Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.5/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_5/2012

Urteil vom 20. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schadenersatzansprüche,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Oberland mit Entscheid vom 23. Juni 2011 die
Beschwerdeführer dazu verurteilte, dem Beschwerdegegner den Betrag von Fr.
4'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2010 zuzüglich Betreibungskosten von Fr.
82.-- zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Dezember 2011 die
von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid des Regionalgerichts eingelegte
Beschwerde abwies;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 19. Januar 2012 eine Eingabe
einreichten, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Obergerichts mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten wollen;
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu
begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117
BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss,
weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III
384 E. 2.3 S. 387 f.);
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe zwar in allgemeiner Weise auf
Art. 8, 9 und 30 BV berufen, dabei jedoch nicht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen dartun, inwiefern die
Vorinstanz die entsprechenden Verfassungsnormen verletzt haben soll;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang
entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen
sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter
solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni