Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.164/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_164/2012

Urteil vom 20. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte) Beschwerde gemäss Art. 72
ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons
Zürich, das ein kantonales Berufungsverfahren (betreffend fürsorgerische
Freiheitsentziehung) abgeschrieben und den unentgeltlichen Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren mit Fr. 277.-- entschädigt hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Anwalt des Beschwerdeführers habe (nach
Rücksprache mit dem Beschwerdeführer) den Rückzug der (vom Beschwerdeführer
persönlich eingereichten) Berufung gegen die Abweisung eines Gesuchs um
Entlassung aus dem in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten
fürsorgerischen Freiheitsentzug erklärt, das Berufungsverfahren sei daher
abzuschreiben, zumal der Rückzug nicht widerrufen werden könne, im Übrigen wäre
auf die Berufung, wäre sie nicht zurückgezogen worden, nicht einzutreten
gewesen, weil es ihr an einer Begründung fehle, nach Einsicht in die vom Anwalt
des Beschwerdeführers mit der Rückzugserklärung eingereichte Zusammenstellung
erscheine eine Entschädigung von Fr. 277.-- angemessen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. Januar
2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik
Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann