Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.99/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_99/2012

Urteil vom 18. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________, ,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, vom 10. September 2012.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Präsidentin II des Bezirksgerichts
Aarau vom 25. Juni 2012 beim Obergericht des Kantons Aargau mit Beschwerde
anfocht;
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. September 2012
eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr.
2'000.-- ansetzte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. November 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Obergerichts vom 10.
September 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass das Obergericht in der Zwischenzeit das Verfahren weiter geführt hatte,
indem es mit Verfügung vom 5. November 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 27. September 2012 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies
und ihm nochmals eine letzte Frist von zehn Tagen zur Bezahlung des
Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- ansetzte;
dass demnach die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, weil die damit
angefochtene Verfügung vom 10. September 2012 durch jene vom 5. November 2012
ersetzt worden ist;
dass im Übrigen die Rechtsschrift vom 26. November 2012 die formellen
Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 2
sowie Art. 106 in Verbindung mit Art. 117 BGG) offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung
von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin