I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.88/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_88/2012 Urteil vom 21. November 2012 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinschaft X.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Obligationenrecht, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. August 2012. Die Präsidentin hat in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. August 2012 mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 Beschwerde erhoben hat; dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. November 2012 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Widmer