Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.92/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_92/2012

Urteil vom 22. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aberkennung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 24. September 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Gerichtspräsident des Richteramts Solothurn-Lebern der
Beschwerdegegnerin in der von ihr gegen die Rechtsvorgängerin des
Beschwerdeführers angehobenen Betreibung am 14. Dezember 2011 für den Betrag
von Fr. 1'709.60 zuzüglich Zins und Betreibungskosten provisorische
Rechtsöffnung erteilte;
dass der Gerichtspräsident am 20. Juni 2012 auf eine vom Beschwerdeführer
erhobene Aberkennungsklage im Umfang von Fr. 9'160.10 nicht eintrat, das
Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 1'909.60 im Umfang
von Fr. 200.-- feststellte und die darüber hinausgehende Klage abwies;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn eine vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Berufung am 24. September 2012 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 25. Oktober 2012
Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem sinngemässen Antrag, es sei
festzustellen, dass die Forderung von Fr. 1'709.60 nebst Zins und
Betreibungskosten nicht bestehe;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des
Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch
zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu
begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117
BGG);
dass die Eingabe vom 25. Oktober 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht
genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine Rügen gegen den angefochtenen
Entscheid erhebt, in denen er mit rechtsgenügender Begründung darlegen würde,
welche Grundrechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verletzt haben soll,
sondern in freier Weise bloss seine Sicht der Dinge darlegt;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist;
dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer