Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.83/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_83/2012

Urteil vom 25. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Erbengemeinschaft B. X.________, bestehend aus:
C. X.________,
D. X.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2012 und den Beschluss vom 14.
September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Winterthur die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 30.
Juli 2012 verpflichtete, die Liegenschaft Y.________strasse unverzüglich zu
räumen und den Beschwerdegegnern ordnungsgemäss zu übergeben;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Eingabe vom 10. August 2012 beim
Obergericht des Kantons Zürich anfocht;

dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. September 2012
eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung ansetzte, um
den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu zahlen, wobei
festgehalten wurde, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde, falls der
Vorschuss innert der Nachfrist nicht bezahlt werde;

dass das Obergericht mit Beschluss vom 14. September 2012 auf die Berufung der
Beschwerdeführerin nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss auch innerhalb der
erwähnten Nachfrist nicht bezahlt worden war;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 17. September 2012
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, die Verfügung des
Obergerichts vom 4. September 2012 und dessen Beschluss vom 14. September 2012
mit Beschwerde anzufechten;

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren, mit Präsidialverfügung vom 21. September 2012 abgewiesen
wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide
dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das
kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine
allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht
nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
und Art. 117 BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. September 2012 diese
Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin