Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.131/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_131/2012

Urteil vom 10. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. November 2011 des
Obergerichts des Kantons Luzern (3. Abteilung als Rekursinstanz).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. November
2011 des Obergerichts des Kantons Luzern betreffend Eheschutz,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des
kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem
vorliegenden, wo sich die Beschwerden gegen einen im Rahmen eines Verfahrens
betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen
Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift
des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. November 2011 der Anwältin des
Beschwerdeführers am 5. Dezember 2011 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 7.
Februar 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen auch mangels rechtsgenüglicher Begründung
unzulässig wäre (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG), zumal im
bundesgerichtlichen Verfahren nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte offenstünde (Art. 98 BGG),
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann