I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.7/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_7/2012 Urteil vom 12. März 2012 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen X.________ Ltd, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kaufvertrag, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. November 2011. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 20. Februar 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. März 2012 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin