Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.132/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_132/2012

Urteil vom 10. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat und Stadt Zürich,
2. Kanton Zürich,
3. Y.________ AG,
4. Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Keller,
5. W.________,
Beschwerdegegner,
Konkursamt A.________.

Gegenstand
Anfechtung des Versteigerungszuschlags,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 20.
Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer
kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom
20. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen
abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zuschlag eines Grundstücks im Rahmen
einer konkursamtlichen Verwertung nach Gutheissung einer paulianischen
Anfechtungsklage) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das Beschwerdeverfahren in SchKG-Angelegenheiten
sei immer schriftlich, mit dem angefochtenen Entscheid setze sich der
Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise auseinander, inwiefern dieser
Entscheid rechtswidrig sein soll, sage der Beschwerdeführer nicht, dieser
prozessiere ohne Rechtsschutzinteresse zum Zweck der Verfahrensverschleppung
und damit mut- und böswillig, weshalb ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--
aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts
vom 20. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass er einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung
und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt A.________ und dem Obergericht
des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann