Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.97/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_97/2012

Urteil vom 23. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenentscheid,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 2.
November 2012.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 beim
Regionalgericht Emmental-Oberaargau gegen die Beschwerdegegnerin eine Klage auf
Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 9'991.-- einreichte;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2012 die Klage
zurückzog;
dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 27. Februar 2012 das Verfahren
abschrieb, die Gerichtskosten von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer auferlegte
und diesen zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin
verurteilte;
dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 19. März 2012 die Höhe der
geschuldeten Parteientschädigung auf Fr. 1'125.-- festsetzte;
dass das Obergericht des Kantons Bern auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin
diese Verfügung mit Entscheid vom 4. Mai 2012 wegen fehlender Begründung aufhob
und die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht zurückwies;
dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 18. Juni 2012 die vom
Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung
erneut auf Fr. 1'125.-- festsetzte;
dass das Obergericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 2. November 2012 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. November 2012
erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall
nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr.
30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer einen "Verstoss gg die Verfassungsmässigen Rechte
gem. Art. 10, Art. 11 und Art. 26" geltend macht;
dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, ob er sich dabei auf die Bundes- oder
die Kantonsverfassung bezieht, womit nicht ersichtlich ist, auf welche Rechte
sich der Beschwerdeführer berufen will;
dass der Beschwerdeführer die unzulänglich definierten Verfassungsverstösse
sodann auch nicht anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid im Einzelnen
aufzeigt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen gemäss Art.
42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG mithin nicht genügt;
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen
ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68
Abs. 3 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni