Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.68/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_68/2012

Urteil vom 14. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 11. Juli 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Kreisgericht Toggenburg den Beschwerdeführer am 15. März 2012
verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'721.55 nebst Zins zu bezahlen und
den Rechtsvorschlag in der von der Beschwerdegegnerin angehobenen Betreibung in
entsprechendem Umfang beseitigte;
dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer dagegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2012 abwies, soweit es
darauf eintrat, im Wesentlichen weil es an einer hinreichenden Begründung des
Rechtsmittels fehlte;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe
vom 20. Juli 2012 Beschwerde erhob und um einen Befragungstermin ersuchte;
dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf einen Befragungstermin mit keinem
Wort begründet und die Sachdienlichkeit einer Befragung im vorliegenden
Verfahren auch nicht erkennbar ist (Art. 55 BGG), so dass diesem Begehren von
vornherein nicht stattgegeben werden kann;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 20. Juli 2012 diesen Anforderungen offensichtlich nicht
genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen
gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den
entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer