Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.88/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_88/2012

Urteil vom 21. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinschaft X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Obligationenrecht,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 13. August 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 13. August 2012 mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 Beschwerde
erhoben hat;
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet
hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer