Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.78/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_78/2012

Urteil vom 11. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 6. Juli 2012.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Schaffhausen mit Urteil vom 5. Dezember 2011 eine von
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) erhobene Klage zur Hauptsache guthiess
und den Beklagten zur Zahlung von Fr. 12'548.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. März
2011 verpflichtete;
dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine vom Beklagten gegen diesen
Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 6. Juli 2012 abwies und den
erstinstanzlichen Entscheid vom 5. Dezember 2011 bestätigte;
dass der Beklagte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. September 2012 erklärte,
die Urteile des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2011 sowie des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 6. Juli 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall
nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert für
arbeitsrechtliche Streitigkeiten von Fr. 15'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74
Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 5. Dezember 2011
richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne
von Art. 113 i.V.m. Art. 114 BGG handelt;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids des Obergerichts auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die
Vorinstanz mit ihrem Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte,
sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem
vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu
begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. September 2012 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann