Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.144/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_144/2012

Urteil vom 4. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Marazzi, von
Werdt,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,

Vormundschaftsbehörde A.________.

Gegenstand
Persönlicher Verkehr,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X._________ (Mutter) und Z.________ (Vater) sind die unverheirateten Eltern
eines Sohnes (geb. 2002).
Mit Beschluss vom 14. Mai 2007 gewährte die Vormundschaftsbehörde A.________
dem Vater jeweils am Mittwochnachmittag ein unbegleitetes Besuchsrecht (zuvor
war dieses Besuchsrecht bei zehn Gelegenheiten begleitet durchgeführt worden).
Die von X.________ dagegen erhobenen Beschwerden blieben ohne Erfolg.

B.
Am 25. Februar 2010 gelangte Z.________ an die Vormundschaftsbehörde A.________
und verlangte, sein Besuchsrecht sei zusätzlich zum Mittwochnachmittag auch auf
jedes zweite Wochenende (Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr) auszudehnen
und ihm sei ein Ferienrecht für die ersten vier Wochen der Sommerferien sowie
für eine Woche der Herbstferien zu gewähren.
Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2011 widersetzte sich X.________ den
Anträgen des Kindsvaters.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2011 dehnte die Vormundschaftsbehörde das
Besuchsrecht von Z.________ (zusätzlich zum Mittwochnachmittag) auf jedes
zweite Wochenende (Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr) aus. Zudem räumte
es ihm ein Ferienrecht ein (zwei Wochen Sommerferien und eine Woche
Herbstferien).

C.
Eine von X.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonale
Vormundschaftsamt Basel-Landschaft am 17. Mai 2011 ab.

D.
Dagegen erhob X.________ am 30. Mai 2011 Beschwerde an das Kantonsgericht
Basel-Landschaft und verlangte, der Entscheid des Kantonalen Vormundschaftsamts
und der Beschluss der Vormundschaftsbehörde seien aufzuheben. Zudem beantragte
sie, dem Kindsvater sei mittels Präsidialverfügung zu verbieten, zusammen mit
dem gemeinsamen Sohn die Schweiz zu verlassen. Gestützt auf diesen Antrag
beschloss die Vormundschaftsbehörde am 20. Juni 2011, es werde Z.________ nicht
gestattet, im Jahr 2011 während der Ferien mit dem Sohn im Ausland zu
übernachten; Tagesausflüge in das grenznahe Ausland (z.B. Europapark) seien
jedoch gestattet.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 wies das Kantonsgericht den erwähnten Antrag
von X.________ auf Erlass einer Präsidialverfügung ab. Sodann wies es mit
Urteil vom 14. Dezember 2011 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

E.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in
ihrer Beschwerde vom 10. Februar 2012 sinngemäss, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 14. Dezember 2011 sei aufzuheben und die Sache zu neuer
Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die Vorakten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid des Kantonsgerichts, das
als oberes Gericht kantonal letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin über die
Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 ZGB geurteilt hat (Art. 90
und Art. 75 BGG). Es liegt eine Zivilsache in einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit vor (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 BGG). Die von der
Beschwerdeführerin nicht näher bezeichnete Eingabe ist damit als Beschwerde in
Zivilsachen entgegen zu nehmen.

1.2 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da
die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art.
107 Abs. 2 BGG), darf sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen, sondern
muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317).
Ausnahmsweise genügt ein blosser Rückweisungsantrag, wenn das Bundesgericht im
Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III
489 E. 3.1 S. 490) oder Rügen gegen das formelle Zustandekommen des
angefochtenen Urteils erhoben werden (zur Besetzung des Gerichts vgl. Urteil
5A_429/2011 vom 9. August 2011 E. 1; zum rechtlichen Gehör vgl. Urteil 5A_791/
2010 vom 23. März 2011 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 137 I 195).
Da sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich gegen die Besetzung des Gerichts
richtet, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör einwendet und
die Sachverhaltsfeststellung als unvollständig erachtet, genügt ihr
Rückweisungsantrag.

2.
2.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist in gedrängter
Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt
worden sein sollen. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder
erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht
werden, genügen nicht, da das Bundesgericht nicht gehalten ist, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen
(BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 134 V 53 E. 3.3 S. 60).

Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und gehörig begründet wird (Art. 106
Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss präzise angeben, welches
verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substanziiert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darlegen, worin die Verletzung besteht. Das
Bundesgericht prüft nur ausdrücklich vorgebrachte, klar und detailliert
erhobene sowie, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.;
134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig und damit willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE
137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen
hat die Beschwerdeführerin genau darzulegen. Auf rein appellatorische Kritik an
der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Kantonsrichter seien "als befangen
zu betrachten" und hätten in den Ausstand treten müssen.

3.2 Den Vorwurf der Befangenheit begründet die Beschwerdeführerin nicht weiter.
Insbesondere ist damit nicht nachvollziehbar, aus welchen Umständen sie diesen
Vorwurf ableitet. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 oben).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter sinngemäss, das Kantonsgericht habe
den Fall "knapp abgefertigt" und die Entscheide der Vorinstanzen
"durchgewunken", ohne sich im angefochtenen Urteil einlässlich mit ihren
Vorbringen auseinanderzusetzen.

3.3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88
mit Hinweisen).
3.3.3 Es kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin den Einwand der
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör überhaupt rechtsgenüglich
vorbringt (vgl. E. 2.1 oben). Das Kantonsgericht hat seinen Entscheid
ausführlich begründet und zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung
genommen, soweit diese sachbezogen erfolgten und nicht allgemeine Ausführungen
und Kritik betrafen. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht weiter vor, es habe keine
Kindsanhörung durchgeführt.

4.2 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid auf beinahe zwei Seiten
ausführlich begründet, warum es vorliegend auf eine Anhörung des neunjährigen
Kindes verzichtet hat.
Es hat darauf verwiesen, dass es mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 die
Kindsanhörung auf den 8. Dezember 2011 um 17 Uhr angeordnet habe. Daraufhin
habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 geantwortet, sie
erachte diesen Termin als ungeeignet, da sich ihr Sohn nach der Schule kurz
erholen müsse und anschliessend Hausaufgaben mache. Mit Schreiben vom 6.
Dezember 2011 habe es sodann die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass am
ursprünglich festgesetzten Termin für die Kindsanhörung festgehalten werde. Zum
Termin sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn dann aber nicht erschienen.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin reihe sich ohne Weiteres in ihre bisherige
Vorgehensweise ein, das Verfahren immer wieder mit Fristerstreckungen und
verzögernden Vernehmlassungen zu verlängern. So habe sie beispielsweise vor der
Vormundschaftsbehörde ihre Vernehmlassung erst knapp ein Jahr nach der
erstmaligen Aufforderung eingereicht. In Anbetracht dieser Umstände erscheine
es als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch weitere Termine für die
Anhörung ihres Sohnes nicht eingehalten hätte. Es sei aber angesichts des
Alters des Kindes für die Durchführung der Anhörung zwingend auf die
Kooperation der Beschwerdeführerin angewiesen, weshalb diese es in der Hand
hätte, auch insoweit das Verfahren in die Länge zu ziehen. Es liege jedoch
weder im Interesse des Kindes noch des Kindsvaters, das Verfahren weiter
hinauszuschieben.
Es rechtfertige sich deshalb vorliegend, auf die Anhörung des Kindes zu
verzichten, zumal von der Anhörung ohnehin kein entscheidender Einfluss auf den
Ausgang des Verfahrens zu erwarten gewesen wäre, da die bisherige
Besuchsrechtsausübung (Mittwochnachmittag) zu keinen Reklamationen geführt
habe, der Kindsvater das Besuchsrecht seit vier Jahren ohne Beanstandungen
ausführe, die Fachperson für Familien- und Kinderbetreuung, welche die ersten
Besuche begleitet habe, den Kindsvater als freundlichen und umsorgenden Vater
bezeichne und sich das Verhältnis zwischen Vater und Sohn sehr gut entwickelt
habe.

4.3 Die Beschwerdeführerin begnügt sich in ihrer Beschwerde an das
Bundesgericht mit dem Hinweis, es sei "unüblich", dass der Termin für die
Anhörung "über den Kopf der Mutter einfach so" festgelegt und kein
Ausweichtermin vorgeschlagen werde. Der Termin sei deshalb nachzuholen.
Mit dieser Begründung, die jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid vermissen lässt, genügt die Beschwerdeführerin den erwähnten
Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. E. 2 oben). Darauf ist
ebenfalls nicht einzutreten.

5.
5.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das Kantonsgericht habe
einer möglichen Gefahr, dass der Kindsvater den Sohn in sein Ursprungsland
entführen könnte, zu wenig Beachtung geschenkt. Das Kantonsgericht habe zudem
ihren Vorwurf, das von der Wohnung des Kindsvaters eine Asbestgefahr ausgehe,
nicht abgeklärt. Unbeachtet geblieben sei sodann auch, dass die Dachwohnung des
Kindsvaters über keine Feuerleiter oder -treppe verfüge und so bei einem
"Feuerausbruch keine Chance auf Überleben" bestehe.

5.2 Ob eine Entführungsgefahr besteht, ist eine auf Beweiswürdigung beruhende
Tatfrage (Urteil 5A_830/2010 vom 30. März 2011 E. 4.2). Dasselbe gilt für
Feststellungen über die Wohnverhältnisse des Vaters.

5.3 Was die Wohnverhältnisse angeht, hat sich das Kantonsgericht im
angefochtenen Entscheid den Feststellungen der Vorinstanzen - insbesondere
gestützt auf den Augenschein der Vormundschaftsbehörde in der Wohnung des
Kindsvaters - angeschlossen und sinngemäss darauf verwiesen (zur Zulässigkeit
solcher Verweise vgl. BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Es kam zum Schluss, dass die
Wohngelegenheit des Kindsvaters zu keinen Beanstandungen Anlass gebe.
Zur Entführungsgefahr hat das Kantonsgericht dargelegt, weder habe die
Beschwerdeführerin Gründe für eine solche konkrete Gefahr vorgebracht, noch
seien solche ersichtlich. Der Kindsvater habe seine türkische
Staatsangehörigkeit aufgegeben und sei nunmehr Schweizer Bürger. Zudem verfüge
er in der Schweiz über eine feste Arbeitsstelle und sei Eigentümer mehrerer
Grundstücke. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich eindeutig in der Schweiz.

5.4 Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, der Beweiswürdigung des
Kantonsgerichts ihre eigene entgegenzusetzen, ohne sich auch nur ansatzweise
mit der ausführlichen Entscheidbegründung des Kantonsgerichts
auseinanderzusetzen und ohne entsprechende Rügen zu erheben. Auf solche
appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. E. 2.2 oben).

6.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kosten-, nicht hingegen
entschädigungspflichtig (Art. 66 und 68 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen
werden, zeigen doch die vorstehenden Erwägungen auf, dass ihre Beschwerde von
Beginn weg keinen Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Bettler