Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.67/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_67/2012

Urteil vom 10. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B. und C. X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, vom 25. Juni 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur
den Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Juni 2012 verpflichtete, die
3-Zimmerwohnung im Erdgeschoss rechts an der Y.________strasse in Z.________
samt Nebenräumen unverzüglich zu räumen und den Beschwerdegegnern
ordnungsgemäss zu übergeben;
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2012 nicht eintrat, weil es an
einer rechtsgenügenden Begründung der Beschwerde fehle;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit einer
undatierten Eingabe (Eingang beim Bundesgericht am 13. Juli 2012) Beschwerde
erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich
nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten
Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend
mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen
würde, sondern bloss seine Sicht der Dinge darlegt, wie er sie bereits bei der
Vorinstanz vorgetragen hat;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben,
da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer