Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.62/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_62/2012

Urteil vom 9. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 14. Mai 2012.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Oberland den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20.
April 2012 aufforderte, bis am 14. Mai 2012 einen Gerichtskostenvorschuss von
Fr. 650.-- zu zahlen;

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Bern
anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 14. Mai 2012 die Beschwerde und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Obergericht eine vom 26. Juni 2012 datierte
Eingabe einreichte, in der er unter anderem beantragte, der Entscheid des
Obergerichts vom 14. Mai 2012 sei aufzuheben;

dass das Obergericht dieses Schreiben am 2. Juli 2012 an das Bundesgericht zur
Behandlung als Beschwerde weiter leitete;

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der
Zustellung des Entscheides des Obergerichts vom 14. Mai 2012 beim Bundesgericht
einreichen musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG);

dass die Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Eingabe rechtzeitig beim
Obergericht des Kantons Bern eingereicht wurde (Art. 48 Abs. 3 BGG);

dass der Entscheid des Obergerichts dem Beschwerdeführer gemäss dem
Empfangsschein am 18. Mai 2012 zugestellt wurde;

dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 19. Mai 2012 zu laufen begann
(Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 18. Juni 2012 ablief (Art. 45 BGG);

dass das vom 26. Juni 2012 datierte Schreiben des Beschwerdeführers am gleichen
Tag beim Obergericht des Kantons Bern einging;

dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie
offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin