Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.126/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_126/2012

Urteil vom 8. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mark Sollberger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Dezember 2011 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Dezember
2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Sistierungsantrag des
Beschwerdeführers abgewiesen und seine Beschwerde gegen die erstinstanzliche
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr.
76'623.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um Verfahrenssistierung und unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Betreibungsforderung (seit 2008 ausstehende,
soweit notwendig an die Beschwerdegegnerin zum Inkasso abgetretene Kinder- und
Frauenunterhaltsbeiträge) beruhe auf einer gerichtlich genehmigten
Ehescheidungskonvention vom 28./30. August 2005 und damit auf einem definitiven
Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG), für den Sohn R._______ würden
Unterhaltsbeiträge lediglich bis zu dessen Umzug zum Beschwerdeführer geltend
gemacht, für das vom Beschwerdeführer behauptete Fehlen der Unterhaltspflicht
gegenüber der Tochter S.________ bereits vor deren
Berufungsausbildungsabschluss Ende Juli 2010 erbringe der Beschwerdeführer
keinen Urkundenbeweis (Art. 81 Abs. 1 SchKG), die Unterhaltspflicht gegenüber
der Tochter T.________ werde konventionsgemäss erst mit deren ordentlichem
Studienabschluss enden, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten
wirtschaftlichen Selbstständigkeit dieser Tochter fehle es wiederum an einem
Urkundenbeweis, die Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung erhebe
der Beschwerdeführer nicht, seine angeblichen Zahlungsschwierigkeiten seien
nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern im Abänderungsprozess geltend zu
machen, schliesslich habe der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren
nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, weshalb der für das vorliegende
Verfahren unerhebliche Ausgang eines anderen hängigen Beschwerdeverfahrens
gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
abgewartet zu werden brauche,
dass ein Grund für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens weder
dargetan noch ersichtlich ist,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein als unzulässig
erweist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den Entscheid des
Obergerichts vom 21. Dezember 2011 anficht und mehr als dessen Aufhebung
beantragt (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten, die bereits
vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, die
Unterhaltsforderungen als missbräuchlich zu bezeichnen und dem Bundesgericht
die Einholung ergänzender Beweise zu beantragen, was im bundesgerichtlichen
Verfahren wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) ohnehin unzulässig wäre,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 21. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1
BGG), zumal eine Verbesserung der Beschwerdeschrift durch einen Anwalt nach
Ablauf der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG)
Beschwerdefrist ausgeschlossen ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann