Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.140/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_140/2012

Urteil vom 9. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Steigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 31. Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 5. April 2011 gewährte die Rechtsöffnungsrichterin am Bezirksgericht
Dielsdorf Z.________ in den gegen X.________ sowie gegen Y.________ gerichteten
Betreibungen Nr. 1 bzw. Nr. 2 des Betreibungsamtes A.________ (vormals
B.________) je die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 88'674.--
samt Zins. Auf Begehren des Gläubigers vollzog das Betreibungsamt am 22. bzw.
24. Juni 2011 die Pfändung. Die beiden Schuldner erhoben gegen diese Vorkehr
ohne Erfolg Beschwerde an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Gegen deren Entscheid
vom 4. November 2011 gelangten sie an das Obergericht des Kantons Zürich als
obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, welche
ihrer Beschwerde am 24. November 2011 die aufschiebende Wirkung dahingehend
erteilte, als in den strittigen Pfändungen keine Verwertungshandlung erfolgen
dürfe. In dieser Sache ist offenbar noch kein Entscheid ergangen (Verfahren Nr.
110219).

B.
Am 13. September 2011 verlangte Z.________ in beiden Betreibungsverfahren die
Verwertung, worauf das Betreibungsamt A.________ am 25. Oktober 2011 die
Steigerung auf den 7. November 2011 ansetzte. Gegen die Steigerungsanzeige
(Zustellung: 28. Oktober 2011) erhoben X.________ und Y.________ am 6.
(Postaufgabe: 7.) November 2011 Beschwerde, welche die untere Aufsichtsbehörde
am 20. Dezember 2011 abwies. Das Obergericht als obere kantonale
Aufsichtsbehörde wies die daraufhin eingereichte Beschwerde am 31. Januar 2012
ebenfalls ab (Verfahren Nr. 120008).

C.
X.________ und Y.________ sind mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Februar
2012 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung
des Urteils der oberen Aufsichtsbehörde. Zudem ersuchen sie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.

Z.________ (als Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung des Gesuchs,
währenddem die obere Aufsichtsbehörde auf eine Stellungnahme verzichtet hat.
Mit Verfügung des präsidierenden Mitgliedes vom 23. April 2012 ist der
Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt worden, als dass in
beiden Betreibungen keine Verteilung stattfinden darf. In der Sache sind keine
Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Verfügungen der
Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Sie ist
unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit.
c BGG). Die Eingabe vom 11. Februar 2012 ist daher als Beschwerde in
Zivilsachen entgegenzunehmen und auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen.

1.2 Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht,
Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden
(Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
überdies für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Ansonsten ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Es ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt
voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Ansonsten kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden. Wird die Verletzung des Willkürverbotes geltend
gemacht, so ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.). Zudem
hat der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache zu stellen, der in der Regel
über eine blosse Aufhebung oder Rückweisung hinausgeht (Art. 107 Abs. 2 BGG;
BGE 133 III 489 E. 3.2 S. 490). Zwar begnügen sich die Beschwerdeführer mit
einem Aufhebungsantrag, indes kann ihren Vorbringen entnommen werden, dass sie
die Versteigerung der gepfändeten Forderung verhindern wollen.

2.
Anlass der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Steigerungsanzeige des
Betreibungsamtes. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet hingegen die
vorangegangene Pfändung der zur Verwertung gebrachten Forderung.

2.1 Im Anschluss an das Verwertungsbegehren des Betreibungsgläubigers teilte
das Betreibungsamt den beiden Schuldnern die Steigerung mit und publizierte sie
in drei Regionalzeitungen. Anlässlich der Steigerung vom 7. November 2011
erhielt die W.________ GmbH nach dreimaligem Aufruf zum Höchstangebot von Fr.
1'000.-- den Zuschlag für die gepfändete Forderung. In der gleichentags gegen
die Steigerungsanzeige erhobenen Beschwerde wehrten sich die Schuldner gegen
die Verwertung. Dass diese nicht ordnungsgemäss vorbereitet und publiziert
worden war, machten sie damals nicht geltend. Ebenso wenig beriefen sie sich
auf einen Verwertungsaufschub nach Art. 123 SchKG (vgl. dazu BGE 135 III 28 E.
3 S. 29; Urteil 5A_858/2011 vom 20. Januar 2012 E. 2). Sie brachten im
Wesentlichen vor, eine strittige Forderung könne gar nicht verwertet werden.
Sowohl die untere wie die obere Aufsichtsbehörde erläuterten den
Beschwerdeführern in ihrem Entscheid die Voraussetzungen einer Verwertung.
Insbesondere wiesen sie darauf hin, dass eine rechtsgültig gepfändete Forderung
auch dann verwertet werden könne, wenn sie strittig sei. Die Verwertung könne
zudem nur durch eine sofortige Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung
abgewendet werden. Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer auch
vor Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen wiederholen sie den bereits im
kantonalen Verfahren geäusserten Vorwurf, die Verwertung sei sittenwidrig. Ihre
weiteren Ausführungen zu anderen Verfahren, insbesondere einem
Forderungsprozess in Hamburg, sind für die Frage der Zulässigkeit der in Frage
stehenden Verwertung ohne Belang. Zudem rügen die Beschwerdeführer in
allgemeiner Weise und ohne Bezugnahme auf das konkrete Verfahren, die
Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Damit genügen sie ihrer
Begründungspflicht in keiner Weise (E. 1.2).

2.2 Soweit die Beschwerdeführer die Verwertung als Widerspruch zur Gewährung
der aufschiebenden Wirkung seitens der Vorinstanz darstellen, sind sie darauf
hinzuweisen, dass diese richterliche Anordnung, welche im Beschwerdeverfahren
(Nr. 110219) gegen die Pfändung getroffen wurde, erst nach Anordnung der hier
angefochtenen Steigerungsanzeige sowie Durchführung der Steigerung erlassen
worden ist. Insoweit ist ihnen die Rechtslage im angefochtenen Entscheid
bereits erläutert worden, womit sie sich erneut nicht auseinandersetzen. Zudem
verkennen sie offenbar, dass einer Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde
keine aufschiebende Wirkung zukommt, es sei denn, die zuständige Instanz würde
ihr diese Wirkung einräumen (Art. 36 SchKG). Wenn der Beschwerde gegen die
Pfändung am 24. November 2011 die aufschiebende Wirkung dahingehend gewährt
wurde, dass "keine Verwertungshandlung" erfolgen darf, bedeutet dies für eine
früher angeordnete Verwertungshandlung lediglich, dass deren Wirksamkeit
gehemmt wird (BGE 31 I 354 E. 3 S. 357; 130 III 657 E. 2.2.4 S. 660, mit
Hinw.). Dass hingegen der umstrittenen Anordnung der Steigerungsanzeige am 25.
Oktober 2011 etwas entgegen gestanden habe oder die Beschwerdeführer seinerzeit
mit der Beschwerde gegen die Steigerungsanzeige ein Gesuch um aufschiebende
Wirkung gestellt hätten, behaupten sie nicht einmal und aus den Akten geht
nichts in dieser Richtung hervor.

3.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante