Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.98/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_98/2012

Urteil vom 18. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

1. Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Jau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 18. Oktober 2012.

In Erwägung,
dass das Kreisgericht Wil die Klage der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 24.
September 2010 abwies;
dass die Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung anfochten, die vom
Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 18. Oktober 2012 abgewiesen wurde;
dass das Kantonsgericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass das
Vertragsverhältnis der Parteien als Werkvertrag zu qualifizieren sei und die
Regeln der SIA-Norm 118 zur Anwendung kämen;
dass das Kantonsgericht zum Ergebnis kam, die Klage der Beschwerdeführer auf
Wandelung des Vertrages sei unbegründet, weil die dafür gemäss Art. 169
SIA-Norm 118 notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben seien;
dass die Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts am 29. November
2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfochten;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der
Beschwerdeschrift (S. 4 bis S. 5 Mitte) der erstinstanzliche Entscheid
kritisiert wird (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer angesichts des Streitwertes von weniger
als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG), und es
davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich
unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 und 118 BGG), was die
beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 und 117
BGG);
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben
und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob
dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen
zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3
S. 261 f.);
dass die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge, das Kantonsgericht habe Art.
174 Ziff. 3 SIA-Norm 118 nicht berücksichtigt, an der Begründung des
angefochtenen Entscheides vorbeigeht, weil nach den Feststellungen des
Kantonsgerichts bewiesen war, dass ein Mangel vorhanden war, weshalb die Frage
der Beweislastverteilung diesbezüglich keine Rolle spielte;
dass sodann auch die Rüge betreffend die gescheiterte Durchführung des
gerichtlichen Gutachtens unerheblich ist und wiederum darauf hindeutet, dass
die vorinstanzliche Entscheidbegründung missverstanden wurde, weil nach dieser
der Frage, welche Partei den Antrag auf gerichtliche Begutachtung gestellt
hatte, keine entscheidende Bedeutung zukam, sondern einzig der Umstand
erheblich war, dass die Begutachtung wegen des Verhaltens der Parteien
scheiterte;
dass sich schliesslich die restlichen Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit
sie überhaupt in erkennbarer Weise auf die Entscheidbegründung des Obergerichts
Bezug nehmen, in unzulässiger appellatorischer Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen des Obergerichts erschöpfen;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin