Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.63/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_63/2012

Urteil vom 26. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Spital X.________
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Tierarzthonorar,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 4. Juni 2012.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster mit Entscheid vom 24.
Januar 2012 eine vom Spital X.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) gegen
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) erhobene Klage im Betrag von Fr.
3'895.50 nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2010 guthiess, in diesem Umfang
den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung beseitigte und das Gesuch
des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beklagten gegen dieses Urteil
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juni 2012 abwies, soweit es darauf
eintrat und das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
abwies;
dass der Beklagte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 29. Juni 2012 erklärte, das
Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Juni 2012 mit Beschwerde anfechten
zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall
nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr.
30'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG);

dass der Beschwerdeführer zwar das verfassungsmässige Recht auf unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) erwähnt, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die
konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, inwiefern der angefochtene
Entscheid gegen die genannte Bestimmung verstossen soll;
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte, sondern dem
Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich
verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen,
inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2012 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Rechtsbeistand im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann