Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.174/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_174/2012

Urteil vom 24. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Januar 2012 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Januar
2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 83'276.80 ebenso abgewiesen hat
wie sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, wie die erste Instanz zutreffend erkannt habe,
beruhe die Betreibungsforderung (Schadenersatz für nicht geleistete
Sozialversicherungsbeiträge) auf definitiven Rechtsöffnungstiteln im Sinne von
Art. 80 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 Ziffer 2 SchKG (rechtskräftige
Schadenersatzverfügung, rechtskräftiger Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse, rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern), zulässige Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der
Beschwerdeführer keine, die definitive Rechtsöffnung sei daher zu Recht erteilt
worden, dürfe doch der Rechtsöffnungsrichter die inhaltliche Richtigkeit der
Rechtsöffnungstitel nicht überprüfen, schliesslich sei das sinngemässe Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht, zumal die vom Beschwerdeführer bestrittene Richtigkeit der
Rechtsöffnungstitel auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht überprüft
werden kann und weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb der
Beschwerdeführer durch die Behandlung einer seiner Eingaben als sinngemässes
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beschwert ist,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 20. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann