Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.56/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4D_56/2012

Urteil vom 20. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietstreitigkeit,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, vom 4. April 2012.
In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg mit Urteil vom 30. November
2011 die von B.________ (Beschwerdegegner) in einer Mietstreitigkeit gegen
A.________ (Beschwerdeführer) erhobene Klage guthiess und den Beschwerdeführer
zur Zahlung von Fr. 14'510.85 nebst Zins verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung vom 6. Januar 2012 beim
Obergericht des Kantons Aargau anfocht und die Abweisung der Klage beantragte;
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--, der ihm für die
Berufung einverlangt worden war, auch nach Ansetzung einer letzten Frist nicht
leistete, weshalb das Obergericht mit Urteil vom 4. April 2012 auf die Berufung
nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer mit beim Bundesgericht am 5. Juni 2012 eingegangener
Eingabe erklärte, die Entscheide des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30.
November 2011 und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. April 2012 mit
Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall
nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr.
15'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich
gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Laufenburg vom 30. November 2011
richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne
von Art. 113 BGG handelt;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 117 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte,
sondern dem Bundesgericht lediglich seine Berufungsschrift an die Vorinstanz
einreicht und damit einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich
verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen,
inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass der Beschwerdeführer überdies in einer handschriftlichen Anmerkung auf dem
eingereichten Entscheid der Vorinstanz behauptet, er habe "bis heute keine
Kostenrechnung über 2000 SFR erhalten", ohne eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend zu machen, wobei sich aus den Akten ergibt,
dass die Kostenvorschuss-Verfügungen dem Beschwerdeführer mit Rechnung auf dem
Rechtshilfeweg zugestellt worden waren;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm
aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann