Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.71/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_71/2012

Urteil vom 28. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B. X.________ und C. X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietstreitigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 27. Juni 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 bei der
Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Uster beantragte, es seien die
Beschwerdegegner - seine ehemaligen Mieter - in solidarischer Haftbarkeit zur
Zahlung von Fr. 2'910.-- nebst Zins zu verpflichten;

dass die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 2. April 2012 das Gesuch des
Beschwerdeführers abwies, ihm die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags vom
23. Januar 2012 wieder herzustellen;

dass die Schlichtungsbehörde diesen Beschluss am 23. April 2012 insoweit
berichtigte, als sie festhielt, dass er mit Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Zürich angefochten werden könne;

dass der Beschwerdeführer beide Entscheide der Schlichtungsbehörde beim
Obergericht anfocht, das mit Urteil vom 27. Juni 2012 das Rechtsmittel abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. Juli 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 27.
Juni 2012 mit Beschwerde anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist,
weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG)
nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im
Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe vom 30. Juli 2012 diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt;

dass deshalb auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin