Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.158/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_158/2012

Urteil vom 27. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 19. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Jg. 1939) und Z.________ (Jg. 1957) haben am xxxx 1981 in Zürich
geheiratet. Sie sind die Eltern der erwachsenen Söhne S.________ (Jg. 1985) und
T.________ (Jg. 1987). Seit dem 21. Januar 2010 leben die Eheleute getrennt.

B.
Am 1. März 2011 gelangte Z.________ mit einem Eheschutzgesuch an das
Bezirksgericht Zürich. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. April 2011
bezifferte sie den geltend gemachten Unterhaltsanspruch und beantragte, ihren
Ehemann zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. März 2010 Fr. 1'300.-- und ab 1.
April 2011 Fr. 1'600.-- monatlich an Unterhalt zu bezahlen. Das Bezirksgericht
entsprach diesen Anträgen (Verfügung vom 3. Mai 2011).

C.
C.a X.________ legte hierauf Berufung ein. Vor dem Obergericht des Kantons
Zürich stellte er das Begehren, er sei zu verpflichten, monatliche Beiträge auf
ein separates Konto oder auf ein Sperrkonto zu entrichten, das allen vier
Familienmitgliedern zur Unterstützung in Not- und besonderen Bedarfsfällen
dienen solle und von dem nur mit einstimmigem Beschluss Bezüge möglich seien.
Für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 30. Juni 2011 seien die
Unterhaltsbeiträge für seine Frau auf monatlich Fr. 500.--, ab 1. Juli 2011 auf
Fr. 1'500.-- zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Urteil
sei Z.________ aufzuerlegen.
C.b Das Obergericht hiess die Berufung teilweise gut. Es bestimmte die
monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2011
auf Fr. 1'350.-- und ab 1. Juli 2011 auf Fr. 1'380.--, verteilte die
Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren neu und auferlegte die
oberinstanzliche Gerichtsgebühr zu drei Achteln der Ehefrau und fünf Achteln
dem Ehemann (Urteil vom 19. Januar 2012).

D.
X.________ (Beschwerdeführer) gelangt nun an das Bundesgericht. In seiner
Beschwerde vom 15. Februar 2012 beantragt er, die Unterhaltsbeiträge auf Fr.
500.-- (1. März 2011 [recte: 2010] bis 30. Juni 2011) und Fr. 800.-- (ab 1.
Juli 2011) festzusetzen. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren
seien zur einen Hälfte dem Bezirksgericht Zürich, zur anderen ihm und
Z.________ (Beschwerdegegnerin) je hälftig aufzuerlegen; diejenigen des
zweitinstanzlichen und des bundesgerichtlichen Verfahrens sollen zu Lasten der
Obergerichtskasse des Kantons Zürich gehen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten und Vernehmlassungen eingeholt. Die
Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die
Vernehmlassungen wurden den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs
zugestellt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Zivilsache, deren Streitwert Fr.
30'000.-- übersteigt (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. b, 75, 90, 100 Abs. 1
BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit einzutreten.

1.2 Eheschutzentscheide unterstehen der in Art. 98 BGG enthaltenen Vorschrift
(BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 397 f.). In der Beschwerde kann nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Art. 95 und Art. 97 BGG
und auch Art. 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die hier gegebenen
Verhältnisse entsprechen denjenigen bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 ff. BGG). Wie dort (Art. 118 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 116 BGG)
kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen auch hier
nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte
verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588).

1.3 Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gilt das strenge Rügeprinzip. Die rechtssuchende Partei muss präzise angeben,
welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid
verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht
(Rügeprinzip; BGE 133 III 439, E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht prüft nur klar
und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).

1.4 Nicht zulässig sind vor Bundesgericht neue Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG),
das heisst Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119
E. 2 S. 121) und die zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes führen. Im
beschriebenen Sinne neu ist das Begehren, die Gerichtskosten für das
erstinstanzliche Verfahren zur Hälfte dem Bezirksgericht Zürich aufzuerlegen.
In dieser Hinsicht ist Ziffer 4 der Beschwerdeanträge unzulässig.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet in erster Linie die vorinstanzliche
Bedarfsermittlung.

2.1 An der Bedarfsrechnung der Beschwerdegegnerin bemängelt der
Beschwerdeführer zunächst die Anrechnung der Krankenkassenprämie von Fr.
466.--. Er weist darauf hin, durch die Auflösung des Familienverbands würden
Rabatte entfallen; dadurch kämen neben der Beschwerdegegnerin auch die übrigen
Familienmitglieder zu Schaden. Auch könne ihm wohl nicht verwehrt werden, die
Prämien für seine Söhne weiterhin zu bezahlen. Weiter hält der Beschwerdeführer
die eingesetzten Beträge für Steuern von Fr. 700.-- (1. März 2010 bis 30. Juni
2011) bzw. Fr. 960.-- (ab 1. Juli 2011) für zu hoch. Insbesondere dürfe die
infolge der Unterhaltsbeiträge eintretende Erhöhung des Steuerbetrags in der
Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden; diese solle ja die aktuelle Lage
widerspiegeln.

Mit Bezug auf seinen eigenen Bedarf wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht
vor, es habe für die Fortführung seiner bisherigen Lebensführung notwendige
Positionen gestrichen, obwohl er sich freiwillig eingeschränkt und zur Erhöhung
des Freibetrages beigetragen habe. Damit würden diese Positionen auf
unzulässige Weise indirekt seinem nachobligatorischen freiwilligen Einkommen
belastet. Die Streichung der Fahrkosten für die Zeit ab 1. Juli 2011 hält er
für unzumutbar; die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei auch für
einen Nichterwerbstätigen ein wichtiges Bedürfnis. Auf der Berücksichtigung der
Kosten für auswärtige Verpflegung beharrt er mit dem Argument, auch seine
Anstellung im Stundenlohn mache eine auswärtige Verpflegung erforderlich, denn
die Arbeitsstunden seien auf wenige Wochentage konzentriert. Im Zusammenhang
mit der Nichtberücksichtigung eines Betrages von Fr. 300.-- für Ferien verwahrt
sich der Beschwerdeführer gegen die vom Obergericht erwähnte Behauptung der
Beschwerdegegnerin, er habe fast keine Ferien gemacht. Er bestreitet, den
Ferienbetrag nur aus Gleichbehandlungsgründen zu verlangen; vielmehr gehöre
auch dieses Element zum bisher gewohnten Lebensstandard. Als weiteren
Bedarfsposten macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht für
"Altersvorsorge" einen Betrag von Fr. 500.-- geltend; diesen begründet er im
Wesentlichen mit dem Altersunterschied zur Beschwerdegegnerin. Schliesslich sei
sein Bedarf ab 1. Juli 2011 infolge der Anpassung seiner Hausratsversicherung
um Fr. 9.-- zu reduzieren.

2.2 Keines der geschilderten Vorbringen ist geeignet, die vorinstanzliche
Bemessung des jeweiligen Bedarfs der Ehegatten ins Wanken zu bringen. Denn mit
seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid
nicht als verfassungswidrig, namentlich nicht als willkürlich im Sinne von Art.
9 BV auszuweisen. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die
Sach- oder Rechtslage aus seiner eigenen Sicht darlegt. Vielmehr müsste er im
Einzelnen aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246). Mit der vorinstanzlichen Begründung aber setzt sich der Beschwerdeführer
nicht hinreichend auseinander. So bestreitet er insbesondere nicht, dass die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch darauf hat, ihre Krankenkassenprämie selbst
zu bezahlen; inwiefern der angefochtene Entscheid ihn daran hindern würde, die
Prämien für seine Söhne weiterhin selbst zu bezahlen, zeigt er nicht auf. Auf
die Erwägung des Obergerichts, wonach die Regelung der Altersvorsorge dem
Scheidungsprozess vorbehalten sei und im Eheschutzverfahren keinen Platz habe,
geht er mit keinem Wort ein. Sodann argumentiert er widersprüchlich, wenn er
sich die als AHV-Rentner freiwillig erzielten Erwerbseinkünfte auf der
Einkommensseite nicht anrechnen lässt, zugleich in seinem Bedarf aber Kosten
berücksichtigt haben will, die mit der Erzielung eben dieser Erwerbseinkünfte
angeblich in Zusammenhang stehen. Was die Höhe des Betrages angeht, den die
Vorinstanz im Bedarf der Beschwerdegegnerin für Steuern eingesetzt hat, scheint
der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die von ihm geleisteten
Unterhaltsbeiträge auf seiner Seite sehr wohl berücksichtigt werden, indem er
diese von seinen steuerbaren Einkünften absetzen kann. Vor allem aber legt der
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sich die vorinstanzliche
Bedarfsermittlung auch im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar erwiese. Dass
eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder zutreffender scheint oder
sogar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133).

3.
Nach dem Gesagten bleibt es hinsichtlich des (erweiterten) Bedarfs der Parteien
bei den Zahlen, die das Obergericht errechnet hat: In der ersten Phase vom 1.
März 2010 bis 30. Juni 2011 beläuft sich der Bedarf des Beschwerdeführers auf
Fr. 10'189.-- und derjenige der Beschwerdegegnerin auf Fr. 5'051.--, in der
zweiten Phase ab 1. Juli 2011 auf Fr. 5'461.-- (Ehemann) bzw. Fr. 5'777.--
(Ehefrau). Unangefochten blieb die Höhe der massgeblichen Einkommen. Dasjenige
des Beschwerdeführers beträgt zunächst Fr. 11'917.-- (1. März 2010 bis 30. Juni
2011), ab 1. Juli 2011 Fr. 8'974.--; dasjenige der Beschwerdegegnerin über die
ganze Zeit Fr. 5'525.--. Aus diesen Zahlen resultiert für die erste Phase ein
Freibetrag von Fr. 2'202.-- und für die zweite ein solcher von Fr. 3'261.--.

3.1 Den eigentlichen Grund seines Rechtsmittels an das Bundesgericht erblickt
der Beschwerdeführer in der unrichtigen Aufteilung des Einkommensüberschusses
in der ersten Phase (März 2010 bis Juni 2011). Das Obergericht des Kantons
Zürich hat ausdrücklich anerkannt, dass es zwei Drittel des Freibetrages
anstatt dem Beschwerdeführer irrtümlich der Beschwerdegegnerin zugewiesen hat
und fälschlicherweise vom diesbezüglich unangefochten gebliebenen
erstinstanzlichen Entscheid abgewichen ist. Dieses Versehen sei jedoch nicht
der Berichtigung nach Art. 334 ZPO zugänglich und müsse daher auf dem
Rechtsmittelweg korrigiert werden. Zu Recht verlangt der Beschwerdeführer nun,
den in diesem Punkt offensichtlich unrichtigen und damit willkürlichen (BGE 133
II 249 E. 1.2.2 S. 252 mit Hinweis) Entscheid zu korrigieren. Die Beschwerde
ist insofern gutzuheissen und der Freibetrag zu zwei Dritteln (Fr. 1'468.--)
dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel (Fr. 734.--) der Beschwerdegegnerin
zuzuweisen.

3.2 Darüber hinaus wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe "bei
der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ganz unsinnige Rechenoperationen
verwendet" und sei auf "völlig unlogische, abstruse Weise" vorgegangen.
3.2.1 Zwar bemerkt die Beschwerdegegnerin richtig, dass der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe nicht ausdrücklich geltend macht, der angefochtene Entscheid
verletze ein spezifisches verfassungsmässiges Recht. Nichtsdestotrotz können
die zitierten Vorbringen nicht anders denn als Rüge verstanden werden, die
Vorinstanz sei bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge in Willkür verfallen.
Denn als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV hebt das Bundesgericht nach seiner
ständigen Praxis einen Entscheid unter anderem dann auf, wenn dieser
offensichtlich unhaltbar ist und mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht (vgl. BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). Dies ist
aber der Fall, wenn ein Entscheid "unsinnig", "völlig unlogisch" und "abstrus"
ist.
3.2.2 So addiert das Obergericht in der ersten Phase (März 2010 bis Juni 2011)
die Differenz zwischen Einkommen und Bedarf der Beschwerdegegnerin, ausmachend
Fr. 474.-- (Fr. 5'525.-- ./. Fr. 5'051.--), zu deren Freibetrag, anstatt sie
davon zu subtrahieren. Damit berücksichtigt das Obergericht den Freibetrag im
Ergebnis aber doppelt. Diese Vorgehensweise ist offensichtlich unhaltbar und
somit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (E. 3.2.1). Richtigerweise ist der
korrigierte Freibetrag der Beschwerdegegnerin von Fr. 734.-- (E. 3.1) zunächst
zu ihrem Bedarf von Fr. 5'051.-- hinzuzurechnen. Daraus ergibt sich für die
Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Lebenshaltungskosten von insgesamt Fr.
5'785.--. Daran hat sich der Beschwerdeführer zu beteiligen, soweit die
Beschwerdegegnerin dafür nicht mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen aufzukommen
vermag. Der monatlich zu leistende Unterhaltsbeitrag betrüge also Fr. 260.--
(Fr. 5'785.-- ./. Fr. 5'525.--). Nun anerkennt der Beschwerdeführer aber für
die fragliche Zeit eine Unterhaltspflicht in der Höhe von Fr. 500.-- (Bst. D).
Über dieses Begehren darf das Bundesgericht nicht hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
BGG). Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb im beantragten Sinne
gutzuheissen.
3.2.3 Die beschriebene, offensichtlich unrichtige Rechenoperation wendet das
Obergericht auch für die Ermittlung der Unterhaltspflicht in der Zeit ab Juli
2011 an, in welcher der Freibetrag von Fr. 3'261.-- hälftig aufzuteilen ist.
Auf diese Weise gelangt das Obergericht fälschlicherweise zu einem
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'378.--. Tatsächlich würde sich dieser auf Fr.
1'882.-- belaufen (Bedarf Beschwerdegegnerin Fr. 5'777.-- plus
Freibetragsanteil Fr. 1'630.-- = Fr. 7'407.-- abzüglich Einkommen
Beschwerdegegnerin Fr. 5'525.--). Allerdings hat lediglich der Beschwerdeführer
das Rechtsmittel an das Bundesgericht ergriffen. Die Beschwerdegegnerin, zu
deren Ungunsten sich der beschriebene Fehler auswirkt, hat es beim Urteil vom
19. Januar 2012 bewenden lassen. Unter diesen Voraussetzungen darf das
Bundesgericht als Beschwerdeinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten
des Beschwerdeführers abändern (Verschlechterungsverbot; vgl. dazu BGE 110 II
113 E. 3.c S. 114). Auch wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung
nun eine Verletzung der Dispositionsmaxime geltend macht, weil der
Beschwerdeführer vor Obergericht noch eine Unterhaltspflicht in der Höhe von
Fr. 1'500.-- anerkannt habe, muss es für die Zeit ab 1. Juli 2011 trotzdem beim
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'380.-- bleiben. Soweit der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht weniger als Fr. 1'380.-- - nämlich nur Fr. 800.-- - bezahlen
will, ist sein Begehren schon deshalb abzuweisen, weil er im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht mehr auf die Zugeständnisse zurückkommen kann, die er
der Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz gemacht hat. Dies ergibt sich aus dem
Dispositionsgrundsatz, der auch vor Bundesgericht gilt (Art. 107 Abs. 1 BGG).

4.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. In Abänderung von dessen
Ziffer 2 wird der Beschwerdeführer verurteilt, der Beschwerdegegnerin vom 1.
März 2010 bis 30. Juni 2011 rückwirkend monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr.
500.-- zu bezahlen. Im Übrigen weist das Bundesgericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintritt, und weist die Sache zur Neuregelung der kantonalen
Gerichtskosten an die Vorinstanz zurück. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr vor Bundesgericht den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, so dass jede Partei
ihre eigenen Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren selbst trägt (Art. 66
Abs. 1 und 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 19. Januar 2012 aufgehoben. In Abänderung von Ziffer 2 des
aufgehobenen Urteils wird der Beschwerdeführer verurteilt, der
Beschwerdegegnerin vom 1. März 2010 bis zum 30. Juni 2011 rückwirkend
monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.-- und ab 1. Juli 2011 für die
weitere Dauer des Getrenntlebens solche von Fr. 1'380.-- zu bezahlen, zahlbar
monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

2.
Zur Neuregelung der kantonalen Kosten wird die Sache im Übrigen an das
Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn