Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.64/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_64/2012

Urteil vom 30. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban N. Friedrich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai
2012.
In Erwägung,
dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Weinfelden mit Entscheid vom 12.
April 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
abwies, diesen zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 4'752.00
verpflichtete und ihm eine Nachfrist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses
von Fr. 2'800.-- ansetzte;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das
mit Entscheid vom 16. Mai 2012 dessen Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Juli 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit
Beschwerde anzufechten;

dass in dieser Rechtsschrift der Entscheid des Obergerichts in allgemeiner Form
kritisiert und zudem vorgebracht wurde, dass sich "die Zahlenklauberei insofern
von selbst erledigt" habe, weil nun vom Friedensrichter- und Betreibungsamt
Müllheim eine Lohnpfändung verfügt worden sei;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG), und es
davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich
unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 118 BGG), was die
beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue Vorbringen in der Regel ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 und Art.
117 BGG);

dass die Rechtsschrift vom 6. Juli 2012 einerseits den erörterten
Begründungsanforderungen nicht genügt und es sich andererseits beim Hinweis auf
die Lohnpfändung um ein unzulässiges neues Vorbringen handelt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat
entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2),
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin