Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.72/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_72/2012

Urteil vom 25. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 26. Juli 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 22. April 2012 beim Regionalgericht
Bern-Mittelland Klage auf Zahlung von Fr. 5'726.32 nebst Zins gegen die
Beschwerdegegnerin, seine frühere Arbeitgeberin, einreichte;

dass das Regionalgericht das Verfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2012 als
erledigt abschrieb, weil die Parteien einen gerichtlich genehmigten Vergleich
geschlossen hatten;

dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. Juni 2012 mit Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Bern anfocht;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 26. Juli 2012 auf die Beschwerde nicht
eintrat, weil die Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine
Beschwerdebegründung nicht genügte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. August 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 26.
Juli 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist,
weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG)
nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe vom 14. August 2012 diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weil gar nicht auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides eingegangen wird;
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin