Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.121/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_121/2012

Urteil vom 16. April 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Sigg,
Beschwerdeführer,

gegen

1. S.________,
2. T.________,
3. U.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jost Schumacher,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vormundschaftliche Verwaltung, Erbenvertreter,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom
23. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 26. März 2004 verstarb Z.________. Als gesetzliche Erben hinterliess sie
ihren Ehemann X.________ sowie die fünf gemeinsamen Kinder S.________,
T.________, U.________, V.________ und W.________. Auf Antrag von U.________
wurde mit Entscheid des Einwohnergemeinderates A.________ vom 31. Januar 2005
in der Person von Y.________ ein Erbenvertreter gemäss Art. 602 Abs. 2 ZGB
bestellt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.
Nachdem der Erbenvertreter Y.________ sein Mandat niedergelegt hatte, hob der
Einwohnergemeinderat A.________ mit Entscheid vom 24. November 2008 die
Erbenvertretung auf, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien.
S.________, T.________ und U.________ erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde
beim Regierungsrat, der diese am 10. November 2009 guthiess. Am 20. Januar 2009
wurde der Nachlass von Z.________ sel. durch den Gemeinderat A.________ im
Rahmen einer superprovisorischen Massnahme vorübergehend unter
vormundschaftliche Verwaltung gestellt; am 16. Februar 2009 wurde diese
Massnahme bestätigt. Mit Beschluss vom 16. März 2009 ernannte der Gemeinderat
Prof. Dr. R.________ zum neuen Erbenvertreter; er konnte, nachdem die hiergegen
von X.________ eingereichte Beschwerde vom Regierungsrat abgewiesen worden war,
per 1. Januar 2010 eingesetzt werden. Somit fiel die vorübergehende Massnahme
der vormundschaftlichen Erbschaftsvertretung per 31. Dezember 2009 dahin.

C.
Am 14. Dezember 2009 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht Obwalden
Beschwerde mit den Begehren, die Beschlüsse Ziff. 1-6 des Regierungsrates vom
10. November 2009 seien aufzuheben, der Beschluss des Gemeinderates vom 24.
November 2008 sei zu bestätigen, die Beschlüsse des Gemeinderates vom 20.
Januar 2009 bzw. vom 16. Februar 2009 seien aufzuheben, der Entscheid des
Gemeinderates vom 16. März 2009 sei aufzuheben, unter Verzicht auf die
Ernennung eines Erbenvertreters, namentlich in der Person von Prof. R.________,
und der Entscheid des Gemeinderates vom 27. Juli 2009 sei aufzuheben. Zur
Begründung brachte X.________ vor, eine Erbenvertretung sei nie notwendig
gewesen, da er die Verwaltung der Erbmasse selber durchführen könne. Eine
Erbenvertretung habe bisher nur geschadet und hohe Kosten verursacht; zudem sei
Prof. R.________ ihm gegenüber befangen.

In seinem Entscheid vom 23. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Obwalden die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des
Regierungsrates vom 10. November 2009.

D.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob X.________ am 3. Februar 2012
eine "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn von Art. 82
ff. BGB" (gemeint: BGG) mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie um Aufhebung der
Beschlüsse des Einwohnergemeinderates A.________ vom 20. Januar 2009 bzw. 26.
Februar 2009, vom 16. März 2009 und vom 27. Juli 2009. In ihren
Vernehmlassungen vom 7. bzw. 16. März 2012 schlossen das Verwaltungsgericht und
die Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde beschlägt die Einsetzung von
erbrechtlichen Vertretern sowie die Aufsicht über dieselben eine Zivilsache im
Sinn von Art. 72 BGG, wobei Streitigkeiten betreffend Erbenvertretung
vermögensrechtlicher Natur sind und deshalb die Beschwerde in Zivilsachen nur
zulässig ist, wenn der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht wird oder
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (Urteile 5A_787/2008
vom 22. Januar 2009 E. 1.1; 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.1). Obwohl die
Beschwerdevoraussetzungen und namentlich auch eine allfällige Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung in der Beschwerde darzulegen sind (Art. 42 Abs. 2
BGG) und die Problematik dem Beschwerdeführer aufgrund seines Hinweises, bei
einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei kein
Mindeststreitwert erforderlich, offensichtlich bekannt war, enthält die
Beschwerde keine entsprechenden Ausführungen. Als Anhaltspunkt geht aus ihr
lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer u.a. mit den Rechnungen der
Einwohnergemeinde A.________ in der Höhe von Fr. 27'110..-- nicht einverstanden
ist. Indes dürfe der Streitwert von Fr. 30'000.-- ohne weiteres erreicht sein,
weil verschiedene weitere Punkte im Streit liegen. Die Eingabe vom 3. Februar
2012 ist mithin als Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG und nicht
als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinn von Art. 113 ff. BGG
entgegenzunehmen, wobei dies auf die zulässigen Rügen keinen Einfluss hat.

Bei der Einsetzung eines Erbenvertreters - und a fortiori auch bei der
Anordnung einer vorübergehenden Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 393 ZGB
infolge Vakanz beim Erbenvertretermandat - handelt es sich um eine
Sicherungsmassregel und damit um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art.
98 BGG, weil es dabei um die Gewährleistung einer geordneten Erledigung
laufender Angelegenheiten während einer beschränkten Zeit (bis zur Teilung der
Erbschaft) geht (Urteile 5A_787/2008 vom 22. Januar 2009 E. 1.1; 5D_133/2010
vom 12. Januar 2011 E. 1.1). Bei solchen Massnahmen kann lediglich die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. Art. 98 BGG), so wie
es auch bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde der Fall wäre (vgl. Art. 116
BGG). Im Zusammenhang mit der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 98 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG), wonach das Bundesgericht
nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft,
während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit
appellatorische Ausführungen gemacht werden oder direkt die Anwendung von
Gesetzesrecht kritisiert wird. Zulässig sind demgegenüber die im Folgenden zu
beurteilenden Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2 BV) und ferner die Willkürrüge (Art.
9 BV).

2.
Im Zusammenhang mit den Gehörsrügen wirft der Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht vor, verschiedene seiner Vorbringen nicht geprüft und im
Entscheid nicht berücksichtigt zu haben.

2.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I
49 E. 3a S. 51, 241 E. 2 S. 244). Daraus folgt die Verpflichtung, den Entscheid
zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl.
BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

2.2 Der Beschwerdeführer sieht diese Vorgaben verletzt im Zusammenhang mit der
Frage, ob auch eine Behörde die Aufgabe eines Beistandes im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen übernehmen könne. Das Verwaltungsgericht habe diese
Frage zu Unrecht offen gelassen mit der Begründung, die vorsorglichen
Massnahmen seien aufgehoben und somit bestehe kein aktuelles Interesse mehr an
der Beantwortung, denn der Einwohnergemeinderat A.________ habe für seine
Bemühungen von Januar bis Juli 2009 einen Betrag von Fr. 15'630.-- und in der
Schlussverfügung zusätzlich einen solchen von Fr. 11'480.-- in Rechnung
gestellt; diese Beträge dürften nicht der Erbengemeinschaft belastet werden,
wenn die vorsorglichen Massnahmen nicht rechtens gewesen wären, weshalb er sehr
wohl ein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der aufgeworfenen
Rechtsfrage habe.

Das Obergericht hat die Frage der Zulässigkeit der beanstandeten Massnahmen in
E. 3.2 ausführlich behandelt. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass die
Erbschaft nach der Amtsniederlegung durch Y.________ ohne Verwaltung gewesen
sei und die Handlungen des Beschwerdeführers dieses Vakuum nicht hätten
aufzufüllen vermögen, da er aufgrund der rechtskräftigen Einsetzung eines
Erbenvertreters keine Vertretungsbefugnis mehr gehabt habe. Gemäss Art. 393 ZGB
habe die vormundschaftliche Behörde in solchen Fällen eine Beistandschaft
anzuordnen. Diese vormundschaftliche Massnahme sei superprovisorisch und dann
vorsorglich angeordnet worden; indes habe der neue Erbenvertreter aufgrund
eines durch den Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittels sein Mandat erst per
1. Januar 2010 antreten können. Die Erbmasse wäre über ein Jahr ohne Verwaltung
gewesen, weshalb die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 393 ZGB verpflichtet
gewesen sei, "das Erforderliche" anzuordnen. Die Anordnung der
vormundschaftlichen Verwaltung durch den Einwohnergemeinderat sei sinnvoll und
erforderlich gewesen und daher nicht zu beanstanden.

Mit Bezug auf die Anschlussfrage, ob auch eine Behörde die Aufgabe der
Erbenvertretung übernehmen könne, hat das Verwaltungsgericht in E. 3.6 auf die
bejahenden Ausführungen in der Literatur verwiesen und befunden, ob das auch
für die vormundschaftliche Verwaltung gelte, könne offen gelassen werden, weil
inzwischen Prof. R.________ sein Mandat aufgenommen habe und die vorsorgliche
Massnahme aufgehoben worden sei, weshalb kein aktuelles Interesse mehr an der
Beantwortung der Frage bestehe. Dies trifft zu; insbesondere kann ein solches
nicht indirekt aus der Kostenforderung des Gemeinwesens für die Erbenvertretung
hergeleitet werden, zumal davon ausgegangen werden darf, dass bei der vom
Verwaltungsgericht in E. 3.2 genannten Alternative zum eigenen Handeln durch
den Gemeinderat, nämlich bei sofortiger Anordnung eines Ersatz-Erbenvertreters,
mindestens die gleichen, wenn nicht höhere Kosten entstanden wären. Dass und
inwiefern die Kostenforderung als solche berechtigt war, hat das
Verwaltungsgericht sodann in E. 5 ausführlich dargelegt. Vor diesem Hintergrund
ist keine Gehörsverletzung ersichtlich.

2.3 Eine weitere Gehörsverletzung sieht der Beschwerdeführer darin, dass sich
das Verwaltungsgericht nicht mit seinem Vorwurf befasst habe, wonach das Büro
des Einwohnergemeinderates sich nicht an die Auflagen in der Verfügung vom 16.
Februar 2009 gehalten habe, indem nicht nur unbestrittene Rechnungen bezahlt,
Löhne geregelt und betriebliche Notwendigkeiten sichergestellt worden seien,
sondern es eine Aktivität entfaltet habe, welche weit über diese Grenzen
hinausgegangen sei.

Das Verwaltungsgericht hat in E. 3.2 festgehalten, dass die
Vormundschaftsbehörde zur sinnvollen Verwaltung die gleichen Rechte und
Pflichten gehabt habe wie ein Erbenvertreter. Damit hat das Verwaltungsgericht
den sich aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
ergebenden Anforderungen nachgelebt, musste es sich doch nach dem vorstehend
Gesagten nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen,
sondern durfte es sich darauf beschränken, kurz die Überlegungen zu nennen, von
denen es sich hat leiten lassen.

2.4 Schliesslich sieht der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör dahingehend
verletzt, dass im Zusammenhang mit seiner Rüge, es sei ein unnötiger und
überflüssiger Aufwand generiert worden, die Rechnungsstellung nicht überprüft
worden sei.

Wie bereits vorstehend erwähnt, hat sich das Verwaltungsgericht mit der
Kostenforderung in E. 5 des angefochtenen Entscheides sehr wohl
auseinandergesetzt, und zwar nicht betreffend gesetzliche Grundlage, sondern
insbesondere auch mit Bezug auf die Höhe. So hat es festgehalten, dass die
Vormundschaftsbehörde detaillierte Abrechnungen über den Stundenaufwand
vorgelegt habe, der unter anderem auch durch die regelmässigen Eingaben des
Beschwerdeführers mitverursacht worden sei; die verrechneten Stunden würden
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als übertrieben, sondern als
angebracht erscheinen. Diese Ausführungen werden den sich aus der
Begründungspflicht ergebenen Anforderungen gerecht.

3.
Im Zusammenhang mit der Einsetzung von Prof. R.________ als neuem
Erbenvertreter rügt der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeiten und eine Verletzung
des Willkürverbotes.

Im Einzelnen macht er geltend, Prof. R.________ habe die Gegenseite seiner
Lebenspartnerin in einer Erbstreitigkeit vertreten. Es sei willkürlich, wenn
das Verwaltungsgericht eine Interessenkollision verneine, da die Korrespondenz
in jenem Verfahren einen hässigen Ton aufweise und Prof. R.________
verschiedentlich die von ihm (Beschwerdeführer) als Buchhalter in jener
Erbschaftssache gemachten Zusammenstellungen kritisiert habe. Es seien deshalb
gerade die persönlichen Antipathien zwischen ihm und Prof. R.________, welche
den Interessenkonflikt indizieren würden.

Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der
Beschwerdeführer keinen Nachweis erbrachte, wonach Q.________ seine
Lebenspartnerin wäre. Diese sei im Tessin angemeldet und in den eingereichten
Schriftstücken sei der Beschwerdeführer lediglich als deren Buchhalter
aufgeführt. Sie sei vorliegend nicht Erbin und der Beschwerdeführer sei in
jenem Verfahren nicht Erbe gewesen.

Vor diesem Hintergrund ist keine Willkür ersichtlich im Zusammenhang mit der
Schlussfolgerung das Verwaltungsgerichts, unmittelbare persönliche Interessen
oder sonstige Interessenkonflikte seien nicht ersichtlich, wenn Prof.
R.________ in einem anderen Verfahren Parteiinteressen einer dem
Beschwerdeführer zwar bekannten, aber ihm nicht nahe verbundenen Person
vertreten habe, handelt es sich doch hierbei um sachliche Argumente, welche
weder aktenwidrig sind noch zu einem stossenden Ergebnis führen.

4.
Alle übrigen Vorbringen (Fehlen der Voraussetzungen von Art. 393 ZGB für die
Anordnung einer Beistandschaft; Verstoss gegen Art. 420 ff. ZGB im Zusammenhang
mit der Betrauung des Büros des Einwohnergemeinderates;
Kompetenzüberschreitungen durch dasselbe; Verletzung von Art. 416 und 417 ZGB
betreffend Kostenersatz; Kritik an der Höhe der Kosten) sind appellatorischer
Natur bzw. betreffen direkt die Anwendung von Gesetzesrecht, weshalb sie keine
Verfassungsverletzung bedeuten und deshalb im Rahmen von Art. 98 BGG nicht
überprüft werden können.

Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass die Eingabe vom 3. Februar 2012 als
Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen und abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird somit kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Eingabe vom 3. Februar 2012 wird als Beschwerde in Zivilsachen
entgegengenommen und abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Möckli