I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.85/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_85/2012 Urteil vom 12. Dezember 2012 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Luczak. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, Beschwerdegegner. Gegenstand Mandatsvertrag; Honorar, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 22. August 2012. Nach Einsicht in das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 22. August 2012 und in die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde; in Erwägung, dass das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 abgewiesen hat; dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 16. November 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist, erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Dezember 2012 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Rottenberg Liatowitsch Der Gerichtsschreiber: Luczak