Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.93/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_93/2012

Urteil vom 2. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Thomas Esslinger und Rahel Häfeli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 18. September 2012.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. September 2012
auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf
vom 23. Juli 2012 erhobene Beschwerde nicht eintrat und das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies;

dass in der Entscheidbegründung des Obergerichts festgehalten wurde, dass auf
die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten und deshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
abzuweisen sei;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. Oktober 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 18.
September 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf
vom 23. Juli 2012 und das Verfahren vor dem Friedensrichter kritisiert (Art. 75
Abs. 1 und Art. 113 BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG);

dass die Eingabe vom 29. Oktober 2012, in der mit keinem Wort auf die
Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin