Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.57/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_57/2012

Urteil vom 22. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Auftrag: Reparaturauftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, vom 15. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG (Unternehmerin) betreibt eine Garage. Sie stellte der
X.________ GmbH (Bestellerin) am 15. Juni 2011 Rechnung über Fr. 1'720.80 für
im Hinblick auf die technische Kontrolle vorgenommene Reparaturarbeiten an
einem Fahrzeug. Mit Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2011 liess die Unternehmerin
die Bestellerin über den in Rechnung gestellten Betrag nebst Zins zu 5 % seit
21. Februar 2011 betreiben. Die Bestellerin erhob Rechtsvorschlag.

B.
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2011 verpflichtete der Friedensrichter des
Kreises Sissach die Bestellerin in Gutheissung einer Klage der Unternehmerin,
dieser Fr. 1'720.80 zuzüglich 5 % Zins seit 21. Februar 2011 zu bezahlen und
hob in der von ihr eingeleiteten Betreibung den Rechtsvorschlag auf. Die gegen
diesen Entscheid eingereichte Beschwerde der Bestellerin hiess das
Kantonsgericht Basel-Landschaft am 15. Mai 2012 mit Bezug auf den Beginn des
Zinsenlaufs, den es auf den 25. Oktober 2011 festlegte, gut. Im Übrigen
bestätigte es den Entscheid des Friedensrichters.

C.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Bestellerin
(Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 15. Mai 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an das
erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen.
Die Unternehmerin (Beschwerdegegnerin) wurde nicht zur Vernehmlassung
eingeladen. Die Vorinstanz schliesst unter Hinweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheides auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Bei solchen Rechten gilt das Rügeprinzip
(Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach untersucht das Bundesgericht den
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine
Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der
Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit
Hinweis). Diese müssen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar
und detailliert aufzeigen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden
sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).

1.2 Die Verfassungsbeschwerde ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen
zulässig (Art. 114 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 BGG). Die
Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale
Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden,
ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen).

1.3 Nach dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdeführerin in einer nach
Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingereichten Eingabe
vorgebracht, Art. 6 Abs. 1 EMRK sei verletzt, weil die
Friedensrichterverhandlung nicht öffentlich gewesen sei und kein ungehinderter
Zugang zum Gericht bestanden habe, da sich die Anschrift des Friedensrichters
erst nach intensiven Nachforschungen habe auffinden lassen und auf seinen
Urteilen eine falsche Telefaxnummer figuriere. Die Beschwerdeführerin
unterbreitet dem Bundesgericht diese Rügen erneut. Darauf ist mangels
Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht einzutreten.

1.4 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin sei offensichtlich willkürlich,
unrichtig und komplett lebensfremd. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zur
Berechtigung der klägerischen Forderung setzt sich die Beschwerdeführerin
jedoch nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese gegen das
verfassungsmässige Willkürverbot verstossen sollen. Demnach fehlt insoweit eine
rechtsgenüglich begründete Rüge.

2.
Nach dem Gesagten ist mangels zulässiger bzw. genügend begründeter Rügen auf
die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird
die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist keine
Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Gelzer