Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.96/2012
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2012
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_96/2012

Urteil vom 14. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Lindau, Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 8. Oktober 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Pfäffikon der Beschwerdeführerin mit
Urteil vom 27. August 2012 befahl, die 3-Zimmerwohnung im 1. Stock an der
X.________strasse in Y.________ bis spätestens 24. September 2012 zu räumen und
der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der
Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine dagegen erhobene Beschwerde
der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 8. Oktober 2012 nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 9. November
2011 Beschwerde erhob;
dass die Beschwerde zur Wahrung der Rechtsmittelfrist innerhalb von dreissig
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids des
Obergerichts beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post übergeben werden musste (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 100
Abs. 1 und Art. 117 BGG);
dass diese Frist am Tag nach der Mitteilung des Entscheids vom 8. Oktober 2012
zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG);
dass die Zustellung dieses Entscheids an die Beschwerdeführerin gemäss Track &
Trace-Auszug der Post am 10. Oktober 2012 erfolgte;
dass die Beschwerdefrist demnach am 11. Oktober 2012 zu laufen begann und am 9.
November 2012 ablief;
dass die vorliegende, am 9. November 2012 datierte Beschwerdeschrift der Post
erst am 10. November 2012 übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist
offensichtlich nicht eingehalten ist;
dass demnach auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer