Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.129/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_129/2012

Urteil vom 22. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand
Steigerungszuschlag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als
obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30.
Januar 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 29. Februar 2008 versteigerte das Betreibungsamt Z.________ das im Eigentum
von X.________ stehende Grundstück GB xxx. Die C.________ erhielt den Zuschlag
für den Grundstücksteil A und Y.________ für den landwirtschaftlichen
Grundstücksteil B (nunmehr GBBl yyyy). Eine von X.________ gegen den
Steigerungszuschlag erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Schwyz mit
Beschluss vom 23. Dezember 2008 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

B.
Mit zwei Schreiben vom 25. Februar und 20. April 2010 gelangte X.________ an
das Betreibungsamt Z.________ und ersuchte um Aufhebung des
Steigerungszuschlags für den Grundstücksteil B. Zur Begründung führte er aus,
dem Erwerber habe die erforderliche Bewilligung zum Erwerb des
landwirtschaftlichen Grundstücks gefehlt. Das Betreibungsamt Z.________
reagierte nicht auf diese Eingaben.

C.
Am 9. Juni 2010 erhob X.________ beim Bezirksgerichtspräsidenten der March als
unterer Aufsichtsbehörde Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem sinngemässen
Antrag, das Betreibungsamt anzuweisen, mit beschwerdefähiger Verfügung über die
Aufhebung des Steigerungszuschlags zu befinden. Am 9. September 2010 trat der
Bezirksgerichtspräsident auf die Beschwerde nicht ein.

D.
D.a Dagegen erhob X.________ am 20. September 2010 Beschwerde beim
Kantonsgericht Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde. Er beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die
Steigerung bzw. der Zuschlag des Grundstücksteils B aufzuheben sei. Mit
Beschluss vom 25. November 2010 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.
D.b Die von X.________ am 4. Januar 2011 dagegen erhobene Beschwerde in
Zivilsachen wurde vom Bundesgericht am 28. März 2011 gutgeheissen und die
Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Urteil
5A_9/2011 vom 28. März 2011). Das Kantonsgericht wurde angehalten, das
Verfahren für die Behandlung der Eingaben von X.________ zu bestimmen
(Rechtsverweigerungsbeschwerde oder Revision) und abzuklären, ob Y.________
über eine Erwerbsbewilligung für das Grundstück B verfüge (E. 3 und 4 des
genannten Urteils).
D.c In der Folge nahm das Kantonsgericht das Verfahren wieder auf und trat mit
Verfügung vom 30. Mai 2011 auf die Beschwerde und ein allfälliges
Revisionsgesuch nicht ein.
D.d Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 10. Juni 2011 erneut Beschwerde
an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und
wies die Angelegenheit nochmals zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht
zurück (Urteil 5A_393/2011 vom 3. November 2011).
D.e Mit Beschluss vom 30. Januar 2012 wies das Kantonsgericht die Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat.

E.
Am 8. Februar 2012 hat X.________ (Beschwerdeführer) ohne anwaltlichen Beistand
vorsorglich Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, die Beschwerdebegründung
für später in Aussicht gestellt und um superprovisorische Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ersucht. Das Bundesgericht hat daraufhin bis zum
Entscheid über dieses Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen untersagt.
Am 20. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwältin Isabelle Schwander, eine begründete Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht. Er beantragt, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. Januar
2012 und die Steigerung vom 29. Februar 2008 des betroffenen Grundstücksteils
aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an das
Kantonsgericht und subeventualiter an das Betreibungsamt Z.________
zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Sowohl Y.________ (Beschwerdegegner) wie auch das Kantonsgericht haben sich dem
Gesuch um aufschiebende Wirkung widersetzt. Das Betreibungsamt Z.________ hat
sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdegegner hat zudem verlangt, der
Beschwerdeführer sei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung
zu verpflichten, und er hat um Zustellung des Urteils 5A_9/2011 vom 28. März
2011 gebeten. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2012 ist der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Sicherstellungsgesuch des
Beschwerdegegners, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen worden. Zudem ist
angeordnet worden, dem Beschwerdegegner eine Kopie des verlangten Urteils
zuzustellen.
In der Sache widersetzen sich das Kantonsgericht, das Betreibungsamt Z.________
und der Beschwerdegegner der Beschwerde und sie beantragen in ihren
Vernehmlassungen, auf sie nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen
(Vernehmlassungen vom 9., 11. und 16. Mai 2012).
Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 hat der Beschwerdeführer um Akteneinsicht ersucht
sowie darum, die Eingaben des Beschwerdegegners aus dem Verfahren zu weisen.
Die kantonalen Akten sind der Anwältin des Beschwerdeführers zur Einsicht
zugestellt und die bundesgerichtlichen Akten sind auf der Bundesgerichtskanzlei
zur Einsicht aufgelegt worden. Nach Einsicht in die kantonalen Akten hat der
Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 eine weitere Eingabe eingereicht. Der
Beschwerdegegner hat nach Erhalt derselben dem Bundesgericht am 12. Juli 2012
eine Beilage zukommen lassen und darum ersucht, die Eingabe vom 25. Juni 2012
aus dem Recht zu weisen. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin mit Eingabe
vom 6. August 2012 erneut geäussert. Der Beschwerdegegner ist von dieser
Eingabe in Kenntnis gesetzt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der oberen
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 75 BGG)
unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2
lit. c BGG). Sowohl die vorsorgliche Beschwerde vom 8. Februar wie auch die
nachträgliche Begründung vom 20. Februar 2012 sind binnen Frist erfolgt (Art.
100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Zulässigkeit der weiteren
Eingaben der Beteiligten ist, soweit nötig, im Sachzusammenhang einzugehen.

2.
Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits ist die Frage, ob Y.________ über
eine Erwerbsbewilligung gemäss Art. 61 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) für das von ihm am
29. Februar 2008 ersteigerte landwirtschaftliche Grundstück verfügt (vgl. im
Einzelnen die in dieser Sache ergangenen bundesgerichtlichen Urteile 5A_9/2011
vom 28. März 2011 und 5A_393/2011 vom 3. November 2011). Das Bundesgericht hat
im letztgenannten Urteil festgehalten, dass nach damaligem Aktenstand keine
Erwerbsbewilligung vorliege (E. 6.1), die Folgen für den Steigerungszuschlag
jedoch noch offengelassen, da hierüber anhand der damaligen Kenntnisse nicht
entschieden werden konnte (E. 6.2.1.3 und 6.2.3). In der Folge hat es die
Angelegenheit an das Kantonsgericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen.
Im nunmehr angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2012 hat das Kantonsgericht
ausgeführt, es habe nach der genannten Rückweisung den Ersteigerer Y.________
ins Verfahren einbezogen und ihn aufgefordert, eine Erwerbsbewilligung samt
damaliger Gesuchstellung beizubringen. Y.________ habe daraufhin sowohl eine
ergänzende Erwerbsbewilligung vom 6. Dezember 2011 als auch das
Bewilligungsgesuch vom 26. Februar 2008 eingereicht. Der Beschwerdeführer habe
sich zu diesen, ihm zugestellten Unterlagen nicht vernehmen lassen. Es sei
somit erstellt, dass eine hinreichende Erwerbsbewilligung vorliege und das
Bewilligungsverfahren noch vor der Versteigerung eingeleitet worden sei. Auf
den Versteigerungszuschlag sei deshalb nicht zurückzukommen. Daran ändere
nichts, dass die ergänzende Bewilligungsverfügung vom 6. Dezember 2011 noch
nicht rechtskräftig sei.

3.
3.1 Umstritten ist die Stellung des Beschwerdegegners im Aufsichtsverfahren.
Während der Beschwerdeführer dessen Beizug in das kantonale Verfahren
kritisiert, bemängelt der Beschwerdegegner, vom Bundesgericht nicht bereits in
die vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren einbezogen worden zu sein.

3.2 Dass das Kantonsgericht Y.________ ins Verfahren einbezogen hat, verletzt
kein Recht, da er von einer Aufhebung des Steigerungszuschlags direkt betroffen
wäre (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG). Insoweit ist es nunmehr auch
angebracht, Y.________ in das bundesgerichtliche Verfahren einzubeziehen (vgl.
Art. 102 Abs. 1 BGG). Frühere Urteile des Bundesgerichts sind nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht sei weder unabhängig
noch unparteiisch. Er rügt in diesem Zusammenhang Verletzungen von Art. 29 Abs.
1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er begründet dies unter
anderem damit, dass das Kantonsgericht Absprachen mit dem Beschwerdegegner
getroffen und es zudem das Verfahren auf Erteilung einer Erwerbsbewilligung an
sich gezogen habe.

4.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht zwar Befangenheit vor, stellt
aber kein Ablehnungsgesuch gegen einzelne (oder alle) Mitglieder des Gerichts
oder gegen diejenigen Gerichtspersonen, die am vorinstanzlichen Verfahren
mitgewirkt haben. Dies wäre erforderlich, um zu bestimmen, gegen welche
Gerichtsperson sich der Vorwurf der Befangenheit richtet, der im Hinblick auf
jede abgelehnte Gerichtsperson einzeln zu prüfen ist. Auf die entsprechenden
Vorbringen des Beschwerdeführers ist folglich nicht einzutreten.
Im Übrigen findet sich im angefochtenen Beschluss kein Hinweis darauf, dass das
Kantonsgericht das Verfahren auf Erteilung einer Erwerbsbewilligung an sich
gezogen hätte. Das Kantonsgericht behält im Gegenteil die Anfechtung der
ergänzenden Erwerbsbewilligung vor. Nach Darstellung der Parteien ist diese
denn auch inzwischen am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten
worden.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs.
So habe das Kantonsgericht - in Missachtung einer Anweisung im Urteil 5A_9/2011
- nie begründet, wieso es überhaupt zuständig sei. Zuständig sei vielmehr das
Betreibungsamt Z.________.

5.2 Diese Rüge ist unbegründet. In E. 6.2.1.1 des Urteils 5A_393/2011 hat sich
das Bundesgericht zur Rechtsnatur des vorliegenden Verfahrens geäussert und
festgehalten, es handle sich um eine Rechtsverweigerungs- oder
-verzögerungsbeschwerde gegen das Untätigbleiben des Betreibungsamts (Art. 17
Abs. 3 SchKG). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ergibt sich somit ohne
weiteres aus den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 ff. SchKG). Es bestand für
das Kantonsgericht somit kein Anlass, sich im angefochtenen Beschluss nochmals
dazu zu äussern. Das Kantonsgericht war im Übrigen entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers auch nicht verpflichtet, die Angelegenheit zur
Sachverhaltsabklärung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde diejenigen Sachverhaltsabklärungen
selber vornimmt, die ihr erst die Beurteilung erlauben, ob das Amt zu Recht
untätig geblieben ist oder nicht.

5.3 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass ihm das Kantonsgericht nicht
von sich aus alle eingeholten Akten zugestellt habe. Erst am 6. Februar 2012,
d.h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, habe er Teile der Akten ohne
Aktenverzeichnis erhalten. So habe er erst damals von Absprachen zwischen dem
Beschwerdegegner und dem Kantonsgericht (Schreiben von Rechtsanwalt Mullis vom
30. November 2011 an das Landwirtschaftsamt) erfahren. Auch das Schreiben von
Rechtsanwalt Mullis vom 14. Dezember 2011 und die Beilagen zum Brief desselben
vom 12. Dezember 2011 habe er erst nachträglich erhalten. Gar nicht bekommen
habe er die ergänzende Erwerbsbewilligung. In der Folge habe er sich zu alldem,
insbesondere auch zum Beizug des Beschwerdegegners ins Verfahren, nicht äussern
können.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Anspruch ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet
der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde
und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht, von jedem
Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen
und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht; BGE 133 I 100 E. 4.3 ff. S.
102 ff. mit Hinweisen). Es steht in erster Linie der Partei und nicht dem
Richter zu, darüber zu befinden, ob neu beigebrachte Unterlagen es
rechtfertigen, dass hiezu Stellung genommen wird (Urteil 2D_77/2010 vom 19.
Juli 2011 E. 2.2, in: SJ 2012 I S. 61).
Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass jede dem Gericht
eingereichte Stellungnahme oder Vernehmlassung den Beteiligten zugestellt wird,
so dass sie entscheiden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht.
Dies gilt unabhängig davon, ob in diesen Eingaben neue und erhebliche
Gesichtspunkte enthalten sind oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197 mit
Hinweisen). Es kann offenbleiben, ob sich diese Zustellpflicht auch auf andere
Aktenstücke (insbesondere Beilagen zu den genannten Eingaben) bezieht (vgl.
Urteil 2D_77/2010 vom 19. Juli 2011 E. 2.2, in: SJ 2012 I S. 61) oder ob sich
das Gericht damit begnügen darf, die Beteiligten über den Beizug oder Erhalt
neuer Akten zu informieren, damit sie gegebenenfalls ein Akteneinsichtsgesuch
stellen können (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2 S. 391).
5.4.2 Gemäss dem angefochtenen Beschluss sind dem Beschwerdeführer die
ergänzende Erwerbsbewilligung (Verfügung des Amts für Landwirtschaft vom 6.
Dezember 2011) und das Bewilligungsgesuch vom 26. Februar 2008 zugestellt
worden. Letzteres wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Daran ändern
seine Ausführungen nichts, wonach es sich dabei um ein Feststellungsgesuch und
nicht um ein Gesuch um Erwerbsbewilligung handle, denn dies beschlägt nicht den
Erhalt des Dokuments, sondern einzig dessen Qualifikation (dazu unten E. 5.5).
Die Zustellung der ergänzenden Erwerbsbewilligung bestreitet er jedoch.
Den Akten des Kantonsgerichts lässt sich entnehmen, dass das Gericht dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 (act. 9) eine Kopie der
Eingabe von Rechtsanwalt Mullis vom 12. Dezember 2011 (act. 5) sowie des
Bewilligungsgesuchs vom 26. Februar 2008 (act. 8) zugestellt hat. In diesem
Schreiben wurde zudem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die vom
Beschwerdegegner eingereichte Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 6. Dezember
2011 (d.h. die ergänzende Erwerbsbewilligung; act. 6/2 [zugleich Beilage 2 zu
act. 5]) direkt zugestellt erhalten. Gemäss Mitteilungsanordnung in Ziff. 3.4
des Dispositivs dieser Verfügung müsste er sie tatsächlich direkt vom
Landwirtschaftsamt erhalten haben. Am 2. Februar 2012 hat der Beschwerdeführer
ein Akteneinsichtsgesuch gestellt; dieses erfolgte also nach Ausfällung des
angefochtenen Beschlusses am 30. Januar 2012, aber vor Versand desselben am 6.
Februar 2012. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 hat das Kantonsgericht dem
Beschwerdeführer weitere Unterlagen in Kopie zugestellt, nämlich act. 2-4, 6/1,
6/3 und 7. Act. 2 ist die Aufforderung des Kantonsgerichts vom 17. November
2011 an den Beschwerdegegner, binnen Frist eine Erwerbsbewilligung des
Landwirtschaftsamtes samt ursprünglichem Gesuch beizubringen. Mit act. 3
(Schreiben vom 22. November 2011) hat das Kantonsgericht dem Beschwerdegegner
Akten zugestellt. In act. 4 bittet der Beschwerdegegner um Fristverlängerung.
Act. 6/1 und 6/3 sind Beilage 1 und 3 zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 12.
Dezember 2011 (act. 5). Bei act. 6/1 handelt es sich um ein Schreiben des
Beschwerdegegners vom 30. November 2011 an das Landwirtschaftsamt (vgl. oben E.
5.3) und act. 6/3 enthält einen Beschwerdeverzicht des Beschwerdegegners
hinsichtlich der Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 6. Dezember 2011. Bei
act. 7 handelt es sich um die Eingabe des Beschwerdegegners vom 14. Dezember
2011, mit der er das ursprüngliche Gesuch an das Landwirtschaftsamt vom 26.
Februar 2008 (act. 8) aufforderungsgemäss dem Kantonsgericht eingereicht hat.
5.4.3 Dazu ist unter dem Aspekt der Wahrung des rechtlichen Gehörs Folgendes zu
bemerken:
Zu denjenigen Unterlagen, die dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2011
zugestellt worden sind (act. 5 und 8), hätte er sich äussern können. Dies
betrifft insbesondere auch die Frage des Beizugs des Beschwerdegegners in das
Verfahren, denn dessen Teilnahme am Verfahren ist aus act. 5 ersichtlich. Der
Beschwerdeführer hat keine solche Stellungnahme eingereicht. Hätte er eine
Stellungnahme zu den ihm effektiv zugestellten Unterlagen einreichen wollen, so
hätte er diese unverzüglich beantragen oder einreichen müssen. Andernfalls ist
davon auszugehen, dass er darauf verzichtet hat (BGE 133 I 100 E. 4.8 S. 105
mit Hinweisen).
Im Schreiben vom 15. Dezember 2011 hat das Kantonsgericht ausdrücklich auf die
Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 6. Dezember 2011 (act. 6/2) hingewiesen
und ausgeführt, weshalb es sie dem Beschwerdeführer nicht zustellt. Ob der
Beschwerdeführer diese Verfügung tatsächlich vom Landwirtschaftsamt erhalten
hat, wie es gemäss Mitteilungsformel in der Verfügung der Fall sein müsste, mag
offenbleiben. Jedenfalls durfte das Kantonsgericht angesichts der
Mitteilungsformel annehmen, dass dies der Fall sein werde. Der Beschwerdeführer
hätte nach Erhalt des Schreibens vom 15. Dezember 2011 genügend Zeit gehabt und
es durfte von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er sich an das
Kantonsgericht wendet und sich nach dieser Verfügung erkundigt, sofern er sie
tatsächlich nicht von anderer Seite erhalten hätte. Da das Aufsichtsverfahren
von kurzen Fristen geprägt ist, hätte dies binnen kurzer Zeit geschehen müssen.
Damit hätte er den - allfälligen - Mangel im Rahmen seiner prozessualen
Sorgfaltspflichten im kantonalen Verfahren beheben können und ist insoweit mit
seiner Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Bundesgericht nicht mehr
zu hören (Urteil 5P.431/2003 vom 13. Januar 2004 E. 1 in: Pra 2004 Nr. 109 S.
609).
Nach Erhalt des Schreibens vom 15. Dezember 2011 musste dem Beschwerdeführer
auch die Existenz weiterer Beilagen (act. 6/1 und 6/3) und des Schreibens vom
17. November 2011 (act. 2) bekannt sein, da sie in der ihm zugestellten Eingabe
vom 12. Dezember 2011 (act. 5) erwähnt sind. Auch dies hat er jedoch nicht zum
Anlass genommen, unverzüglich ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen und die
Unterlassung des Kantonsgerichts zu korrigieren. Auch insoweit ist seiner Rüge
kein Erfolg beschieden. Dennoch ist folgendes festzuhalten: Unabhängig davon,
ob das Gericht überhaupt von sich aus die Beilagen zustellen muss, erscheint es
fragwürdig, wenn es zwar eine Zustellung vornimmt, dabei aber nur einen Teil
der Unterlagen zustellt und bei einem anderen Teil ohne Vorliegen guter Gründe
(z.B. Geheimhaltungsinteressen) darauf verzichtet. Unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten ist des Weiteren nicht
nachvollziehbar, wieso das Kantonsgericht gemäss Verteiler zwar sofort und ohne
erkennbaren Zweck das Betreibungsamt Z.________ mit einer Kopie seines
Schreibens vom 17. November 2011 an den Beschwerdegegner (act. 2) bedient hat,
nicht jedoch den Beschwerdeführer.
Dass das Kantonsgericht nicht automatisch eine Kopie von act. 3
(Begleitschreiben zu einer Zustellung von Akten aus einem früheren
Verfahrensstadium an Rechtsanwalt Mullis) an den Beschwerdeführer versandt hat,
ist nicht zu beanstanden. Es gibt keine verfassungsrechtliche Pflicht, alle
Beteiligten mit Orientierungskopien über alle gerichtlichen Schritte zu
informieren. Ausserdem war eine Mitteilung von act. 4 nicht zwingend geboten,
handelt es sich dabei doch um ein blosses Fristerstreckungsgesuch des
Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm das in dieser
Frage anwendbare kantonale Recht (Art. 20a Abs. 3 SchKG) ein Anhörungsrecht zu
Fristerstreckungsgesuchen der Gegenpartei verschafft.
Hingegen hätte das Kantonsgericht die Eingabe des Beschwerdegegners vom 14.
Dezember 2011 (act. 7) dem Beschwerdeführer ohne weiteres zustellen müssen
(oben E. 5.4.1). Wieso dies nicht mit dem Schreiben vom 15. Dezember 2011
erfolgt ist, mit dem unter anderem die Beilage zu act. 7 (nämlich act. 8:
Bewilligungsgesuch) dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ist nicht
ersichtlich. Es liegt - wie gesagt - nicht am Kantonsgericht, den Inhalt dieser
Eingabe zu bewerten und darüber zu entscheiden, ob eine Stellungnahme dazu
gerechtfertigt ist oder nicht. Hinsichtlich dieser Eingabe vom 14. Dezember
2011 (act. 7) trifft den Beschwerdeführer schliesslich auch kein Vorwurf, das
Anhörungsrecht verwirkt zu haben: Die Existenz dieses Schreibens war aus den
dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht ersichtlich.
Diesbezüglich hat das Kantonsgericht demnach das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben
und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Behebung des Mangels
zurückzuweisen.

5.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die sinngemässe
Rüge einzugehen, das in den Akten liegende Gesuch vom 26. Februar 2008 sei ein
Feststellungsgesuch und kein Gesuch um Erwerbsbewilligung. Die ergänzende
Erwerbsbewilligung vom 6. Dezember 2011 ist beim Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz angefochten worden. Das Bundesgericht geht an dieser Stelle nicht auf
Vorbringen ein, die dieses Verfahren betreffen.

6.
Es rechtfertigt sich vorliegend, für das bundesgerichtliche Verfahren keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beteiligten tragen ihre
Parteikosten selber (Art. 68 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, dem zu entsprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Er hat der Gerichtskasse Ersatz für die
Entschädigung der amtlichen Anwältin zu leisten, sofern er später dazu in der
Lage sein sollte (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Beschluss des
Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Die Angelegenheit wird
an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit
es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Ihm wird Rechtsanwältin Isabelle
Schwander, Axenstrasse 12, Wolfsprung, 6440 Brunnen, als amtliche
Rechtsbeiständin beigegeben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

5.
Rechtsanwältin Schwander wird für das bundesgerichtliche Verfahren ein Honorar
von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg