Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.59/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_59/2012

Urteil vom 21. August 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revisionsgesuch,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern,
1. Abteilung, vom 19. April 2012.

Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass das Amtsgericht Luzern-Land, I. Abteilung, den von der Y.________ AG
(Beschwerdegegnerin) gegen X.________ (Beschwerdeführer) geführten Prozess Nr.
11 06 33 betreffend Werkvertrag mit Entscheid vom 14. Dezember 2006 infolge
eines am 12. Dezember 2006 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs als
erledigt erklärte;
dass der Beschwerdeführer dem Amtsgericht Luzern-Land am 14. Januar 2010
beantragte, diesen Vergleich infolge "Grundlagenirrtums, Willensmangels und
Nichterfüllung" aufzuheben und nichtig zu erklären und die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, ihm die geleistete Zahlung von Fr. 24'500.-- sowie Fr. 850.--,
je nebst Zins, zurückzuzahlen und ihn für das Verfahren Nr. 11 06 33 für seine
Umtriebe mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen;
dass das Amtsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch
entgegennahm und dieses am 30. März 2010 abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons Luzern
rekurrierte, welches das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 9. September 2010
seinerseits abwies;
dass das Bundesgericht diesen Entscheid am 19. Januar 2011 in Gutheissung einer
Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung des Replikrechts aufhob und
die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückwies, das die Sache
seinerseits an das heutige Bezirksgericht Kriens zurückwies;
dass das Bezirksgericht das Revisionsgesuch am 14. Oktober 2011 erneut abwies;
dass das Obergericht des Kantons Luzern eine vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. April 2012 abwies, soweit es darauf
überhaupt eintrat;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 8. Juni 2012 erneut beim
Bundesgericht Beschwerde erhob, mit der er im Wesentlichen die Gutheissung des
Revisionsgesuchs gemäss den Anträgen im Gesuch vom 14. Januar 2010 beantragt;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des
Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51
Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch
zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass die Vorinstanzen prüften, ob der Revisionsgrund nach § 275 lit. b aZPO/LU
gegeben sei, wonach die Revision eines Entscheides in Frage kommt, wenn er
aufgrund eines Vergleichs erging, der auf einer privatrechtlich unwirksamen
Erklärung beruht, weil der Vertragsschliessende durch absichtliche Täuschung zu
deren Abgabe bzw. zum Vertragsabschluss verleitet wurde;
dass das Bezirksgericht insbesondere erwog, der Beschwerdeführer könne daraus
keinen Revisionsgrund ableiten, dass die Beschwerdegegnerin behauptetermassen
im Verfahren 11 06 33 durch eine nicht ordnungsgemäss bevollmächtigte
Rechtsvertreterin (Andrea Hodel-Schmid) vertreten gewesen sei, da der
Beschwerdeführer die entsprechende Tatsache bei zumutbarer Sorgfalt rechtzeitig
in Erfahrung hätte bringen können, da die Beschwerdegegnerin die früheren
Prozesshandlungen mit der nachträglichen Ausstellung einer Vollmacht des
einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten genehmigt habe und weil
Rechtsanwältin Hodel-Schmid stets im Einverständnis mit dem über die Sache
orientierten Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin gehandelt habe;
dass der Beschwerdeführer, so das Bezirksgericht weiter, überdies nicht
substanziiert vorgetragen habe, dass und inwiefern die behauptete Täuschung
hinsichtlich der Vollmacht von Rechtsanwältin Hodel-Schmid für den Abschluss
des Vergleichs kausal gewesen wäre;
dass der Beschwerdeführer als weitere absichtliche Täuschung die "Erfindung
einer Einzelfirma Z.________" im Parteivortrag der Beschwerdegegnerin im
Verfahren 11 06 33 geltend mache, indessen nicht vorgetragen habe, wann er
Kenntnis von der angeblichen Täuschung erlangt habe und inwiefern die
angebliche Täuschung für den Vergleichsabschluss kausal gewesen sein soll,
weshalb ein diesbezüglicher Revisionsgrund nicht dargetan, jedenfalls aber
verwirkt sei;
dass der Beschwerdeführer sich auch wegen einer allfälligen Nichterfüllung des
Vergleichs seitens der Beschwerdegegnerin nicht auf einen Grundlagenirrtum
berufen könne und auch insoweit kein Revisionsgrund gegeben sei;
dass das Bezirksgericht damit im Wesentlichen jegliche Täuschung des
Beschwerdeführers und den Nachweis der Kausalität der angeblichen Täuschungen
für den Abschluss des Vergleichs verneinte und dass die Vorinstanz auf die vom
Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorbringen nicht eintrat, weil sie den
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht genügten, und die
Beurteilung des Bezirksgerichts im Übrigen bestätigte;
dass die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers namentlich auch
insoweit mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, soweit der
Beschwerdeführer rügte, das Bezirksgericht habe den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, weil es beantragte Zeugen nicht einvernommen habe, und dass die
Vorinstanz in einer Eventualbegründung festhielt, das Bezirksgericht habe auf
die Einvernahme der Zeugen verzichten dürfen, weil die Entscheidrelevanz der
damit zu beweisenden Tatsachen nicht dargetan sei;
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt
werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung auf einer Verfassungsverletzung im
Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG), namentlich, wenn sie
offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist, was die beschwerdeführende
Partei präzise geltend zu machen hat;
dass in der Beschwerdeschrift mit Aktenhinweisen dargelegt werden muss, dass
die beschwerdeführende Partei entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und
taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht
hat (Urteil 4A_509/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen);
dass auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die
diesen Anforderungen nicht genügt, nicht einzutreten ist (BGE 133 II 249 E.
1.4.3);
dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzt und mit Aktenhinweisen auf seine Ausführungen im
Beschwerdeverfahren darlegt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll,
indem sie seine Beschwerde als ungenügend begründet betrachtete und deshalb
darauf nicht eintrat;
dass sich der Beschwerdeführer auch, soweit die Vorinstanz den
erstinstanzlichen Entscheid bestätigte, nicht rechtsgenügend mit den
Entscheidgründen derselben auseinandersetzt, namentlich nicht rechtsgenügend
darlegt, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie den
Nachweis einer für den Vergleichsabschluss kausalen Täuschung verneinte und die
Verbindlichkeit des Vergleichs schon infolge nachträglicher Genehmigung der
durch Rechtsanwältin Hodel-Schmid vorgenommenen Prozesshandlungen bejahte;
dass er sich vielmehr darauf beschränkt, dem Bundesgericht unter freier
Erweiterung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts wiederholt seine
Sicht der Dinge darzulegen, wonach er durch die Vorlage einer falschen
Vollmacht getäuscht und dazu verleitet worden sei, einen Vergleich einzugehen,
obwohl das Amtsgericht auf die von Rechtsanwältin Hodel-Schmid gegen ihn
eingereichte Klage hin gar kein Verfahren hätte einleiten dürfen, und dass
wegen der ausgebliebenen Erfüllung des Vergleichs seitens der
Beschwerdegegnerin nicht von einer Genehmigung desselben auszugehen sei, zumal
die Genehmigung eines auf unlautere Weise erwirkten Vergleichs gar nicht
möglich sei;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwar verschiedentlich Verletzungen des
Willkürverbots, des Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren
vorwirft, diese Verfassungsrügen aber allesamt nicht hinreichend begründet;
dass damit auch auf die aus den entsprechenden Vorwürfen abgeleitete Rüge, die
Vorinstanz sei kein unabhängiges und unbefangenes Gericht, nicht einzutreten
ist;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
eingetreten werden kann;
dass dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gerügt hätte, das Amtsgericht
sei kein unabhängiges und unbefangenes Gericht, so dass auf die entsprechende,
im vorliegenden Verfahren erhobene Rüge auch mangels Ausschöpfung des
kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten ist (Art. 75 Abs. 1 BGG; vgl. BGE
133 III 638 E. 2 S. 640);
dass die Gerichtsgebühr dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer