Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.13/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_13/2012

Urteil vom 10. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Verwertungsaufschub,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Dezember 2011 der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Dezember
2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die
eine Beschwerde des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen)
Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Y.________
(betreffend weiteren Verwertungsaufschub um zwölf Monate, Verpflichtung des
Schuldners zu monatlichen Abschlagszahlungen von Fr. 4'500.--, Androhung der
Verwertung des Pfändungsgegenstandes bei Säumnis) abgewiesen, die Verwertung
als gemäss Art. 123 SchKG um zwölf Monate hinausgeschoben erklärt und den
Beschwerdeführer zu Abschlagszahlungen von Fr. 4'500.-- verpflichtet hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde in ihrer Hauptbegründung erwog, der Beschwerdeführer
(Schuldner) wolle die von ihm geltend gemachte Forderung mit den
Betreibungsforderungen verrechnen, indessen habe dem Betreibungsamt im
Zeitpunkt seiner Verfügung weder die Rechnung vom 31. Oktober 2011 noch die
E-Mail vom 29. September 2006 vorgelegen, diese Dokumente seien erstmals im
Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde eingereicht worden, ebenso wenig
sei die Gegenforderung bei der Insolvenzverwaltung angemeldet worden, die
angefochtene Verfügung sei daher in Anbetracht der dem Betreibungsamt
vorliegenden Sachlage zu Recht ergangen,
dass die Aufsichtsbehörde in ihrer Eventualbegründung erwog, selbst wenn dem
Betreibungsamt die erwähnten Dokumente vorgelegen wären, hätte es gleich
entscheiden müssen, weil einerseits die Verrechnung keinen Anspruch auf
eigenmächtige Einstellung der Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt gebe und
weil anderseits das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verrechnung weder
anhand der Rechnung vom 31. Oktober 2011 noch auf Grund der E-Mail vom 29.
September 2006 hätten geprüft werden können, gehe doch aus diesen Dokumenten
nicht hervor, wann bzw. ob überhaupt die behauptete Gegenforderung entstanden
ist, die Beschwerde sei daher abzuweisen und dem Antrag des Beschwerdeführers
auf Sistierung der Betreibungsverfahren nicht stattzugeben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene
Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser
Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw.
Verfassungsverletzung aufzuzeigen ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf die kantonale Beschwerde zu verweisen,
vor Bundesgericht die von der Aufsichtsbehörde widerlegten Argumente zu
wiederholen und pauschal das Vorliegen der Verrechnungsvoraussetzungen zu
behaupten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand jeder der Begründungen der Aufsichtsbehörde dartut, inwiefern deren
Entscheid vom 6. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Arlesheim und der
Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann