die Pfändungsankündigung (Urteil 7B.97/2003 vom 6. Mai 2003 E. 2.2,
in: Pra 93/2004 Nr. 11 S. 55) - sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG
(BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Der Entscheid der (oberen) Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 75 BGG) kann ohne Rücksicht auf den
Streitwert vor Bundesgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).
Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.

Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1
BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 134
V 53 E. 3.3 S. 60). Es genügt nicht, vor Bundesgericht dieselbe
Beschwerdebegründung einzureichen wie im kantonalen Verfahren (BGE 134 II 244
E. 2.3 S. 247).

2.
Der Beschwerdeführer wiederholt praktisch wortwörtlich seine Begründung der
kantonalen Beschwerde. Dies trifft zunächst auf seine beiden Rügen zu, der
Termin für den Pfändungsvollzug liege unzulässigerweise innerhalb der Frist für
die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung und die der Pfändung zugrunde
liegende Entscheidung sei nicht vollstreckbar. Seine Rüge, es sei ihm nicht
bekannt gegeben worden, dass neben der Eingabe der kantonalen Beschwerde
zugleich deren Begründung erfolgen müsse, hat er ebenfalls wörtlich der
kantonalen Beschwerde entnommen und einzig insoweit ergänzt, als er geltend
macht, dass dieser Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung hätte enthalten sein
müssen. In dieser Beziehung stösst seine Kritik jedoch ins Leere, da die
Vorinstanz ihn auf den Mangel aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit gegeben
hat, die Begründung nachzureichen. Er legt nicht dar, welchen Nachteil er durch
die angeblich mangelhafte Rechtsmittelbelehrung erlitten haben soll. Auf die
Beschwerde kann somit mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von
Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg