I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.61/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4D_61/2012 Verfügung vom 6. August 2012 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte X.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Y.________ Consulting, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verschiebung der Schlichtungsverhandlung, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2012. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2012 ihre Beschwerde vom 29. Juni 2012 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2012 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. August 2012 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Widmer