Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.58/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_58/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse X.________ AG,
vertreten durch Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schlichtungsverfahren; Ausstand,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 30. Mai 2012.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 bei der
Schlichtungsbehörde Zürich ein Schlichtungsgesuch stellte;
dass die Schlichtungsbehörde den Parteien nach Durchführung einer
Schlichtungsverhandlung mit Beschluss vom 7. Februar 2012 einen
Urteilsvorschlag unterbreitete und darin die Begehren des Beschwerdeführers
abwies;
dass die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 18. April 2012 das vom
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2012 gestellte Ausstandsbegehren, den
Antrag auf Wiederherstellung sowie das Wiedererwägungsgesuch abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Mai 2012 eine vom
Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 18. April 2012
erhobene Beschwerde abwies;
dass das Obergericht unter anderem erwog, das vom Beschwerdeführer erst mit
Eingabe vom 12. März 2012 erhobene Ausstandsbegehren gegen den der
Schlichtungsbehörde vorsitzenden Gerichtsschreiber sei nach den anwendbaren
Verfahrensbestimmungen verspätet erfolgt;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Juni 2012
erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2012 mit
Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte erwähnt,
wie etwa das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV), den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht (Art. 30 Abs. 1
BV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, deren angebliche Verletzung jedoch nicht unter
Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht
erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom
Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2012 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird
(Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann