Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.108/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_108/2012

Urteil vom 20. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helen Schmid,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 29.
November 2011.

Sachverhalt:

A.
Z.________ (Ehemann) und X.________ (Ehefrau) heirateten am xxxx 1984 in
A.________, nachdem sie am Vortag einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen
hatten.

B.
Mit Klage vom 7. Juli 2006 leitete der Ehemann das Ehescheidungsverfahren ein.
Mit Urteil vom 16. August 2010 schied das Bezirksgericht Einsiedeln die Ehe der
Parteien (Ziff. 1). Dabei verpflichtete es den Ehemann zu nachehelichem
Unterhalt von Fr. 9'450.-- ab Rechtskraft des Urteils bis Ende 2010 und von Fr.
7'000.-- ab 2011 bis zum ordentlichen Pensionierungsalter der Ehefrau (Ziff.
3), unter Nennung der relevanten Einkommen und Vermögen (Ziff. 5). Weiter
bestimmte es den 31. Dezember 2008 als relevanten Stichtag für die
güterrechtliche Auseinandersetzung (Ziff. 6), u.a. unter Regelung der Steuern
für das Jahr 2008 (Ziff. 6.3), unter Bestimmung einer Ausgleichszahlung für den
ehelichen Hausrat von Fr. 1'000.-- (Ziff. 6.4), unter der Verpflichtung des
Ehemannes zu einer güterrechtlichen Leistung von Fr. 835'198.75 (Ziff. 6.5) und
unter Festlegung, dass jede Partei behält, was sie besitzt (Ziff. 6.6). Sodann
bestimmte das Bezirksgericht, dass von der Teilung der Freizügigkeitsguthaben
abgesehen werde (Ziff. 7), und es regelte die Kosten (Ziff. 9-11).

Beide Parteien erklärten die Berufung. Der Ehemann verlangte die Festsetzung
des nachehelichen Unterhalts auf Fr. 6'000.-- ab 1. Januar 2011 bis zum
ordentlichen Pensionsalter der Ehefrau sowie in güterrechtlicher Hinsicht die
Aufhebung von Ziff. 6, unter Bestimmung des 31. Dezembers 2006 als Stichtag,
und von Ziff. 6.3-6.6, unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Durchführung eines Beweisverfahrens, eventualiter die Aufhebung von Ziff. 6.5
und die Festsetzung der güterrechtlichen Leistung auf Fr. 600'000.-- bzw. Fr.
569'814.25; sodann verlangte er die Teilung der Freizügigkeitsguthaben und eine
andere Kostenverteilung. Die Ehefrau verlangte die Festsetzung des
nachehelichen Unterhalts auf Fr. 9'450.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionierungsalter und auf Fr. 1'950.-- für
die Zeit danach bis und mit Mai 2023; eventualiter verlangte sie für den Fall,
dass die güterrechtliche Leistung kleiner ausfallen sollte, entsprechend dem
kleineren anrechenbaren Vermögensertrag eine zusätzliche Erhöhung der
verlangten Unterhaltsbeiträge im Umfang des Fehlbetrages.
In teilweiser Gutheissung der Berufungen hob das Kantonsgericht Schwyz mit
Urteil vom 29. November 2011 die Ziff. 3, 5, 6, 6.3-6.6, 7, und 9-11 auf und
wies die Sache zur Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens hinsichtlich
des Güterrechts und zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. In
seinen Erwägungen erklärte es den 31. Dezember 2006 zum Stichtag für die
güterrechtliche Auseinandersetzung. Mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt
hielt es insbesondere fest, dass der Ehefrau entgegen dem erstinstanzlichen
Urteil keine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf ein Vollpensum zuzumuten sei.
Sodann sei grundsätzlich auch für die Zeit zwischen ihrem und seinem Erreichen
des ordentlichen Pensionsalters (Mai 2014 bis Mai 2018) nachehelicher Unterhalt
zuzusprechen; diesbezüglich wäre der Ehefrau grundsätzlich nicht zumutbar,
allfällige Deckungslücken durch Vermögensverzehr zu kompensieren, wobei eine
solche Deckungslücke angesichts der erforderlichen Neubestimmung des
mutmasslichen Renteneinkommens noch nicht abschliessend beurteilt werden könne.
Schliesslich hielt das Kantonsgericht fest, dass vor dem Hintergrund der neu zu
beurteilenden Umstände auch erneut zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für
das Absehen von der Teilung der Freizügigkeitsleistungen tatsächlich gegeben
seien.

C.
Gegen diesen Entscheid reichte die Ehefrau am 1. Februar 2012 eine Beschwerde
in Zivilsachen ein mit den Begehren, die gesamte erstinstanzliche Ziff. 6
(6.1-6.6) sei zu bestätigen und im Übrigen sei die Sache zur
Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung betreffend nachehelichen Unterhalt und
Vorsorgeausgleich sowie Neuverlegung der Kosten an das Kantonsgericht
zurückzuweisen, eventualiter sei die güterrechtliche Auseinandersetzung auf das
Datum der Rechtskraft des Scheidungspunktes (22. März 2011) oder auf einen
nahen Zeitpunkt (31. Dezember 2010) vorzunehmen und die Sache zur Durchführung
eines ergänzenden Beweisverfahrens und zur Neuentscheidung hinsichtlich
Güterrecht, nachehelichem Unterhalt und Vorsorgeausgleich sowie Neuverlegung
der Kosten an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der Ehemann beantragte in
seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2012 die Abweisung aller Anträge, sofern und
soweit auf sie überhaupt einzutreten sei, eventualiter für den Fall der
Gutheissung der Beschwerde bezüglich des Stichtages die Rückweisung der Sache
an das Kantonsgericht zur Behandlung und Beurteilung seines vorinstanzlich
gestellten Eventualantrages.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein bezüglich Scheidungsnebenfolgen mit Fr. 30'000.--
übersteigendem Streitwert kantonal letztinstanzlich ergangener
Zwischenentscheid, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar ist, wenn er
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, Letzeres sei gegeben, denn sie verlange
mit dem Hauptbegehren Ziff. 1 von der Sache her, dass der Stichtag für die
güterrechtliche Auseinandersetzung entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil
(31. Dezember 2008) festzusetzen sei. Bei Gutheissung der Beschwerde sei
deshalb eine erneute Durchführung des Beweisverfahrens betreffend die
güterrechtliche Auseinandersetzung unnötig und es könne diesbezüglich sofort
ein Endentscheid herbeigeführt werden.

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Eventualstandpunkt ein
Abstellen auf die Rechtskraft des Scheidungspunktes (22. März 2011) oder auf
einen nahen Zeitpunkt (31. Dezember 2010) verlangt, was ein entsprechendes
Beweisverfahren nach sich ziehen würde, übergeht sie bei ihrer Argumentation,
dass sie in ihrem Hauptbegehren Ziff. 2 verlangt, dass die Sache zur
Sachverhaltsergänzung und zur Beurteilung hinsichtlich des nachehelichen
Unterhaltes sowie hinsichtlich des scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleiches
und zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen an das Kantonsgericht
zurückzuweisen sei. Somit ist nur die eine der beiden kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (sofortiger Endentscheid und
bedeutende Aufwandersparnis, vgl. BGE 132 III 785 E. 4.1 S. 791) erfüllt.
"Sofortige Herbeiführung eines Endentscheides" bedeutet nämlich, dass das
Bundesgericht durch abweichende Entscheidung dem Prozess ein für alle Mal ein
Ende bereiten kann (BGE 133 III 629 S. E. 2.4.1 S. 633), was namentlich
voraussetzt, dass es definitiv sagen kann, welche Summen die Parteien einander
schulden (BGE 132 III 785 E. 4.2 S. 792). Im Rahmen der gestellten Begehren ist
es vorliegend nicht möglich, durch allfällig abweichende Entscheidung dem
Prozess ein Ende zu bereiten. Im Übrigen wäre dies nicht einmal isoliert mit
Bezug auf das Güterrecht der Fall: Wie der Beschwerdegegner in seiner
Vernehmlassung her-vorhebt, hatte er vorinstanzlich für den Fall, dass das
Kantonsgericht seinen Hauptantrag abgewiesen und den Stichtag für die
güterrechtliche Auseinandersetzung entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil
beim 31. Dezember 2008 belassen hätte, das Eventualbegehren gestellt, dass
diesfalls die erstinstanzliche Dispositiv-Ziffer 6.5 aufzuheben und der
güterrechtliche Ausgleichsbetrag anstelle von Fr. 835'198.75 auf Fr. 600'000.--
bzw. auf Fr. 569'814.25 festzusetzen wäre.

2.
Kann das Bundesgericht von vornherein keinen Endentscheid herbeiführen, fehlt
es an einer Eintretensvoraussetzung für die gegen den angefochtenen
Zwischenentscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen. Zufolge Nichteintretens
wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Möckli