Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.6/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_6/2012

Urteil vom 5. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revisionsgesuch,

Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons
Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 14. Dezember 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 8. September 2011 vor dem Friedensrichteramt
Neuheim als Schlichtungsbehörde eine Klage der Beschwerdegegnerin auf Bezahlung
von Fr. 1'118.30 anerkannte und sich zur Zahlung der Forderung in drei Raten
verpflichtete;
dass das Friedensrichteramt davon Vormerk nahm und das Schlichtungsverfahren am
16. September 2011 als erledigt abschrieb;
dass das Friedensrichteramt ein am 21. Oktober 2011 von der Beschwerdeführerin
gegen die Abschreibungsverfügung gestelltes Revisionsbegehren am 4. November
2011 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete
Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2011
mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit
Eingabe vom 20. Januar 2012 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr mit Präsidialverfügung vom 13. Februar
2012 eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde, mit
Eingabe vom 28. Februar 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersuchte;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des
Streitwerts unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. c
BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei,
weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74
Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2012 unter diesen
Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu
behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte
durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 20. Januar 2012 keine sachbezogenen Rügen enthält, die den
genannten Begründungsanforderungen zu genügen vermöchten, und mit denen die
Beschwerdeführerin darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die
Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie auf ihre Beschwerde nicht eintrat;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht
einzutreten ist;
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache selbst gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren
allein schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein
aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer