Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.84/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_84/2012

Urteil vom 20. November 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmuki,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ablehnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 29. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
In den von der X.________ AG (Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht
Schaffhausen gegen A.________ und B.________, gegen C.________ und gegen
D.________ (Beschwerdegegner) eingeleiteten Forderungsprozessen erhielt die
Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Gegenparteien
bis 16. Februar 2012. Mit Eingabe vom 16. Februar 2012 ersuchte sie um
Fristerstreckung und stellte zugleich weitere Anträge betreffend
Auskunftsbegehren und Überweisung des Verfahrens an ein ausserkantonales
Gericht. Das Kantonsgericht bewilligte in drei separaten Verfügungen das
Fristerstreckungsgesuch (Dispositiv-Ziffer 1) und lehnte die weiteren Anträge
ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner wurde angeordnet,
dass die Kosten dieser Verfügungen bei der Hauptsache bleiben
(Dispositiv-Ziffer 3).
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die drei Verfügungen Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Schaffhausen und beantragte, die angefochtenen
Verfügungen seien in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 aufzuheben und das
Kantonsgericht sei anzuweisen, seinen Amtspflichten nachzukommen.
Mit Entscheid vom 29. Juni 2012 wies das Obergericht die Beschwerde ab und trat
auf das in der Beschwerde ebenfalls enthaltene pauschale Ausstandsbegehren
nicht ein.

B.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit "staatsrechtlicher Beschwerde", der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Juni 2012 sei
"wegen Verletzung der Ausstandspflichten des Obergerichts Richtergremiums
besetzt mit E.________, F.________, G.________ und des Obergerichts
Gerichtsschreibers H.________" aufzuheben. Sodann beantragt sie, "vorbefasste
und mehrfach abgelehnte, ausständige Richter und Personen der Rechtspflege"
hätten "bis zum betreffenden Entscheid in den Ausstand zu treten und sich bis
zur rechtsgültigen Klärung und Erschöpfung sämtlicher, in dem Zusammenhang
Rechtswege, insbesondere bei laufenden Gerichtsverfahren auf übergeordneten
Ebenen zu enthalten, ggf. sind zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen
gegebenen Garantie des unabhängigen, neutralen Richters ggf. ausserkantonale
Ersatzrichter zu berufen oder das Verfahren an die Gerichtsbarkeit des Kantons
Zug, dem Sitz der Beschwerdeführerin in Anwendung der geltenden Menschenrechte
und in Anwendung der [...] sich ergebenden Ableitung und Rechtsauslegung gemäss
dem verfassungsmässig garantierten Grundrecht [...] innert angemessener Frist
von 3 Wochen nach Rechtswirksamkeit des Urteils an diese abzutreten."
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

C.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin unter anderem
darum, es sei ihr die vorgesehene Besetzung des Bundesgerichts zur Kenntnis zu
bringen und es sei ihr Auskunft darüber zu geben, ob und welche der beteiligten
Gerichtspersonen dem "Schaffhauser Juristenverein angehören, angehört haben
oder freundschaftliche Beziehungen dort pflegen" im Sinne der "Einschätzung des
[...] Neutralitätsgesichtspunktes". Ferner beantragte sie die Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte über die Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesgerichts vom 27. April 2011 (4D_8/2011).

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP (SR 273) kann das
Bundesgericht das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit aussetzen. Der
Entscheid steht im Ermessen des Bundesgerichts, wobei dieses von der ihm
eingeräumten Möglichkeit der Verfahrensaussetzung zurückhaltenden Gebrauch
macht (vgl. Urteile 5A_869/2011 vom 10. Mai 2012 E. 1; 4A_595/2011 vom 17.
Februar 2012 E. 1.5). Vorliegend sind keine überwiegenden Gründe ersichtlich,
welche die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens rechtfertigen würden.
Namentlich bildet das von der Beschwerdeführerin erwähnte Verfahren beim
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend das Urteil des
Bundesgerichts vom 27. April 2011 keinen Grund zur Aussetzung des vorliegenden
Verfahrens. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen.

1.2 Abzuweisen ist auch das Gesuch um vorgängige Bekanntgabe der
bundesgerichtlichen Gerichtsbesetzung, weil die Beschwerdeführerin die Namen
der Mitglieder der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts anhand des
Staatskalenders hätte ermitteln und auf dieser Grundlage Ausstandsbegehren
stellen können.

2.
2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1).

2.2 Im angefochtenen Entscheid wird auf ein Ausstandsbegehren nicht
eingetreten. Sodann wird darin die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des
Kantonsgerichts abgewiesen, der im weiteren Sinn ebenfalls Ausstandsfragen,
nämlich Auskunftsbegehren über die Gerichtsbesetzung und Begehren betreffend
Überweisung an ein ausserkantonales Gericht, zum Gegenstand hatte. Mit Blick
auf die angesprochene Thematik kann der angefochtene Entscheid insgesamt als
selbständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne
von Art. 92 Abs. 1 BGG betrachtet werden, gegen den die Beschwerde zulässig
ist.

2.3 Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Vor- und
Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel
anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2). Weder dem
angefochtenen Entscheid noch der Beschwerde kann entnommen werden, wie hoch der
Streitwert der Hauptsache ist. Da nicht dargetan ist, dass es um eine
Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- geht,
scheidet die Beschwerde in Zivilsachen aus. Die erhobene "staatsrechtliche
Beschwerde" ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113
BGG).

3.
3.1 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung dieser
Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2). Der
Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt
worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 133 III 589 E. 2). Die Begründung
hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis
auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus
(BGE 133 II 396 E. 3.1).
Die zahlreichen Hinweise auf andere die Beschwerdeführerin betreffende
Verfahren des Kantonsgerichts Schaffhausen, des Obergerichts Schaffhausen, der
Staatsanwaltschaft Schaffhausen, des Bundesgerichts und des EGMR sind daher
unbeachtlich. Entsprechend entfällt auch der angeregte Beizug der
diesbezüglichen Akten.

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG, mithin
auf einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, beruht (Art. 118 Abs. 2
BGG). Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen einer Verfassungsverletzung mit
einer den vorstehend genannten Anforderungen (Erwägung 3.1) genügenden
Begründung geltend zu machen (BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445).
Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit
Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht
hat (Urteile 4A_275/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2, nicht publ. in: BGE 137 III
539; 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570).
Auch diese Grundsätze missachtet die Beschwerdeführerin, weshalb auf ihre
beliebig ergänzte Sachverhaltsdarstellung nicht abgestellt werden kann.
Von vornherein nicht einzutreten ist auf den Beweisantrag der
Beschwerdeführerin auf Befragung von Frau Dr. J.________ als Zeugin. Zum einen
ist nicht dargetan, dass sie diesen Beweisantrag prozesskonform im kantonalen
Verfahren gestellt hätte, zum andern fehlen die Voraussetzungen, unter denen
das Bundesgericht ausnahmsweise eine Beweismassnahme selbst vornehmen könnte.

4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV), wobei eine nachvollziehbare Begründung in der Beschwerde
indessen weitgehend fehlt: Sie behauptet unter diesem Titel einerseits, dass
die Vorinstanz wie auch die "beschwerdegegenständlichen Personen"
Ausstandsregeln vorsätzlich missachtet hätten. Darauf ist bei der Behandlung
der Rüge einer Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
einzugehen (Erwägung 5). Andererseits moniert die Beschwerdeführerin eine
Verletzung der Pflicht der Behörden, "zu den vorgebrachten Argumenten und
Anträgen" Stellung zu nehmen. Sie konkretisiert aber nicht, zu welchen
rechtsrelevanten Vorbringen die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht
Stellung genommen hätte. Inwiefern die Vorinstanz den Gehörsanspruch der
Beschwerdeführerin in dieser Beziehung verletzt haben soll, wird demnach nicht
rechtsgenüglich begründet. Darauf ist nicht einzutreten.
An anderer Stelle beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht
begründet, "auf welcher nachvollziehbaren Rechtsgrundlage diese ihre Gebühren
'Staatsgebühr' [von] Fr. 1'000.--" erhebe oder festlege und "warum willkürlich
Umbuchungen von geleisteten Gerichtskostenzahlungen rückwirkend durchgeführt"
würden, "ohne die Rechtskraft des Entscheids abzuwarten". Damit scheint sie
eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich des Kostenentscheids rügen
zu wollen. Hierzu ist zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung die
verfassungsrechtliche Begründungspflicht in der Regel nicht erfordert, die Höhe
der erhobenen Gebühr näher zu begründen, solange sie sich innerhalb des
Gebührenrahmens hält (Urteil 1C_156/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 8.1.1;
hinsichtlich der Parteientschädigung: BGE 111 Ia 1 E. 2a). Die angesprochene
Thematik der "Umbuchung" findet im angefochtenen Entscheid keine Erwähnung.
Mangels tatsächlicher Feststellungen kann darauf nicht eingegangen werden.

5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Sie kritisiert, es bestünden Zweifel an der
Unparteilichkeit, der Neutralität, der Unbefangenheit und an der
Unvoreingenommenheit der "Vorinstanz wie auch der beschwerdegegenständlichen
Amtspersonen".

5.1 Es wird nicht präzisiert, wer mit dem Ausdruck "beschwerdegegenständlichen
Amtspersonen" konkret gemeint ist. Insoweit kann daher auf die Rüge von
vornherein nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt, soweit die
Beschwerdeführerin allgemein beantragt, "vorbefasste und mehrfach abgelehnte,
ausständige Richter und Personen der Rechtspflege" hätten in den Ausstand zu
treten, und gegebenenfalls seien ausserkantonale Ersatzrichter zu berufen oder
das Verfahren an die Gerichtsbarkeit des Kantons Zug zu überweisen. Auch
insoweit bleibt sie im Allgemeinen verhaftet und bezieht ihre Darlegungen
pauschal auf "sämtliche Justizpersonen wie auch die Gegenanwälte im Kanton
Schaffhausen". Sie scheint sich auf den Ausstandsgrund besonderer
freundschaftlicher Beziehungen berufen zu wollen, vermag aber nicht zu
konkretisieren, wer mit wem aufgrund welcher Umstände in einer besonderen
freundschaftlichen Beziehung stehen soll. Ihre vage Behauptung
freundschaftlicher, die Neutralität beseitigender Beziehungen der
Gerichtspersonen im Kanton Schaffhausen belegt keinen Ausstandsgrund. Auch
wurde schon wiederholt festgehalten, dass die blosse Mitgliedschaft im
Schaffhauser Juristenverein die Unabhängigkeit der Schaffhauser
Gerichtspersonen nicht aufhebt (vgl. Urteile 4D_42/2012 vom 2. Oktober 2012 E.
5.2.1; 4D_8/2011 vom 27. April 2011 E. 5.5). Ohnehin besteht keine
Rechtsgrundlage, ausserkantonale Ersatzrichter zu berufen oder die
Gerichtsbarkeit des Kantons Zug mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin zu
befassen. Dies erkannte die Vorinstanz zutreffend. Die Beschwerde ist insoweit
unbegründet, soweit mit Blick auf die unbestimmte Formulierung des
Ausstandsbegehrens überhaupt darauf eingetreten werden kann.

5.2 Demgegenüber steht der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht grundsätzlich
die Rüge offen, das Obergericht sei im zu beurteilenden Fall nicht mit
unabhängigen, unparteiischen Personen und damit verfassungswidrig besetzt
gewesen.
5.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, denen in dieser Hinsicht
dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache
von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Ob diese Garantien verletzt
sind, prüft das Bundesgericht frei (BGE 136 I 207 E. 3.1; 133 I 1 E. 5.2 S. 3).
Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände
können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in
gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur
begründet sein. Bei deren Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht
verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände
vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken (BGE 136 III 605 E. 3.2.1; 136 I 207 E. 3.1).
5.2.2 Die Beschwerde lässt kaum erkennen, in welchem konkreten Verhalten oder
welchen äusseren Begebenheiten die Beschwerdeführerin einen Grund für die
Befangenheit der am angefochtenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen des
Obergerichts erblickt. Sie verweist auf frühere Verfahren vor dem Kantons- und
dem Obergericht sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und auf
den Umstand, dass die betreffenden Justizpersonen schon in den früheren
Verfahren abgelehnt worden seien. Mit diesem Vorbringen verkennt die
Beschwerdeführerin, dass die blosse Geltendmachung einer Ablehnung von ihrer
Seite nicht genügt, sondern dargetan werden müsste, dass die betroffenen
Gerichtspersonen im vorliegenden Verfahren tatsächlich in den Ausstand hätten
treten müssen. Dies ist nicht der Fall, weshalb hieraus auch keine Verletzung
der Ausstandsregeln folgt. Sodann ist auch bezüglich der am angefochtenen
Entscheid beteiligten Gerichtspersonen einmal mehr anzumerken, dass alleine aus
der gemeinsamen Mitgliedschaft im Schaffhauser Juristenverein keine besondere
Freundschaft zwischen den betreffenden Personen abgeleitet werden kann (vgl.
Erwägung 5.1). Die Beschwerdeführerin moniert sodann "die bisherige
widerrechtliche Handhabe des Fall[e]s" und fügt an, "die sich zeigende,
einseitig vorgefasste feindliche Haltung des Schaffhauser Gerichts gegenüber
der Beschwerdeführerin" sei ebenfalls ein Grund für die Ablehnung. Mit diesen
unsubstanziierten Vorwürfen vermag sie keinen Ausstandsgrund zu belegen.
Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin auch dadurch, dass sie einzelne
Passagen aus Lehre und Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK wiedergibt, nicht konkret, inwiefern der angefochtene Entscheid die
genannten Bestimmungen verletzen soll.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, entfällt die Pflicht
zur Bezahlung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Sistierung des Verfahrens sowie um
vorgängige Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung werden abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz